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BESCHLUSS
401/04
29
.
Oktober
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Nachholung
rechtlichen
Gehörs
Aufhebung
Senatsbeschlusses
30
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Beschluß
30
.
September
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
Urteil
Landgerichts
15
November
Revision
Angeklagten
genannte
Urteil
unzulässig
verworfen
Anhaltspunkte
ersichtlich
waren
Angeklagten
Verteidiger
Verkündung
Urteils
15
November
erklärte
Rechtsmittelverzicht
könnte
unwirksam
sein
.
Antrag
Angeklagten
Beschluß
Verfahren
§
aufzuheben
war
zurückzuweisen
Fall
nachträglichen
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
vorliegt
.
Senat
hat
Entscheidung
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Angeklagte
Verteidiger
hätte
Stellung
nehmen
können
.
Angeklagte
früheren
Verteidiger
möglicherweise
Nachricht
Fortgang
Revisionsverfahrens
erhalten
hat
gründet
offenkundig
Anspruch
nachträgliche
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
Entscheidungserhebliche
Tatsachen
Senat
Beschluß
30
.
September
Unrecht
berücksichtigt
hat
ergeben
auch
jetzt
vorgetragenen
ärztlichen
Befunden
Jahren
.
gilt
auch
Behauptung
Angeklagten
Urteil
so
geschockt
"
gewesen
sein
überzeugt
sei
Rechtsmittelverzicht
abgegeben
haben
.
Angeklagte
hat
Entsprechendes
bereits
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
vorgetragen
.
Detter
Rothfuß
Otten