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71 lines
624 B

BESCHLUSS
16
.
Januar
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
Januar
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
April
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Einziehungsentscheidung
dahingehend
präzisiert
wird
sichergestellten
4.877,1
Gramm
Ecstasytabletten
Amphetamin
eingezogen
werden
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Krehl