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662 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
27
November
Strafsache
versuchten
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
27
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
"
Verstoß
Waffengesetz
"
Führen
halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
eingelegte
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
hat
Erfolg
Beweiswürdigung
Landgerichts
Schuldspruch
versuchten
Totschlags
trägt
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
unterhielt
Angeklagte
mehrjährige
außereheliche
Beziehung
Nebenklägerin
.
hatte
Sommer
endgültig
getrennt
;
Angeklagte
akzeptierte
verfolgte
überwachte
Nebenklägerin
bedrohte
wiederholt
.
Nebenklägerin
mitteilte
habe
sexuelle
Beziehungen
anderen
Mann
aufgenommen
beschloß
Angeklagte
"
büßen
lassen
"
.
Tatnacht
fuhr
Nebenklägerin
Zeugen
Gaststätte
kennengelernt
hatte
große
innerstädtische
Parkfläche
;
beabsichtigten
dort
Fahrzeug
sexuell
miteinander
verkehren
.
Angeklagte
Nebenklägerin
beobachtet
verfolgt
hatte
fuhr
Parkplatz
zunächst
Nebenklägerin
überraschend
dicht
Fahrzeug
entfernte
kurz
jedoch
;
Motorraum
versteckte
halbautomatische
Pistole
hervorgeholt
hatte
kehrte
.
bedrohte
Nebenklägerin
Zeugen
geladenen
Waffe
.
Nebenklägerin
versuchte
fliehen
verursachte
Panik
jedoch
Fahrzeugdefekt
so
noch
Parkplatz
wieder
Stehen
kam
.
anhielt
gab
Angeklagte
ca.
m
Entfernung
Schuß
traf
;
Schuß
gezielt
war
ist
festgestellt
.
Angeklagte
begab
Fahrzeug
Nebenklägerin
bedrohte
zunächst
Zeugen
zwang
Vorhalt
Schußwaffe
entfernen
.
Dann
forderte
Nebenklägerin
Worten
"
mußt
sterben
!
mußt
büßen
angetan
hast
!
"
Fahrzeug
steigen
.
Nebenklägerin
geriet
Todesangst
;
versuchte
Rückbank
Sicherheit
bringen
.
stand
Fahrzeug
versuchte
Lehnen
Vordersitze
hinweg
hinten
klettern
.
stand
Sitzfläche
Beifahrersitzes
;
Rücken
lag
Dach
Fahrzeugs
;
Oberkörper
Kopf
waren
rückwärtigen
Sitz
gebeugt
.
Situation
gab
Angeklagte
unmittelbar
geöffneten
Fahrertür
stand
schräg
nach
unten
gerichteter
Waffe
kurz
hintereinander
Schüsse
Nebenklägerin
.
erste
Schuß
ging
;
zweite
streifte
rechten
Unterschenkel
Nebenklägerin
traf
linken
Fuß
Beifahrersitz
stand
.
Nebenklägerin
schrie
Schmerz
.
floh
Angeklagte
Waffe
noch
scharfen
Patronen
geladen
war
Tatort
.
Landgericht
hat
bedingten
Tötungsvorsatz
Angeklagten
bewiesen
angesehen
Erwägung
gestützt
Angeklagte
"
gezielt
Entfernung
kaum
Meter
geschossen
habe
"
genau
zielte
Zeugin
engen
räumlichen
Verhältnissen
gerade
aufhielt
"
könne
vernünftigen
Zweifel
unterliegen
tödliche
Verletzungen
Kauf
nahm
billigte
sei
"
Allgemeinwissen
erwachsenen
Menschen
gezielten
Schuß
anderen
unmittelbarer
Nähe
befindlichen
Menschen
getroffen
werden
kann
dann
prinzipiell
lebensbedrohlichen
Verletzungen
rechnen
ist
"
S.
.
strafbefreienden
Rücktritt
Versuch
hat
Landgericht
Begründung
abgelehnt
Angeklagte
habe
gehört
Nebenklägerin
Schmerz
aufschrie
.
sofortigen
Flucht
erschließe
tödlichen
Verletzungen
rechnete
gleichgültig
war
;
sei
ausgegangen
Herbeiführung
Erforderliche
getan
haben
.
Beweiswürdigung
ist
rechtsfehlerhaft
.
Zwar
müssen
Tatrichter
gezogene
Schlüsse
zwingend
sein
;
Feststellung
subjektiver
Vorstellungen
Täters
kann
auch
Tatrichter
obliegende
Gesamtwürdigung
objektiven
Tatumstände
gestützt
werden
.
Rechtsfehlerhaft
Revisionsgericht
beanstanden
ist
Beweiswürdigung
jedoch
Urteilsgründe
Besorgnis
begründen
Tatrichter
habe
naheliegende
abweichende
Möglichkeiten
bedacht
Schlußfolgerungen
Erfahrungssätze
gestützt
werden
Form
bestehen
so
Ergebnis
Beweiswürdigung
bloße
Vermutung
stellt
.
Mangel
kann
geheilt
werden
Tatrichter
Urteilsgründen
zweifelsfreie
Überzeugung
besonders
nachdrücklich
betont
.
Hier
können
schon
Erwägungen
Landgerichts
Feststellung
bedingten
Tötungsvorsatzes
Bedenken
begegnen
.
Feststellung
Angeklagte
habe
Meter
Entfernung
"
gezielt
"
geschossen
ist
zumindest
unklar
landgerichtlichen
Feststellungen
befanden
Körperteile
Nebenklägerin
Treffen
naheliegende
Wahrscheinlichkeit
tödlicher
Verletzungen
bestand
Zeitpunkt
Schußabgabe
Blickfeld
Angeklagten
.
Angeklagte
aber
"
gezielt
"
Fuß
Nebenklägerin
schoß
so
findet
hierin
Landgericht
herangezogene
Erfahrungssatz
Grundlage
erwachsene
Mensch
wisse
gezielten
Schuß
Menschen
"
prinzipiell
"
tödlich
getroffen
werden
könne
.
Rechtsfehlerhaft
sind
insbesondere
auch
Erwägungen
Landgericht
Annahme
beendeten
Versuchs
Ausschluß
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
strafbefreienden
Rücktritts
gestützt
hat
.
Erfahrungssatz
Schmerzensschreie
Schuß
Fuß
getroffenen
Opfers
Annahme
nahelegen
geschädigte
Person
habe
möglicherweise
tödliche
Verletzungen
erlitten
gibt
.
Flucht
Versuchstäters
Tatort
allein
kann
schon
Regelungsgehalt
§
Abs.
Satz
StGB
geschlossen
werden
habe
angenommen
Vollendung
Erforderliche
getan
haben
.
Abgrenzung
unbeendeten
beendeten
Versuch
Sinne
§
Abs.
Satz
1
.
2
.
Variante
StGB
setzt
vielmehr
konkrete
Feststellungen
Vorstellungsbild
Täters
Zeitpunkt
letzten
Taterfolg
abzielenden
Handlung
BGHSt
;
298
;
227
;
.
.
;
vgl.
Tröndle/Fischer
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
fehlt
hier
;
konkreten
äußeren
Tatumstände
"
gezielter
"
Schuß
Fuß
;
schreiendes
Tatopfer
lag
Annahme
beendeten
Tötungsversuchs
jedenfalls
so
nahe
erschöpfende
Erörterung
wesentlichen
Beweisanzeichen
verzichtet
werden
konnte
.
Rothfuß
Otten