BESCHLUSS 401/04 29 . Oktober Strafsache versuchten Totschlags u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Oktober beschlossen : Antrag Angeklagten Nachholung rechtlichen Gehörs Aufhebung Senatsbeschlusses 30 . September wird zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Beschluß 30 . September Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision Urteil Landgerichts 15 November Revision Angeklagten genannte Urteil unzulässig verworfen Anhaltspunkte ersichtlich waren Angeklagten Verteidiger Verkündung Urteils 15 November erklärte Rechtsmittelverzicht könnte unwirksam sein . Antrag Angeklagten Beschluß Verfahren § aufzuheben war zurückzuweisen Fall nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegt . Senat hat Entscheidung Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Angeklagte Verteidiger hätte Stellung nehmen können . Angeklagte früheren Verteidiger möglicherweise Nachricht Fortgang Revisionsverfahrens erhalten hat gründet offenkundig Anspruch nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs . Entscheidungserhebliche Tatsachen Senat Beschluß 30 . September Unrecht berücksichtigt hat ergeben auch jetzt vorgetragenen ärztlichen Befunden Jahren . gilt auch Behauptung Angeklagten Urteil so geschockt " gewesen sein überzeugt sei Rechtsmittelverzicht abgegeben haben . Angeklagte hat Entsprechendes bereits Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand vorgetragen . Detter Rothfuß Otten