BESCHLUSS 6 . Oktober Strafsache Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . wird abgesehen Beschwerdeführer Kosten gerichtlichen Auslagen Rechtsmittels aufzuerlegen . Ergänzend bemerkt Senat : Kostenentscheidung angefochtenen Urteils war Revisionsgericht überprüfen Angeklagte versäumt hat Revision Rechtsmittel sofortigen Beschwerde anzufechten BGHSt .