NAMEN 14 . Dezember Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 14 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Professor Dr. Oberstaatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 23 . Februar Schuldspruch geändert Angeklagte Fall Urteilsgründe besonders schweren Vergewaltigung Fall Urteilsgründe besonders schweren sexuellen Nötigung schuldig ist zugehörigen Feststellungen aufgehoben Einzelstrafausspruch Fällen Urteilsgründe Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen Fälle versuchter Vergewaltigung Fall Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Staatsanwaltschaft erhebt zulässig beschränkten Rechtsmittel Sachrüge erstrebt Fall Verurteilung Angeklagten besonders schwerer Vergewaltigung § Abs. Nr. Abs. Nr. StGB Fall besonders schwerer sexueller Nötigung § Abs. Abs. Nr. StGB . beanstandet gesamten Strafausspruch . Rechtsmittel hat Erfolg Strafausspruch genannten Fällen Gesamtfreiheitsstrafe richtet . Umfang wird auch Generalbundesanwalt vertreten . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet . Landgericht hat Wesentlichen festgestellt : Fall : Angeklagte hatte Lebensgefährtin Nebenklägerin bereits Fällen vergewaltigt Morgen 28 . Dezember Kinderzimmer weckte Geschlechtsverkehr verlangte . Nebenklägerin lehnte . holte Matratze legte Bett Nebenklägerin packte schlaftrunkene Frau zog Matratze riss heftiger Gegenwehr Unterhose . Dann hielt spitze Haushaltsschere knapp Schneidelänge Schambereich . sagte : " still hältst geht ganz schnell ! " . Nebenklägerin erschrak bloßen Anblick spitzen Schere bewegte Angst mehr . Angeklagte schnitt Schamhaare Scheide äußerte erniedrigende Beleidigungen . Anschließend legte Schere griffbereit Matratze rieb Scheidenbereich Nebenklägerin Babyöl vollzog weiterhin Angst Schere hatte Willen Geschlechtsverkehr Samenerguss . Beendigung Geschlechtsverkehrs kündigte Angeklagte baldige Wiederholung . zuvorzukommen zog Nebenklägerin Jeans Pullover ging Küche . Angeklagte folgte pickte großen Küchenmesser Hose auszöge . Nebenklägerin weigerte . Forderung Nachdruck verleihen hielt Messer Kehle . Nebenklägerin beeindruckte legte Messer wieder . Gerangel zog Nebenklägerin Protest schließlich selbst schlug Jeans heftig . Moment klingelte Telefon Bruder Angeklagten kündigte baldiges Erscheinen . ließ Angeklagte Nebenklägerin . Tat hat Landgericht Schuldspruch Vergewaltigung gewertet Urteilsgründen S. jedoch Qualifikation Beisichführens gefährlichen Werkzeugs § Abs. Nr. StGB verwirklicht erachtet aber Tenor Ausdruck bringen hat Einzelfreiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt . Qualifikation § Abs. Nr. StGB hat Landgericht geprüft . Fall : Morgenstunden 4 . Januar kam Streit Angeklagten Nebenklägerin . Angeklagte war bereit Wohnung auszuziehen wollte aber gemeinsamen Sohn Willen Nebenklägerin nächtlichen Stunde gleich mitnehmen . Nebenklägerin schützend Tür Kinderzimmers stellte holte großes Küchenmesser große Fleischgabel langen Zinken . Angeklagte bemerkte Nebenklägerin telefonisch Hilfe herbeirief legte Küchenmesser Fleischgabel Hand nahm Nebenklägerin Telefon zerstörte trat würgte Nebenklägerin . Sodann nahm Angeklagte Fleischgabel wieder hielt Nebenklägerin drohend Bauch Brust drängte Wohnzimmer forderte auszuziehen . Fleischgabel tippte jeweils Kleidungsstück nächstes ausziehen sollte . Angst weiteren Schlägen vorgehaltenen Fleischgabel entkleidete vollständig . Dann drückte Angeklagte weiterem Vorhalten Fleischgabel Seitenteil Sofas hinten Unterschenkel herunterhingen . Unterleib entblößte Angeklagte legte nun Fleischgabel Hand Nebenklägerin versuchte erigierten Glied ungeschützt Willen Nebenklägerin Scheide einzudringen sexualbezogen herabwürdigend Nebenklägerin äußerte . Angeklagten gelang jedoch heftigen Gegenwehr Nebenklägerin Scheide einzudringen . konnte Penis lediglich äußeren Schamlippen berühren . Augenblick klingelte telefonisch herbeigerufene Polizei . Vorfall hat Landgericht Schuldspruch versuchte Vergewaltigung § Abs. Nr. StGB bezeichnet Urteilsgründen S. jedoch Qualifikation § Abs. Nr. StGB verwirklicht erachtet Angeklagte Nebenklägerin Fleischgabel bedroht habe . Strafzumessung hat Landgericht minder schweren Fall Sinne § Abs. Alt . StGB angenommen Versuch Vergewaltigung geblieben sei Hinblick § StGB Strafrahmenmilderung § Abs. StGB abgesehen . hat Tat Einzelfreiheitsstrafe Jahren verhängt . II . angefochtenen Schuldsprüche halten sachlich-rechtlichen Prüfung stand . 