BESCHLUSS 12 . April Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 12 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . Juni Ausnahme Entscheidung Adhäsionsantrag Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Adhäsionsentscheidung getroffen . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision hat Sachrüge Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts kam Zeit 15 . März 21 . Mai sexuellen Übergriffen Angeklagten leibliche Tochter . Strafkammer hat Schweigerecht Gebrauch machenden Angeklagten Angaben Tochter überführt angesehen . 2 . Verurteilung zugrunde liegende Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . ist lückenhaft widersprüchlich . Urteilsgründe enthalten schon hinreichende Darstellung Aussage Geschädigten zugehörigen Details Revisionsgericht Überprüfung Landgericht Kerngeschehens angenommenen Aussagekonstanz ermöglichen würde . Einzelnen polizeilichen Vernehmung Explorationsgesprächen Sachverständigen mündlichen Verhandlung Amtsgericht Hauptverhandlung ausgesagt hat wird mitgeteilt . wäre hier schon vonnöten gewesen Landgericht mehrfach ausdrücklich hinweist Bekundungen Zeugin " relativ detailarm waren . Erschöpfen Angaben Bekundungen " gleichablaufenden Taten näheren Details " vgl. S. verliert Kriterium " Aussagekonstanz " erheblich Gewicht . Strafkammer bewusst war lässt Urteilsgründen entnehmen . Landgericht erklärt Detailarmut Angaben Zeugin sachverständig beraten subdepressiven Persönlichkeit weniger Lage sei Geschehen detailreich schildern S. . steht Widerspruch anderer Stelle Urteil mitgeteilten Feststellung Aussage enthalte durchaus " Details Randgeschehen " S. . Abgesehen nähere Erläuterung schon erschließt Mensch subdepressiven ängstlichen Grundströmung detailreicher Schilderung Geschehnissen grundsätzlich ger imstande sein soll erhellt insoweit auch Angaben " Randgeschehen " erstrecken soll . Zeugin hat " widersprüchliche Angaben verschiedenen Vernehmungen gemacht S. . Einzelnen gewesen sind teilt Strafkammer . Urteilsgründen ergibt lediglich Zeugin unterschiedliche Angaben Tatort ersten Übergriffs gemacht hat . ersten polizeilichen Vernehmung bekundete erste Tat habe Wohnzimmer stattgefunden Rahmen Exploration Hauptverhandlung ersten Vorfall Zimmer verlegte . Rahmen mündlichen Verhandlung Amtsgericht ausgesagt hat lässt Urteilsgründen entnehmen . Insoweit ist Beweiswürdigung lückenhaft . Strafkammer Übrigen widersprüchlichen Angaben ersten Tat gewöhnlicherweise besonders einschneidendes Erlebnis besonders gut Erinnerung bleibt Indiz Unrichtigkeit Aussage sehen will beruht tragfähigen Erwägungen . Zeugin Strafkammer Beispielen belegt Schwierigkeiten zeitlichen Einordnung Geschehnissen hat erklärt Ablauf Ort unerwarteten körperlichen Übergriff verbundenen Geschehens mehr erinnern können soll . Mängel Beweiswürdigung zwingen Aufhebung angegriffenen Entscheidung . Senat kann ausschließen Strafkammer ordnungsgemäßer umfassender Würdigung Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre . 3 . Aufhebung Entscheidung Adhäsionsantrag bedarf . hat neue Tatgericht entscheiden vgl. MeyerGoßner/Schmitt 59 . Aufl . . 8) . Krehl ist Unterschrift gehindert .