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7.0 KiB

NAMEN
17
November
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
Ist
"
Gebäude
"
Sinne
§
§
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
Einzelfall
zugleich
"
Wohngebäude
"
dann
müssen
Vollendung
Auffangtatbestands
schweren
Brandstiftung
notwendigerweise
auch
Wohnräume
teilweisen
Zerstörung
Brandlegung
betroffen
sein
.
.
17
November
Strafsache
schwerer
Brandstiftung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
17
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
April
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
Brandstiftung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
leidet
Angeklagte
Schizophrenie
.
setzte
22
.
Oktober
kurz
Uhr
Wohnblock
Kellerräumen
Boden
liegende
Textilien
andere
herumliegende
Gegenstände
Brand
.
wusste
Mieter
Hause
aufhielten
Rauchentwicklung
gefährdet
verletzt
werden
konnten
;
nahm
jedoch
billigend
Kauf
.
wollte
Gebäude
zumindest
teilweise
zerstören
.
Tatsächlich
kam
Verbrennung
Teilen
Kellerboxen
Inhalts
Verschmorung
Stromleitungen
Zerstörung
Kellertüren
Verrußung
.
entstand
Sachschaden
Wert
Euro
.
Personen
Wohnräumen
Hauses
erlitten
Rauchvergiftungen
mussten
behandelt
werden
.
konkretes
Motiv
Angeklagten
gung
konnte
festgestellt
werden
.
litt
aber
Tatzeit
Wahnvorstellungen
handelte
möglicherweise
Entlastung
inneren
Anspannungen
.
Handlung
hat
Landgericht
schwere
Brandstiftung
Angeklagten
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
tateinheitlichen
Fällen
gesehen
.
hat
§
§
Abs.
Abs.
Nr.
StGB
angewendet
.
weiter
gehende
Qualifikation
§
StGB
Verursachung
Gesundheitsbeschädigung
großen
Zahl
Menschen
hat
angenommen
.
Angeklagten
ist
Strafkammer
erheblich
verminderten
Steuerungsfähigkeit
Tatzeit
§
StGB
ausgegangen
.
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
gemäß
§
StGB
hat
angeordnet
paranoide
Schizophrenie
Erfolg
medikamentös
behandelt
werde
.
Revision
Angeklagten
beanstandet
Sachbeschwerde
Beweiswürdigung
Landgerichts
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
bereits
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
10
.
August
genannten
Gründen
rechtsfehlerfrei
.
rechtliche
Wertung
Landgerichts
ist
Ergebnis
zutreffend
.
Strafkammer
ist
Recht
Vorliegen
schweren
Brandstiftung
ausgegangen
.
Abs.
StGB
greift
Objekt
Sinne
§
Abs.
StGB
Brand
gesetzt
Brandlegung
ganz
teilweise
zerstört
wird
Täter
anderen
Menschen
Gefahr
Gesundheitsschädigung
bringt
.
ist
Feststellungen
geschehen
.
Brandlegung
wird
gänzliche
teilweise
Zerstörung
Objektes
verursacht
tatbestandsrelevanten
Handlung
beruht
.
muss
Brandlegung
typischerweise
geschaffenes
Risiko
Zerstörungserfolg
verwirklicht
haben
auch
Verrußungsschäden
Brandstiftungsobjekt
zählen
sind
hier
Angeklagten
verursacht
wurden
.
liegt
Einklang
Wortlaut
Gesetzes
auch
teilweises
Zerstören
Gebäudes
.
Normzweck
gestattet
hier
ebenfalls
Anwendung
§
Abs.
StGB
Vollendung
§
Abs.
StGB
Fall
Zerstörens
Wohngebäudes
vorauszusetzen
ist
auch
Wohnräume
Zerstörungswirkung
Brandlegung
betroffen
sind
.
Abs.
StGB
besitzt
Verweisung
Objekte
§
Abs.
StGB
anderen
Bezugspunkt
§
Abs.
StGB
.
wirkt
Auslegung
Begriffes
teilweisen
Zerstörens
Objektes
.
Hinblick
hohe
Strafdrohung
§
StGB
muss
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
"
teilweises
Zerstören
"
Gewicht
vorliegen
vgl.
.
12
.
September
BGHSt
14
f.
;
.
10
.
Januar
NStZ
;
.
6
.
Mai
NStZ
.
ist
nur
dann
Fall
Tatobjekt
unbeträchtliche
Zeit
wenigstens
Zweckbestimmungen
unbrauchbar
gemacht
wird
ferner
ganze
Sache
nötiger
Teil
unbrauchbar
wird
einzelne
Bestandteile
Sache
selbständigen
Gebrauch
bestimmt
eingerichtet
sind
vollständig
vernichtet
werden
.
