BESCHLUSS 16 . Januar Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . Januar gemäß § § Abs. Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . April wird Maßgabe unbegründet verworfen Einziehungsentscheidung dahingehend präzisiert wird sichergestellten 4.877,1 Gramm Ecstasytabletten Amphetamin eingezogen werden . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Krehl