BESCHLUSS 18 . Februar Strafsache 1 . 2 . Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 18 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . Mai werden Maßgabe unbegründet verworfen erste Gesamtfreiheitsstrafen jeweils Jahren Monaten Angeklagten auch Einzelfreiheitsstrafe Monaten Urteil Amtsgerichts 12 November Js VRs einbezogen wird . Amtsgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten wird aufgelöst . übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . vorliegenden Verfahren beurteilenden Taten A wurden Jahr somit Urteil Amtsgerichts 24 . April begangen . Urteil bildet Zäsur so Einzelstrafen begangenen Taten bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen sind § Abs. Satz StGB . gehört aber auch Einzelfreiheitsstrafe Monaten Urteil Amtsgerichts . Gericht gebildete Gesamtstrafe ist aufzulösen . Strafkammer hat Urteilsgründen ergibt Fassung Urteilstenors versehentlich nur Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe Gesamtstrafe einbezogen auch Einbeziehung Amtsgericht verhängten Einzelstrafe gewollt war S. . Senat hat Strafausspruch entsprechend ergänzt . Angeklagte ist beschwert . Rothfuß Otten Roggenbuck