Auch
Qualifikation
§
Abs.
StGB
ist
einschränkende
Auslegung
Merkmals
teilweisen
Zerstörens
Gewicht
vorauszusetzen
;
allerdings
ist
Blick
Bezugsobjekte
§
Abs.
StGB
rechtsgutsspezifisch
verstehen
.
Einerseits
ist
§
Abs.
StGB
Bezug
genommene
Katalog
Brandstiftungsobjekte
§
Abs.
StGB
§
Abs.
StGB
qualitativ
unterscheiden
;
andererseits
nennt
§
Abs.
StGB
zusätzliche
Merkmal
Gefahr
Gesundheitsschädigung
anderen
Menschen
.
Lässt
§
Abs.
StGB
bereits
Verursachung
abstrakten
Gefahr
Leib
Leben
Menschen
Einzelfall
genügen
teilweise
Zerstörung
u.a.
Wohngebäuden
generell
hohes
Gefährdungspotenzial
Menschen
einschließt
so
wird
§
Abs.
StGB
teilweisen
Zerstörung
Objekten
Wohnen
ständigen
Aufenthalt
Menschen
bestimmt
geeignet
sind
zusätzlich
konkrete
Gefahr
Gesundheit
Menschen
vorausgesetzt
vgl.
StGB
.
Aufl
.
.
.
Gesetzgeberischer
Zweck
Auffangregelung
ist
auch
Brandlegungen
geringeren
Objektschäden
Fall
konkreten
Gesundheitsgefährdung
Menschen
Strafdrohung
auszusprechen
§
Abs.
StGB
bereits
Fälle
abstrakten
Gefährdung
genannt
wird
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
;
S.
.
Ist
betroffene
"
Gebäude
"
Sinne
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Nr.
StGB
zugleich
"
Wohngebäude
"
insoweit
enger
gefasste
§
Abs.
StGB
Brandstiftungsobjekt
voraussetzt
dann
müssen
Vollendung
Auffangtatbestands
notwendigerweise
auch
Wohnräume
teilweisen
Zerstörung
Brandlegung
betroffen
sein
.
genügt
hier
anderer
funktionaler
Gebäudeteil
Kellerraum
unerhebliche
Zeit
bestimmungsgemäß
gebraucht
werden
kann
typischen
Folgen
Brandlegung
Russentwicklung
auch
konkrete
Gefährdung
Gesundheit
Menschen
verursacht
wird
.
Brandlegung
Wohnblock
Angeklagten
wurden
Kellerräume
Verrußung
unerhebliche
Zeit
bestimmungsgemäßen
Zweck
Aufbewahrungsräume
unbrauchbar
.
Stromleitungen
mussten
erneuert
werden
Russschäden
waren
beseitigen
verbrannten
Kellertüren
ersetzen
;
Reparaturaufwand
verursachte
erhebliche
Kosten
.
Senat
entnimmt
Gesamtzusammenhang
Feststellungen
Schadensbeseitigung
unerhebliche
Zeit
Anspruch
nahm
.
Objektschaden
konkrete
Gefährdung
Menschen
Folgen
Brandlegung
hinzukam
genügt
Anwendung
§
Abs.
StGB
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
tateinheitlich
schweren
Brandstiftung
vorsätzliche
Körperverletzung
§
Abs.
StGB
tateinheitlichen
Fällen
begangen
ist
rechtsfehlerfrei
.
Auch
Landgericht
Ausschluss
Unrechtseinsichtsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
§
StGB
verneint
hat
ist
beanstanden
.
paranoide
Schizophrenie
führt
generell
Ausschluss
Schuldfähigkeit
.
ist
zwar
akuten
Schüben
Regel
anzunehmen
vgl.
Senat
.
24
.
März
;
.
16
.
Januar
.
lichten
Momenten
können
aber
Unrechtseinsicht
Steuerungsfähigkeit
vorhanden
gewesen
sein
.
Landgericht
hat
Einlassung
Angeklagten
angenommen
Angeklagte
Wahnvorstellungen
gehandelt
hat
.
ist
erinnern
.
2
.
Schließlich
ist
Ergebnis
auch
beanstanden
§
Abs.
Satz
sachverständig
beratene
Landgericht
§
StGB
angeordnet
hat
.
Gefährlichkeit
Angeklagten
erstmaliger
Diagnose
medikamentöser
Therapie
Schizophrenie
Januar
auszuschließen
ist
kann
offen
bleiben
.
Jedenfalls
ist
Symptomzusammenhang
Erkrankung
Brandlegung
festgestellt
worden
.
Krehl