NAMEN 17 November Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § Abs. Ist " Gebäude " Sinne § § Abs. Abs. Nr. StGB Einzelfall zugleich " Wohngebäude " dann müssen Vollendung Auffangtatbestands schweren Brandstiftung notwendigerweise auch Wohnräume teilweisen Zerstörung Brandlegung betroffen sein . . 17 November Strafsache schwerer Brandstiftung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 17 November teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . April wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer Brandstiftung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen Landgerichts leidet Angeklagte Schizophrenie . setzte 22 . Oktober kurz Uhr Wohnblock Kellerräumen Boden liegende Textilien andere herumliegende Gegenstände Brand . wusste Mieter Hause aufhielten Rauchentwicklung gefährdet verletzt werden konnten ; nahm jedoch billigend Kauf . wollte Gebäude zumindest teilweise zerstören . Tatsächlich kam Verbrennung Teilen Kellerboxen Inhalts Verschmorung Stromleitungen Zerstörung Kellertüren Verrußung . entstand Sachschaden Wert Euro . Personen Wohnräumen Hauses erlitten Rauchvergiftungen mussten behandelt werden . konkretes Motiv Angeklagten gung konnte festgestellt werden . litt aber Tatzeit Wahnvorstellungen handelte möglicherweise Entlastung inneren Anspannungen . Handlung hat Landgericht schwere Brandstiftung Angeklagten Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung tateinheitlichen Fällen gesehen . hat § § Abs. Abs. Nr. StGB angewendet . weiter gehende Qualifikation § StGB Verursachung Gesundheitsbeschädigung großen Zahl Menschen hat angenommen . Angeklagten ist Strafkammer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit Tatzeit § StGB ausgegangen . Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus gemäß § StGB hat angeordnet paranoide Schizophrenie Erfolg medikamentös behandelt werde . Revision Angeklagten beanstandet Sachbeschwerde Beweiswürdigung Landgerichts . II . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Beweiswürdigung Landgerichts ist bereits Generalbundesanwalt Antragsschrift 10 . August genannten Gründen rechtsfehlerfrei . rechtliche Wertung Landgerichts ist Ergebnis zutreffend . Strafkammer ist Recht Vorliegen schweren Brandstiftung ausgegangen . Abs. StGB greift Objekt Sinne § Abs. StGB Brand gesetzt Brandlegung ganz teilweise zerstört wird Täter anderen Menschen Gefahr Gesundheitsschädigung bringt . ist Feststellungen geschehen . Brandlegung wird gänzliche teilweise Zerstörung Objektes verursacht tatbestandsrelevanten Handlung beruht . muss Brandlegung typischerweise geschaffenes Risiko Zerstörungserfolg verwirklicht haben auch Verrußungsschäden Brandstiftungsobjekt zählen sind hier Angeklagten verursacht wurden . liegt Einklang Wortlaut Gesetzes auch teilweises Zerstören Gebäudes . Normzweck gestattet hier ebenfalls Anwendung § Abs. StGB Vollendung § Abs. StGB Fall Zerstörens Wohngebäudes vorauszusetzen ist auch Wohnräume Zerstörungswirkung Brandlegung betroffen sind . Abs. StGB besitzt Verweisung Objekte § Abs. StGB anderen Bezugspunkt § Abs. StGB . wirkt Auslegung Begriffes teilweisen Zerstörens Objektes . Hinblick hohe Strafdrohung § StGB muss Rechtsprechung Bundesgerichtshofs " teilweises Zerstören " Gewicht vorliegen vgl. . 12 . September BGHSt 14 f. ; . 10 . Januar NStZ ; . 