BESCHLUSS 27 November Strafsache versuchten Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 27 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . Mai aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung " Verstoß Waffengesetz " Führen halbautomatischen Selbstladekurzwaffe Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen eingelegte allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg Beweiswürdigung Landgerichts Schuldspruch versuchten Totschlags trägt . 1 . Feststellungen Landgerichts unterhielt Angeklagte mehrjährige außereheliche Beziehung Nebenklägerin . hatte Sommer endgültig getrennt ; Angeklagte akzeptierte verfolgte überwachte Nebenklägerin bedrohte wiederholt . Nebenklägerin mitteilte habe sexuelle Beziehungen anderen Mann aufgenommen beschloß Angeklagte " büßen lassen " . Tatnacht fuhr Nebenklägerin Zeugen Gaststätte kennengelernt hatte große innerstädtische Parkfläche ; beabsichtigten dort Fahrzeug sexuell miteinander verkehren . Angeklagte Nebenklägerin beobachtet verfolgt hatte fuhr Parkplatz zunächst Nebenklägerin überraschend dicht Fahrzeug entfernte kurz jedoch ; Motorraum versteckte halbautomatische Pistole hervorgeholt hatte kehrte . bedrohte Nebenklägerin Zeugen geladenen Waffe . Nebenklägerin versuchte fliehen verursachte Panik jedoch Fahrzeugdefekt so noch Parkplatz wieder Stehen kam . anhielt gab Angeklagte ca. m Entfernung Schuß traf ; Schuß gezielt war ist festgestellt . Angeklagte begab Fahrzeug Nebenklägerin bedrohte zunächst Zeugen zwang Vorhalt Schußwaffe entfernen . Dann forderte Nebenklägerin Worten " mußt sterben ! mußt büßen angetan hast ! " Fahrzeug steigen . Nebenklägerin geriet Todesangst ; versuchte Rückbank Sicherheit bringen . stand Fahrzeug versuchte Lehnen Vordersitze hinweg hinten klettern . stand Sitzfläche Beifahrersitzes ; Rücken lag Dach Fahrzeugs ; Oberkörper Kopf waren rückwärtigen Sitz gebeugt . Situation gab Angeklagte unmittelbar geöffneten Fahrertür stand schräg nach unten gerichteter Waffe kurz hintereinander Schüsse Nebenklägerin . erste Schuß ging ; zweite streifte rechten Unterschenkel Nebenklägerin traf linken Fuß Beifahrersitz stand . Nebenklägerin schrie Schmerz . floh Angeklagte Waffe noch scharfen Patronen geladen war Tatort . Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz Angeklagten bewiesen angesehen Erwägung gestützt Angeklagte " gezielt Entfernung kaum Meter geschossen habe " genau zielte Zeugin engen räumlichen Verhältnissen gerade aufhielt " könne vernünftigen Zweifel unterliegen tödliche Verletzungen Kauf nahm billigte sei " Allgemeinwissen erwachsenen Menschen gezielten Schuß anderen unmittelbarer Nähe befindlichen Menschen getroffen werden kann dann prinzipiell lebensbedrohlichen Verletzungen rechnen ist " S. . strafbefreienden Rücktritt Versuch hat Landgericht Begründung abgelehnt Angeklagte habe gehört Nebenklägerin Schmerz aufschrie . sofortigen Flucht erschließe tödlichen Verletzungen rechnete gleichgültig war ; sei ausgegangen Herbeiführung Erforderliche getan haben . Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft . Zwar müssen Tatrichter gezogene Schlüsse zwingend sein ; Feststellung subjektiver Vorstellungen Täters kann auch Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung objektiven Tatumstände gestützt werden . Rechtsfehlerhaft Revisionsgericht beanstanden ist Beweiswürdigung jedoch Urteilsgründe Besorgnis begründen Tatrichter habe naheliegende abweichende Möglichkeiten bedacht Schlußfolgerungen Erfahrungssätze gestützt werden Form bestehen so Ergebnis Beweiswürdigung bloße Vermutung stellt . Mangel kann geheilt werden Tatrichter Urteilsgründen zweifelsfreie Überzeugung besonders nachdrücklich betont . Hier können schon Erwägungen Landgerichts Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes Bedenken begegnen . Feststellung Angeklagte habe Meter Entfernung " gezielt " geschossen ist zumindest unklar landgerichtlichen Feststellungen befanden Körperteile Nebenklägerin Treffen naheliegende Wahrscheinlichkeit tödlicher Verletzungen bestand Zeitpunkt Schußabgabe Blickfeld Angeklagten . Angeklagte aber " gezielt " Fuß Nebenklägerin schoß so findet hierin Landgericht herangezogene Erfahrungssatz Grundlage erwachsene Mensch wisse gezielten Schuß Menschen " prinzipiell " tödlich getroffen werden könne . Rechtsfehlerhaft sind insbesondere auch Erwägungen Landgericht Annahme beendeten Versuchs Ausschluß gemäß § Abs. Satz StGB strafbefreienden Rücktritts gestützt hat . Erfahrungssatz Schmerzensschreie Schuß Fuß getroffenen Opfers Annahme nahelegen geschädigte Person habe möglicherweise tödliche Verletzungen erlitten gibt . Flucht Versuchstäters Tatort allein kann schon Regelungsgehalt § Abs. Satz StGB geschlossen werden habe angenommen Vollendung Erforderliche getan haben . Abgrenzung unbeendeten beendeten Versuch Sinne § Abs. Satz 1 . 2 . Variante StGB setzt vielmehr konkrete Feststellungen Vorstellungsbild Täters Zeitpunkt letzten Taterfolg abzielenden Handlung BGHSt ; 298 ; 227 ; . . ; vgl. Tröndle/Fischer . Aufl . § Rdn . m.w . . fehlt hier ; konkreten äußeren Tatumstände " gezielter " Schuß Fuß ; schreiendes Tatopfer lag Annahme beendeten Tötungsversuchs jedenfalls so nahe erschöpfende Erörterung wesentlichen Beweisanzeichen verzichtet werden konnte . Rothfuß Otten