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5.6 KiB

NAMEN
20
.
Oktober
Strafsache
schwerer
Vergewaltigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Angeklagten
Verteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
11
.
Januar
Angeklagten
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
soweit
Anordnung
Sicherungsverwahrung
abgesehen
worden
ist
Strafausspruch
insoweit
Angeklagten
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
Vergewaltigung
Fällen
Fall
tateinheitlich
Körperverletzung
Vergewaltigung
Fällen
sexueller
Nötigung
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
Geldstrafe
Urteil
Amtsgerichts
17
November
Auflösung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Urteil
Amtsgerichts
12
.
Januar
gebildeten
Einzelstrafen
einbezogen
.
hat
Angeklagten
unterlassener
Hilfeleistung
weiteren
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
.
Revision
Staatsanwaltschaft
richtet
Sachrüge
allein
Strafkammer
Anordnung
Sicherungsverwahrung
geprüft
habe
.
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
hat
Erfolg
.
hier
bejahenden
inneren
Abhängigkeit
Sicherungsverwahrung
Strafzumessung
ist
jedoch
Entscheidung
Maßregelfrage
beschränkbar
erfasst
zugleich
Angeklagten
§
Strafausspruch
.
1
.
Landgericht
hat
festgestellt
:
Angeklagte
weist
zahlreiche
Vorstrafen
Raubes
gefährlicher
Körperverletzung
befand
Tatzeit
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
laufender
Bewährung
.
kannte
Geschädigte
bereits
Mitte
80er
Jahre
flüchtig
.
Kneipenbesuch
Zeit
Mitte
Ende
April
ließ
angeheiterte
Geschädigte
zufälligen
Zusammentreffen
Angeklagten
Straße
überreden
Sohn
Mitangeklagten
Wohnung
weiter
trinken
.
nacht
befand
Geschädigte
Konsums
Alkohols
möglicherweise
auch
unbemerkten
Verabreichung
Medikamentes
so
bewusstseinsgetrübten
Zustand
Erinnerungsvermögen
aussetzte
.
Angeklagten
ten
Zustand
auszunutzen
Geschädigte
sexuell
gefügig
machen
.
wieder
gekommen
war
vermittelten
glaubhaft
Geschlechtsverkehr
gehabt
habe
kompromittierende
Fotos
gemacht
hätten
.
Angeklagte
drohte
stark
übergewichtigen
Körpers
schämenden
Geschädigten
Fotos
Personen
privaten
beruflichen
Umfeld
versenden
Sohn
sexuell
Verfügung
stehen
sollte
.
Geschädigte
sah
Folgezeit
Scham
Erscheinungsbildes
zweifelte
Polizei
Glauben
schenken
würde
Strafanzeige
.
Zeit
Mai
September
zwang
Angeklagte
Geschädigte
teilweise
Ausnutzung
schutzlosen
Lage
teilweise
Drohungen
auch
Anwendung
Gewalt
Fällen
sexuellen
Handlungen
regelmäßig
Stunden
hinzogen
.
kam
Geschlechtsverkehr
einzelnen
Fällen
weiteren
Opfer
ganz
besonderem
Maße
erniedrigenden
sexuellen
Handlungen
.
Fällen
beteiligte
Mitangeklagte
Fall
Angeklagten
kannt
war
sexuellen
Übergriffen
.
Geschädigten
entwickelte
Geschehens
posttraumatische
Belastungsstörung
stationärer
Behandlung
bedurfte
.
Belastung
laufende
Hauptverhandlung
mehr
gewachsen
war
trank
Alkohol
lebensbedrohlichen
Blutalkoholkonzentration
führte
.
hat
Landgericht
festgestellt
Angeklagte
18
November
unterließ
Konsums
Alkohol
Drogen
Besinnung
verloren
hatte
ärztliche
Hilfe
holen
erkannt
hatte
lebensbedrohlichen
Zustand
befand
.
verstarb
Zeitraum
18
November
Uhr
Abend
19
November
Betäubungsmittel-Mischintoxikation
.
schriftlichen
Urteilsgründe
enthalten
Möglichkeit
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Ausführungen
.
2
.
Urteil
hat
Nichtanordnung
Sicherungsverwahrung
Bestand
.
Landgericht
hat
erkennbar
geprüft
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
§
Abs.
StGB
angeordnet
werden
kann
.
Zwar
bestand
verfahrensrechtliche
Pflicht
Erörterung
maßgeblichen
Umstände
Staatsanwaltschaft
insoweit
unverständlicherweise
Verhandlung
entsprechenden
Antrag
gestellt
hat
§
Abs.
Satz
.
Schweigen
Urteils
Sicherungsverwahrung
kann
jedoch
sachlich-rechtlichen
Mangel
darstellen
Tatrichter
Sicherungsverwahrung
prüft
formelle
Voraussetzungen
gegeben
sind
Feststellungen
Annahme
legen
Täter
Hanges
erheblichen
Straftaten
Allgemeinheit
gefährlich
ist
vgl.
;
.
Ermessensentscheidungen
§
Abs.
§
Abs.
StGB
müssen
Urteilsgründe
Revisionsgericht
nachvollziehbaren
Weise
erkennen
lassen
Gründen
Tatrichter
Entscheidungsbefugnis
bestimmten
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
vgl.
;
StGB
§
Abs.
Ermessensentscheidung
fehlende
Erörterung
.
Anforderungen
wird
angefochtene
Entscheidung
gerecht
.
Jugendkammer
getroffenen
Feststellungen
liegen
formellen
Voraussetzungen
Anordnung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
Abs.
StGB
.
Angeklagte
wurde
angefochtenen
Urteil
Straftaten
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
Einzelstrafen
Jahren
verurteilt
.
Einzelstrafen
betrugen
Fällen
Jahre
§
Abs.
Satz
Abs.
StGB
.
Umstände
Falles
legten
auch
Prüfung
Frage
Angeklagte
Hanges
erheblichen
Straftaten
Allgemeinheit
gefährlich
ist
§
Abs.
Nr.
StGB
.
ergibt
jeweils
festgestellten
Tatbild
zahlreichen
Vorstrafen
Angeklagten
Gewaltdelikten
Umstand
Tatzeiten
laufender
Bewährung
Straftat
gemäß
§
StGB
befand
.
Landgericht
hatte
unbeschadet
insoweit
fehlenden
Antrags
Staatsanwaltschaft
sachlichen
Frage
Anordnung
Sicherungsverwahrung
befassen
gehenden
Überlegungen
Urteilsgründen
dokumentieren
.
3
.
Rechtsfehler
führt
insoweit
Angeklagten
§
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Senat
kann
insoweit
rechtsfehlerfreier
Strafzumessungserwägungen
ausschließen
Strafrahmen
ausschöpfende
Gesamtstrafe
Jahren
bildenden
Einzelstrafen
Freiheitsstrafe
Monaten
unterlassener
Hilfeleistung
niedriger
ausgefallen
wären
Landgericht
zugleich
Sicherungsverwahrung
erkannt
hätte
.
Krehl