BESCHLUSS 14 . Dezember Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Schuldspruch Fall Urteilsgründe wird jedoch klargestellt Angeklagte besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist § Abs. Nr. Abs. Nr. StGB . weitergehende Schuldspruchänderung ist Revision Staatsanwaltschaft Senatsurteil heutigen Tag erfolgt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Rothfuß Otten