1 . Fall ist Angeklagte Grundlage rechtsfehlerfreien Feststellungen besonders schweren Vergewaltigung § Abs. Nr. Abs. Nr. StGB schuldig Tenorierung vgl. Tröndle/Fischer StGB 53 . Aufl . § Rdn . m.w . . Landgericht hat Urteilsgründen bereits selbst dargelegt Angeklagte erzwungenen Geschlechtsverkehr Nebenklägerin spitze Haushaltsschere griffbereit liegen hatte zumindest bereits Anklage angenommene Qualifikation Beisichführens gefährlichen Werkzeugs Sinne § Abs. Nr. StGB verwirklicht hat . Dementsprechend hat Landgericht Strafzumessung Tat auch Strafrahmen § Abs. StGB zugrunde gelegt S. . Landgericht hätte jedoch berücksichtigen müssen Angeklagte Haushaltsschere Tatbegehung auch verwendet hat . hatte anfänglichen Bedrohung Nebenklägerin Schneiden Schamhaare auch Vollzug Geschlechtsverkehrs noch griffbereit Matratze liegen hat somit Schere gefährliches Werkzeug nur geführt auch Tatstadium noch Drohmittel verwendet . genügt Täter gefährliche Werkzeug Tat konkludent Drohmittel einsetzt . gilt jedenfalls dann Täter hier Angeklagte Grund Nähe Tatopfer jederzeit Weiteres spitzen Haushaltsschere Verletzungen beibringen kann vgl. NStZ 369 ; NStZ-RR 7 ; Tröndle/Fischer aaO . ; Eser StGB 26 . Aufl . § Rdn . jeweils m.w . Tatopfer fortbestehenden Angst Schere ungewollten Geschlechtsverkehr ergehen lässt . Angeklagte Haushaltsschere erzwungenen Geschlechtsverkehr bewusst gewollt konkludenten Bedrohung Nebenklägerin Matratze gelegt hat hat Landgericht gegebenen Umständen hinreichend festgestellt . hat Folge Angeklagte besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist . 2 . Fall führen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Landgerichts ebenfalls Änderung Schuldspruchs Tatgeschehen rechtlich vollendete besonders schwere sexuelle Nötigung § Abs. Nr. StGB werten ist Tenorierung vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn . m.w . . Angeklagte hat Landgericht verkannt hat sexuelle Nötigung Nebenklägerin nur versucht festgestellten Tatverhalten bereits vollendet . Erst beabsichtigte Geschlechtsverkehr blieb Versuchsstadium Angeklagte heftigen Gegenwehr Nebenklägerin Scheide eindringen konnte . Verurteilung " versuchter Vergewaltigung " kommt aber Betracht Grunddelikt § Abs. StGB vollendet nur Regelbeispiel Vergewaltigung besonders schweren Falls sexuellen Nötigung versucht wurde . . ; vgl. Tröndle/Fischer aaO . ; StGB 26 . Aufl . § Rdn . jeweils m.w . . bedrohende Vorhalten langzinkigen Fleischgabel hat -9- Angeklagte Qualifikation § Abs. Nr. StGB verwirklicht gefährliches Werkzeug Tatbegehung verwendet hat . Angeklagte besonders schwere sexuelle Nötigung vollendet hat hätte Landgericht Prüfung minder schwerer Fall sexuellen Nötigung Sinne § Abs. Alt . StGB vorlag vertypten Strafmilderungsgrund § Abs. StGB Gunsten Angeklagten berücksichtigen dürfen . 3 . Senat kann Schuldsprüche selbst ändern . steht Senat kann ausschließen Angeklagte Falle Hinweises anders hätte verteidigen können . 4 . Änderung Schuldsprüche Nachteil Angeklagten zieht Aufhebung Einzelstrafen Fällen . entfällt auch Grundlage Gesamtfreiheitsstrafe . 5 . Staatsanwaltschaft auch Bemessung übrigen Einzelstrafen beanstandet lässt sachlich-rechtliche Prüfung Rechtsfehler Gunsten Angeklagten erkennen auch verhängten Einzelstrafen eher milde sind . Ebenso wenig ergibt § gebotene Prüfung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Rothfuß Otten