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424 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
12
.
April
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
12
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
Juni
Ausnahme
Entscheidung
Adhäsionsantrag
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Adhäsionsentscheidung
getroffen
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
kam
Zeit
15
.
März
21
.
Mai
sexuellen
Übergriffen
Angeklagten
leibliche
Tochter
.
Strafkammer
hat
Schweigerecht
Gebrauch
machenden
Angeklagten
Angaben
Tochter
überführt
angesehen
.
2
.
Verurteilung
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
hält
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
ist
lückenhaft
widersprüchlich
.
Urteilsgründe
enthalten
schon
hinreichende
Darstellung
Aussage
Geschädigten
zugehörigen
Details
Revisionsgericht
Überprüfung
Landgericht
Kerngeschehens
angenommenen
Aussagekonstanz
ermöglichen
würde
.
Einzelnen
polizeilichen
Vernehmung
Explorationsgesprächen
Sachverständigen
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
Hauptverhandlung
ausgesagt
hat
wird
mitgeteilt
.
wäre
hier
schon
vonnöten
gewesen
Landgericht
mehrfach
ausdrücklich
hinweist
Bekundungen
Zeugin
"
relativ
detailarm
waren
.
Erschöpfen
Angaben
Bekundungen
"
gleichablaufenden
Taten
näheren
Details
"
vgl.
S.
verliert
Kriterium
"
Aussagekonstanz
"
erheblich
Gewicht
.
Strafkammer
bewusst
war
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
.
Landgericht
erklärt
Detailarmut
Angaben
Zeugin
sachverständig
beraten
subdepressiven
Persönlichkeit
weniger
Lage
sei
Geschehen
detailreich
schildern
S.
.
steht
Widerspruch
anderer
Stelle
Urteil
mitgeteilten
Feststellung
Aussage
enthalte
durchaus
"
Details
Randgeschehen
"
S.
.
Abgesehen
nähere
Erläuterung
schon
erschließt
Mensch
subdepressiven
ängstlichen
Grundströmung
detailreicher
Schilderung
Geschehnissen
grundsätzlich
ger
imstande
sein
soll
erhellt
insoweit
auch
Angaben
"
Randgeschehen
"
erstrecken
soll
.
Zeugin
hat
"
widersprüchliche
Angaben
verschiedenen
Vernehmungen
gemacht
S.
.
Einzelnen
gewesen
sind
teilt
Strafkammer
.
Urteilsgründen
ergibt
lediglich
Zeugin
unterschiedliche
Angaben
Tatort
ersten
Übergriffs
gemacht
hat
.
ersten
polizeilichen
Vernehmung
bekundete
erste
Tat
habe
Wohnzimmer
stattgefunden
Rahmen
Exploration
Hauptverhandlung
ersten
Vorfall
Zimmer
verlegte
.
Rahmen
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
ausgesagt
hat
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
.
Insoweit
ist
Beweiswürdigung
lückenhaft
.
Strafkammer
Übrigen
widersprüchlichen
Angaben
ersten
Tat
gewöhnlicherweise
besonders
einschneidendes
Erlebnis
besonders
gut
Erinnerung
bleibt
Indiz
Unrichtigkeit
Aussage
sehen
will
beruht
tragfähigen
Erwägungen
.
Zeugin
Strafkammer
Beispielen
belegt
Schwierigkeiten
zeitlichen
Einordnung
Geschehnissen
hat
erklärt
Ablauf
Ort
unerwarteten
körperlichen
Übergriff
verbundenen
Geschehens
mehr
erinnern
können
soll
.
Mängel
Beweiswürdigung
zwingen
Aufhebung
angegriffenen
Entscheidung
.
Senat
kann
ausschließen
Strafkammer
ordnungsgemäßer
umfassender
Würdigung
Angeklagten
günstigeren
Entscheidung
gelangt
wäre
.
3
.
Aufhebung
Entscheidung
Adhäsionsantrag
bedarf
.
hat
neue
Tatgericht
entscheiden
vgl.
MeyerGoßner/Schmitt
59
.
Aufl
.
.
8)
.
Krehl
ist
Unterschrift
gehindert
.