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477 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
11
.
Februar
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
11
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
Mai
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Landgericht
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
hat
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
Besitz
kinderpornographischer
Schriften
Fällen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
Besitz
kinderpornographischer
Schriften
Fällen
Einbeziehung
Freiheitsstrafe
Vorverurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
Besitz
kinderpornographischer
Schriften
weiteren
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
gerichtete
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Nachprüfung
Urteils
Strafausspruch
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Revision
gerügte
Nichtanordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
begegnet
hingegen
durchgreifenden
sachlich
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
hat
Anordnung
Maßregel
§
StGB
abgesehen
.
Zwar
habe
Angeklagte
Hang
alkoholische
Getränke
Übermaß
nehmen
.
Sachverständige
habe
ausgeführt
Angeklagte
habe
letzten
Jahren
täglich
Alkohol
zunehmend
höheren
Mengen
konsumiert
.
Vergangenheit
sei
Alkoholeinfluss
auch
Straftaten
gekommen
hierbei
Sexualstraftaten
gehandelt
habe
.
Zusammenfassend
sei
Diagnose
Alkoholabhängigkeitssyndroms
stellen
.
jedoch
sonstigen
Voraussetzungen
§
StGB
vorlägen
könne
abweichend
vorläufigen
Einschätzung
Gutachten
14
.
Januar
mehr
beurteilen
.
Strafkammer
ist
sodann
eigener
Erwägungen
Annahme
gelangt
Hang
abgeurteilten
Straftaten
symptomatischer
Zusammenhang
bestehe
hat
Anordnung
Maßregel
§
StGB
schon
Grund
abgelehnt
.
Ablehnung
Anordnung
Maßregel
§
StGB
hat
Bestand
.
Erwägungen
Landgerichts
leiden
Sachrüge
beachtenden
durchgreifenden
Darstellungsmangel
.
unterschiedlichen
Beurteilung
Vorliegens
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
StGB
vorläufigen
schriftlichen
Gutachten
einerseits
Hauptverhandlung
erstatteten
mündlichen
Gutachten
andererseits
hätte
Tatgericht
näher
befassen
müssen
.
Zwar
bereitet
schriftliches
Gutachten
Begutachtung
Hauptverhandlung
lediglich
;
maßgeblich
ist
nur
mündliche
Gutachten
Sachverständigen
vgl.
Urteil
30
Juli
BGHSt
.
Widersprechen
Gutachten
entscheidenden
Punkt
muss
Abweichung
näher
begründet
werden
Senat
Beschluss
13
.
Mai
NStZ
.
Gericht
muss
Widerspruch
auseinandersetzen
Urteilsgründen
nachvollziehbar
darlegen
Ergebnis
zutreffend
unzutreffend
erachtet
Beschluss
29
.
Dezember
NStZ
245
;
Beschluss
13
Juli
NStZ
.
fehlt
hier
.
Landgericht
hat
schon
mitgeteilt
Einschätzung
Sachverständige
schriftlichen
Gutachten
gekommen
war
.
Offen
bleibt
auch
abgesehen
Vorliegen
Hangs
mündlicher
Gutachtenerstattung
Hauptverhandlung
mehr
Lage
gesehen
hat
Vorliegen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
StGB
beurteilen
.
Grund
erschließt
auch
Zusammenhang
erfolgten
Hinweis
Gerichts
Sachverständige
habe
ausgeführt
Hauptverhandlung
erfolgten
Inaugenscheinnahme
Filmaufnahmen
Taten
stehe
Sicht
nur
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
tatzeitbezogen
vollständig
erhalten
geblieben
sei
.
ist
revisionsrichterliche
Überprüfung
Landgericht
Vorliegen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
StGB
Recht
abgelehnt
hat
möglich
.
kann
beurteilt
werden
Ausführungen
Sachverständigen
Erwägungen
Gerichts
entgegenstehen
noch
Landgericht
Ergebnis
Recht
bessere
Fachwissen
Anspruch
nehmen
durfte
.
2
.
Frage
Maßregelanordnung
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
dürfte
empfehlen
erforderlichen
Begutachtung
Angeklagten
anderen
Sachverständigen
betrauen
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
auszuschließen
ist
Tatrichter
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Einzelstrafen
geringere
Gesamtstrafe
erkannt
hätte
.