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72 lines
639 B

BESCHLUSS
6
.
Oktober
Strafsache
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
wird
abgesehen
Beschwerdeführer
Kosten
gerichtlichen
Auslagen
Rechtsmittels
aufzuerlegen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Kostenentscheidung
angefochtenen
Urteils
war
Revisionsgericht
überprüfen
Angeklagte
versäumt
hat
Revision
Rechtsmittel
sofortigen
Beschwerde
anzufechten
BGHSt
.