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88 lines
777 B

BESCHLUSS
14
.
Dezember
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
wird
jedoch
klargestellt
Angeklagte
besonders
schweren
Vergewaltigung
schuldig
ist
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
StGB
.
weitergehende
Schuldspruchänderung
ist
Revision
Staatsanwaltschaft
Senatsurteil
heutigen
Tag
erfolgt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Rothfuß
Otten