BESCHLUSS 9 . Dezember Strafsache bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 1 . erster Halbsatz 2 . Antrag Beschwerdeführers 9 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 7 Juli Ausspruch erweiterten Verfall aufgehoben ; Ausspruch entfällt . 2 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Mitsichführens Gegenstands Art Verletzung Personen geeignet bestimmt ist Einreise Bundesgebiet Aufenthalt Bundesgebiet Ausweisung Abschiebung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen sichergestellten Geldbetrag Höhe Euro verfallen erklärt . gerichtete Sachrüge gestützte Revision hat Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . § Abs. StGB gestützte Anordnung Verfalls hat Bestand . fehlt bereits erforderlichen Feststellungen deliktischen Herkunft Geldes . Umfang neuen Verhandlung Entscheidung Sache bedarf indes . Angeklagte Urteilsgründe Herausgabe sichergestellten Geldes verzichtet hat ist Anordnung Verfalls entbehrlich vgl. Fischer StGB 61 . Aufl . . ; entfällt .