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548 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
11
.
April
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
11
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
.
April
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Fall
Tateinheit
Vergewaltigung
Fall
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Verbreitens
kinderpornografischer
Schriften
Besitzes
kinderpornografischer
Schriften
verurteilt
ist
;
Feststellungen
aufgehoben
Strafausspruch
Fällen
II
.
Urteilsgründe
Gesamtstrafenausspruch
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
jeweils
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Fall
Tateinheit
Vergewaltigung
Verbreitens
kinderpornografischer
Schriften
Fällen
Besitzes
kinderpornografischer
Schriften
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Beschlusstenor
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
war
ändern
Angeklagte
nur
Fall
.
Urteilsgründe
tateinheitlich
schweren
sexuellen
Missbrauch
Kindern
vorsätzlicher
Körperverletzung
verurteilt
ist
.
Fällen
II
.
Urteilsgründe
entfällt
Rücksicht
Tatzeiten
Sommer
Verjährung
unterbrechende
Maßnahme
4
.
Dezember
;
§
Abs.
Nr.
StGB
Verurteilung
tateinheitlicher
Körperverletzung
insoweit
Verfolgungsverjährung
eingetreten
ist
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Angeklagte
Rechtsmittel
Schuldspruchs
Fall
.
Urteilsgründe
beschränkt
hat
steht
Schuldspruchänderung
Fall
.
Senat
Prozesshindernis
Verjährung
Amts
prüfen
hat
vgl.
.
Aufhebung
Strafausspruchs
bedarf
insoweit
.
Senat
schließt
Landgericht
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
Verfolgungsverjährung
Fällen
geringere
Einzelstrafen
verhängt
hätte
.
2
.
war
Schuldspruch
ändern
Angeklagte
nur
Verbreitens
kinderpornografischer
Schriften
Fall
schuldig
gemacht
hat
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
ist
Anzahl
Angeklagten
vorzuwerfenden
Taten
abzustellen
Tagen
Landgericht
angenommen
Fällen
beliebige
Teilnehmer
Tauschbörse
Rechner
bereit
gestellten
kinderpornografischen
Filmdarstellungen
zugreifen
konnten
.
Vielmehr
besteht
Angeklagten
zuzurechnende
Tathandlung
"
Verbreitens
"
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
PC
"
Client
"
Tauschbörse
installierte
Zugriff
Dritter
Dateien
ermöglichte
.
Schuldspruchänderung
steht
Beschränkung
Rechtsmittels
hier
.
Revision
insoweit
allein
angegriffene
Strafausspruch
kann
losgelöst
Landgericht
abweichenden
rechtlichen
Einordnung
Strafbarkeit
Angeklagten
nur
Tat
Rechtssinne
beurteilt
werden
.
Rechtsmittelbeschränkung
ist
unwirksam
.
Änderung
Schuldspruchs
hat
Aufhebung
Strafausspruchs
Fällen
II
.
Folge
.
neue
Tatrichter
wird
Verbreiten
kinderpornografischer
Schriften
nur
noch
Einzelstrafe
festzusetzen
haben
.
hat
auch
Gesamtstrafenausspruch
Bestand
.
Senat
kann
Rücksicht
Landgericht
genannten
Fällen
jeweils
Einzelstrafen
Monaten
verhängt
hat
ausschließen
zutreffender
Bewertung
Tat
Rechtssinne
niedrigeren
Gesamtstrafe
gelangt
wäre
.
3
.
Anordnung
Sicherungsverwahrung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Maßregelausspruch
Ansatz
zutreffend
§
Abs.
StGB
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
Anlasstaten
31
.
Dezember
begangen
wurden
Art
.
316e
Abs.
Satz
EGStGB
geltenden
Fassung
herangezogen
Weitergeltungsanordnung
Bundesverfassungsgerichts
BVerfG
Urteil
4
.
Mai
u.a.
BVerfGE
.
eingeschränktem
Umfang
weiter
anwendbar
sind
.
Indes
liegt
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Vorschrift
§
Abs.
StGB
pflichtgemäßen
Ermessen
Tatrichters
.
Urteil
muss
erkennen
lassen
Gründen
Gericht
Entscheidungsbefugnis
bestimmten
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
.
Anforderungen
wird
angefochtene
Urteil
gerecht
.
ausdrückliche
Ausübung
Ermessens
ist
schriftlichen
Urteilsgründen
Begründung
hangbedingten
Gefährlichkeit
Angeklagten
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
zugeschnitten
sind
entnehmen
.
Kammer
zusammenfassend
Hinweis
Persönlichkeitsstruktur
Angeklagten
vorhandene
Pädophilie
fehlende
Auseinandersetzung
Delinquenz
milderes
Mittel
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
verneint
benennt
zwar
Umstände
auch
obliegenden
Ermessensentscheidung
berücksichtigen
wären
.
Jedoch
fehlt
insoweit
Auseinandersetzung
Gesichtspunkten
Maßregelentscheidung
entgegenstehen
könnten
.
So
lassen
Urteilsgründe
erkennen
Tatrichter
Ausübung
pflichtgemäßen
Ermessens
erwogen
hat
letzte
Übergriff
Angeklagten
Jahre
zurückliegt
.
Senat
kann
ausschließen
Ermessensausübung
Wegfall
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
führt
.
ist
grundsätzlich
verwehrt
fehlende
Ermessensentscheidung
Tatrichters
ersetzen
.
Krehl