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NAMEN
14
.
Dezember
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
14
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Professor
Dr.
Oberstaatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
23
.
Februar
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
besonders
schweren
Vergewaltigung
Fall
Urteilsgründe
besonders
schweren
sexuellen
Nötigung
schuldig
ist
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Einzelstrafausspruch
Fällen
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
Fälle
versuchter
Vergewaltigung
Fall
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Staatsanwaltschaft
erhebt
zulässig
beschränkten
Rechtsmittel
Sachrüge
erstrebt
Fall
Verurteilung
Angeklagten
besonders
schwerer
Vergewaltigung
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
StGB
Fall
besonders
schwerer
sexueller
Nötigung
§
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
.
beanstandet
gesamten
Strafausspruch
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
Strafausspruch
genannten
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
richtet
.
Umfang
wird
auch
Generalbundesanwalt
vertreten
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
festgestellt
:
Fall
:
Angeklagte
hatte
Lebensgefährtin
Nebenklägerin
bereits
Fällen
vergewaltigt
Morgen
28
.
Dezember
Kinderzimmer
weckte
Geschlechtsverkehr
verlangte
.
Nebenklägerin
lehnte
.
holte
Matratze
legte
Bett
Nebenklägerin
packte
schlaftrunkene
Frau
zog
Matratze
riss
heftiger
Gegenwehr
Unterhose
.
Dann
hielt
spitze
Haushaltsschere
knapp
Schneidelänge
Schambereich
.
sagte
:
"
still
hältst
geht
ganz
schnell
!
"
.
Nebenklägerin
erschrak
bloßen
Anblick
spitzen
Schere
bewegte
Angst
mehr
.
Angeklagte
schnitt
Schamhaare
Scheide
äußerte
erniedrigende
Beleidigungen
.
Anschließend
legte
Schere
griffbereit
Matratze
rieb
Scheidenbereich
Nebenklägerin
Babyöl
vollzog
weiterhin
Angst
Schere
hatte
Willen
Geschlechtsverkehr
Samenerguss
.
Beendigung
Geschlechtsverkehrs
kündigte
Angeklagte
baldige
Wiederholung
.
zuvorzukommen
zog
Nebenklägerin
Jeans
Pullover
ging
Küche
.
Angeklagte
folgte
pickte
großen
Küchenmesser
Hose
auszöge
.
Nebenklägerin
weigerte
.
Forderung
Nachdruck
verleihen
hielt
Messer
Kehle
.
Nebenklägerin
beeindruckte
legte
Messer
wieder
.
Gerangel
zog
Nebenklägerin
Protest
schließlich
selbst
schlug
Jeans
heftig
.
Moment
klingelte
Telefon
Bruder
Angeklagten
kündigte
baldiges
Erscheinen
.
ließ
Angeklagte
Nebenklägerin
.
Tat
hat
Landgericht
Schuldspruch
Vergewaltigung
gewertet
Urteilsgründen
S.
jedoch
Qualifikation
Beisichführens
gefährlichen
Werkzeugs
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
erachtet
aber
Tenor
Ausdruck
bringen
hat
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
.
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
hat
Landgericht
geprüft
.
Fall
:
Morgenstunden
4
.
Januar
kam
Streit
Angeklagten
Nebenklägerin
.
Angeklagte
war
bereit
Wohnung
auszuziehen
wollte
aber
gemeinsamen
Sohn
Willen
Nebenklägerin
nächtlichen
Stunde
gleich
mitnehmen
.
Nebenklägerin
schützend
Tür
Kinderzimmers
stellte
holte
großes
Küchenmesser
große
Fleischgabel
langen
Zinken
.
Angeklagte
bemerkte
Nebenklägerin
telefonisch
Hilfe
herbeirief
legte
Küchenmesser
Fleischgabel
Hand
nahm
Nebenklägerin
Telefon
zerstörte
trat
würgte
Nebenklägerin
.
Sodann
nahm
Angeklagte
Fleischgabel
wieder
hielt
Nebenklägerin
drohend
Bauch
Brust
drängte
Wohnzimmer
forderte
auszuziehen
.
Fleischgabel
tippte
jeweils
Kleidungsstück
nächstes
ausziehen
sollte
.
Angst
weiteren
Schlägen
vorgehaltenen
Fleischgabel
entkleidete
vollständig
.
Dann
drückte
Angeklagte
weiterem
Vorhalten
Fleischgabel
Seitenteil
Sofas
hinten
Unterschenkel
herunterhingen
.
Unterleib
entblößte
Angeklagte
legte
nun
Fleischgabel
Hand
Nebenklägerin
versuchte
erigierten
Glied
ungeschützt
Willen
Nebenklägerin
Scheide
einzudringen
sexualbezogen
herabwürdigend
Nebenklägerin
äußerte
.
Angeklagten
gelang
jedoch
heftigen
Gegenwehr
Nebenklägerin
Scheide
einzudringen
.
konnte
Penis
lediglich
äußeren
Schamlippen
berühren
.
Augenblick
klingelte
telefonisch
herbeigerufene
Polizei
.
Vorfall
hat
Landgericht
Schuldspruch
versuchte
Vergewaltigung
§
Abs.
Nr.
