BESCHLUSS 11 . Februar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 11 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . Mai zugehörigen Feststellungen aufgehoben Landgericht Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen hat . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen andere allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit Besitz kinderpornographischer Schriften Fällen schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit Besitz kinderpornographischer Schriften Fällen Einbeziehung Freiheitsstrafe Vorverurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit Besitz kinderpornographischer Schriften weiteren Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . gerichtete Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Nachprüfung Urteils Strafausspruch hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Revision gerügte Nichtanordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen Bedenken . Landgericht hat Anordnung Maßregel § StGB abgesehen . Zwar habe Angeklagte Hang alkoholische Getränke Übermaß nehmen . Sachverständige habe ausgeführt Angeklagte habe letzten Jahren täglich Alkohol zunehmend höheren Mengen konsumiert . Vergangenheit sei Alkoholeinfluss auch Straftaten gekommen hierbei Sexualstraftaten gehandelt habe . Zusammenfassend sei Diagnose Alkoholabhängigkeitssyndroms stellen . jedoch sonstigen Voraussetzungen § StGB vorlägen könne abweichend vorläufigen Einschätzung Gutachten 14 . Januar mehr beurteilen . Strafkammer ist sodann eigener Erwägungen Annahme gelangt Hang abgeurteilten Straftaten symptomatischer Zusammenhang bestehe hat Anordnung Maßregel § StGB schon Grund abgelehnt . Ablehnung Anordnung Maßregel § StGB hat Bestand . Erwägungen Landgerichts leiden Sachrüge beachtenden durchgreifenden Darstellungsmangel . unterschiedlichen Beurteilung Vorliegens tatbestandlichen Voraussetzungen § StGB vorläufigen schriftlichen Gutachten einerseits Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten andererseits hätte Tatgericht näher befassen müssen . Zwar bereitet schriftliches Gutachten Begutachtung Hauptverhandlung lediglich ; maßgeblich ist nur mündliche Gutachten Sachverständigen vgl. Urteil 30 Juli BGHSt . Widersprechen Gutachten entscheidenden Punkt muss Abweichung näher begründet werden Senat Beschluss 13 . Mai NStZ . Gericht muss Widerspruch auseinandersetzen Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen Ergebnis zutreffend unzutreffend erachtet Beschluss 29 . Dezember NStZ 245 ; Beschluss 13 Juli NStZ . fehlt hier . Landgericht hat schon mitgeteilt Einschätzung Sachverständige schriftlichen Gutachten gekommen war . Offen bleibt auch abgesehen Vorliegen Hangs mündlicher Gutachtenerstattung Hauptverhandlung mehr Lage gesehen hat Vorliegen tatbestandlichen Voraussetzungen § StGB beurteilen . Grund erschließt auch Zusammenhang erfolgten Hinweis Gerichts Sachverständige habe ausgeführt Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme Filmaufnahmen Taten stehe Sicht nur Steuerungsfähigkeit Angeklagten tatzeitbezogen vollständig erhalten geblieben sei . ist revisionsrichterliche Überprüfung Landgericht Vorliegen tatbestandlichen Voraussetzungen § StGB Recht abgelehnt hat möglich . kann beurteilt werden Ausführungen Sachverständigen Erwägungen Gerichts entgegenstehen noch Landgericht Ergebnis Recht bessere Fachwissen Anspruch nehmen durfte . 2 . Frage Maßregelanordnung bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . dürfte empfehlen erforderlichen Begutachtung Angeklagten anderen Sachverständigen betrauen . Strafausspruch kann bestehen bleiben auszuschließen ist Tatrichter Anordnung Unterbringung niedrigere Einzelstrafen geringere Gesamtstrafe erkannt hätte .