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168 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
9
.
Dezember
Strafsache
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
1
.
erster
Halbsatz
2
.
Antrag
Beschwerdeführers
9
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
Juli
Ausspruch
erweiterten
Verfall
aufgehoben
;
Ausspruch
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Mitsichführens
Gegenstands
Art
Verletzung
Personen
geeignet
bestimmt
ist
Einreise
Bundesgebiet
Aufenthalt
Bundesgebiet
Ausweisung
Abschiebung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
sichergestellten
Betäubungsmittel
eingezogen
sichergestellten
Geldbetrag
Höhe
Euro
verfallen
erklärt
.
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
hat
Beschlusstenor
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
§
Abs.
StGB
gestützte
Anordnung
Verfalls
hat
Bestand
.
fehlt
bereits
erforderlichen
Feststellungen
deliktischen
Herkunft
Geldes
.
Umfang
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Sache
bedarf
indes
.
Angeklagte
Urteilsgründe
Herausgabe
sichergestellten
Geldes
verzichtet
hat
ist
Anordnung
Verfalls
entbehrlich
vgl.
Fischer
StGB
61
.
Aufl
.
.
;
entfällt
.