StGB
bezeichnet
Urteilsgründen
S.
jedoch
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
erachtet
Angeklagte
Nebenklägerin
Fleischgabel
bedroht
habe
.
Strafzumessung
hat
Landgericht
minder
schweren
Fall
Sinne
§
Abs.
Alt
.
StGB
angenommen
Versuch
Vergewaltigung
geblieben
sei
Hinblick
§
StGB
Strafrahmenmilderung
§
Abs.
StGB
abgesehen
.
hat
Tat
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
verhängt
.
II
.
angefochtenen
Schuldsprüche
halten
sachlich-rechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Fall
ist
Angeklagte
Grundlage
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
besonders
schweren
Vergewaltigung
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
StGB
schuldig
Tenorierung
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
53
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Landgericht
hat
Urteilsgründen
bereits
selbst
dargelegt
Angeklagte
erzwungenen
Geschlechtsverkehr
Nebenklägerin
spitze
Haushaltsschere
griffbereit
liegen
hatte
zumindest
bereits
Anklage
angenommene
Qualifikation
Beisichführens
gefährlichen
Werkzeugs
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
hat
.
Dementsprechend
hat
Landgericht
Strafzumessung
Tat
auch
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
zugrunde
gelegt
S.
.
Landgericht
hätte
jedoch
berücksichtigen
müssen
Angeklagte
Haushaltsschere
Tatbegehung
auch
verwendet
hat
.
hatte
anfänglichen
Bedrohung
Nebenklägerin
Schneiden
Schamhaare
auch
Vollzug
Geschlechtsverkehrs
noch
griffbereit
Matratze
liegen
hat
somit
Schere
gefährliches
Werkzeug
nur
geführt
auch
Tatstadium
noch
Drohmittel
verwendet
.
genügt
Täter
gefährliche
Werkzeug
Tat
konkludent
Drohmittel
einsetzt
.
gilt
jedenfalls
dann
Täter
hier
Angeklagte
Grund
Nähe
Tatopfer
jederzeit
Weiteres
spitzen
Haushaltsschere
Verletzungen
beibringen
kann
vgl.
NStZ
369
;
NStZ-RR
7
;
Tröndle/Fischer
aaO
.
;
Eser
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
jeweils
m.w
.
Tatopfer
fortbestehenden
Angst
Schere
ungewollten
Geschlechtsverkehr
ergehen
lässt
.
Angeklagte
Haushaltsschere
erzwungenen
Geschlechtsverkehr
bewusst
gewollt
konkludenten
Bedrohung
Nebenklägerin
Matratze
gelegt
hat
hat
Landgericht
gegebenen
Umständen
hinreichend
festgestellt
.
hat
Folge
Angeklagte
besonders
schweren
Vergewaltigung
schuldig
ist
.
2
.
Fall
führen
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
ebenfalls
Änderung
Schuldspruchs
Tatgeschehen
rechtlich
vollendete
besonders
schwere
sexuelle
Nötigung
§
Abs.
Nr.
StGB
werten
ist
Tenorierung
vgl.
Tröndle/Fischer
aaO
Rdn
.
m.w
.
.
Angeklagte
hat
Landgericht
verkannt
hat
sexuelle
Nötigung
Nebenklägerin
nur
versucht
festgestellten
Tatverhalten
bereits
vollendet
.
Erst
beabsichtigte
Geschlechtsverkehr
blieb
Versuchsstadium
Angeklagte
heftigen
Gegenwehr
Nebenklägerin
Scheide
eindringen
konnte
.
Verurteilung
"
versuchter
Vergewaltigung
"
kommt
aber
Betracht
Grunddelikt
§
Abs.
StGB
vollendet
nur
Regelbeispiel
Vergewaltigung
besonders
schweren
Falls
sexuellen
Nötigung
versucht
wurde
.
.
;
vgl.
Tröndle/Fischer
aaO
.
;
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
bedrohende
Vorhalten
langzinkigen
Fleischgabel
hat
-9-
Angeklagte
Qualifikation
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
gefährliches
Werkzeug
Tatbegehung
verwendet
hat
.
Angeklagte
besonders
schwere
sexuelle
Nötigung
vollendet
hat
hätte
Landgericht
Prüfung
minder
schwerer
Fall
sexuellen
Nötigung
Sinne
§
Abs.
Alt
.
StGB
vorlag
vertypten
Strafmilderungsgrund
§
Abs.
StGB
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigen
dürfen
.
3
.
Senat
kann
Schuldsprüche
selbst
ändern
.
steht
Senat
kann
ausschließen
Angeklagte
Falle
Hinweises
anders
hätte
verteidigen
können
.
4
.
Änderung
Schuldsprüche
Nachteil
Angeklagten
zieht
Aufhebung
Einzelstrafen
Fällen
.
entfällt
auch
Grundlage
Gesamtfreiheitsstrafe
.
5
.
Staatsanwaltschaft
auch
Bemessung
übrigen
Einzelstrafen
beanstandet
lässt
sachlich-rechtliche
Prüfung
Rechtsfehler
Gunsten
Angeklagten
erkennen
auch
verhängten
Einzelstrafen
eher
milde
sind
.
Ebenso
wenig
ergibt
§
gebotene
Prüfung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Rothfuß
Otten