6 . Mai NStZ . ist nur dann Fall Tatobjekt unbeträchtliche Zeit wenigstens Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird ferner ganze Sache nötiger Teil unbrauchbar wird einzelne Bestandteile Sache selbständigen Gebrauch bestimmt eingerichtet sind vollständig vernichtet werden . Auch Qualifikation § Abs. StGB ist einschränkende Auslegung Merkmals teilweisen Zerstörens Gewicht vorauszusetzen ; allerdings ist Blick Bezugsobjekte § Abs. StGB rechtsgutsspezifisch verstehen . Einerseits ist § Abs. StGB Bezug genommene Katalog Brandstiftungsobjekte § Abs. StGB § Abs. StGB qualitativ unterscheiden ; andererseits nennt § Abs. StGB zusätzliche Merkmal Gefahr Gesundheitsschädigung anderen Menschen . Lässt § Abs. StGB bereits Verursachung abstrakten Gefahr Leib Leben Menschen Einzelfall genügen teilweise Zerstörung u.a. Wohngebäuden generell hohes Gefährdungspotenzial Menschen einschließt so wird § Abs. StGB teilweisen Zerstörung Objekten Wohnen ständigen Aufenthalt Menschen bestimmt geeignet sind zusätzlich konkrete Gefahr Gesundheit Menschen vorausgesetzt vgl. StGB . Aufl . . . Gesetzgeberischer Zweck Auffangregelung ist auch Brandlegungen geringeren Objektschäden Fall konkreten Gesundheitsgefährdung Menschen Strafdrohung auszusprechen § Abs. StGB bereits Fälle abstrakten Gefährdung genannt wird vgl. BT-Drucks . S. f. ; S. . Ist betroffene " Gebäude " Sinne § Abs. Verbindung § Abs. Nr. StGB zugleich " Wohngebäude " insoweit enger gefasste § Abs. StGB Brandstiftungsobjekt voraussetzt dann müssen Vollendung Auffangtatbestands notwendigerweise auch Wohnräume teilweisen Zerstörung Brandlegung betroffen sein . genügt hier anderer funktionaler Gebäudeteil Kellerraum unerhebliche Zeit bestimmungsgemäß gebraucht werden kann typischen Folgen Brandlegung Russentwicklung auch konkrete Gefährdung Gesundheit Menschen verursacht wird . Brandlegung Wohnblock Angeklagten wurden Kellerräume Verrußung unerhebliche Zeit bestimmungsgemäßen Zweck Aufbewahrungsräume unbrauchbar . Stromleitungen mussten erneuert werden Russschäden waren beseitigen verbrannten Kellertüren ersetzen ; Reparaturaufwand verursachte erhebliche Kosten . Senat entnimmt Gesamtzusammenhang Feststellungen Schadensbeseitigung unerhebliche Zeit Anspruch nahm . Objektschaden konkrete Gefährdung Menschen Folgen Brandlegung hinzukam genügt Anwendung § Abs. StGB . Annahme Landgerichts Angeklagte habe tateinheitlich schweren Brandstiftung vorsätzliche Körperverletzung § Abs. StGB tateinheitlichen Fällen begangen ist rechtsfehlerfrei . Auch Landgericht Ausschluss Unrechtseinsichtsfähigkeit Angeklagten Tatzeit § StGB verneint hat ist beanstanden . paranoide Schizophrenie führt generell Ausschluss Schuldfähigkeit . ist zwar akuten Schüben Regel anzunehmen vgl. Senat . 24 . März ; . 16 . Januar . lichten Momenten können aber Unrechtseinsicht Steuerungsfähigkeit vorhanden gewesen sein . Landgericht hat Einlassung Angeklagten angenommen Angeklagte Wahnvorstellungen gehandelt hat . ist erinnern . 2 . Schließlich ist Ergebnis auch beanstanden § Abs. Satz sachverständig beratene Landgericht § StGB angeordnet hat . Gefährlichkeit Angeklagten erstmaliger Diagnose medikamentöser Therapie Schizophrenie Januar auszuschließen ist kann offen bleiben . Jedenfalls ist Symptomzusammenhang Erkrankung Brandlegung festgestellt worden . Krehl