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1279 lines
10 KiB

NAMEN
2
.
Mai
Strafsache
Mordes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
2
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
Februar
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
versuchter
Anstiftung
Mord
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
ist
unbegründet
.
1
.
Landgericht
hat
festgestellt
:
Vorgeschichte
abgeurteilten
Taten
gestaltete
folgt
:
Tatopfer
hatte
Gehöft
abgelegenen
Dorf
betrieben
Eigentum
aber
verloren
nur
lebenslanges
Wohnrecht
zurückbehalten
.
Anwesen
hatte
früher
Eltern
gehört
Jahre
hatte
unrentabler
Weise
bewirtschaftet
zwangsversteigert
werden
musste
.
Später
kaufte
zwar
konnte
Kaufpreis
aufbringen
.
verkaufte
weiter
dort
Pflegeheim
errichten
wollte
.
behielt
langes
Wohnrecht
Zimmer
beschränkt
persönliche
Dienstbarkeit
.
Zimmer
hatte
fließendes
Wasser
noch
Strom
Verfügung
lebte
Unrat
.
späteren
Mitbewohnern
kam
fortlaufend
Streitigkeiten
Eigentums
abfinden
konnte
.
Verlust
wollte
Anwesen
verkaufen
zunächst
scheiterte
.
Schließlich
kauften
Angeklagte
Ehefrau
Jahre
Anwesen
Erwartung
Ärger
geben
werde
.
wollten
aber
Schäferhunde
zahlreiche
Katzen
Platz
haben
Natur
nahe
sein
.
lehnte
Angebot
S.
Wohnrecht
.
8
.
Januar
kehrte
Besuch
Bekannten
Arbeit
Anschluss
spät
Hause
machte
Tor
Zufahrt
schaffen
Angeklagte
Erscheinen
gewartet
hatte
Militärbekleidung
geladener
Selbstladepistole
Hosenbund
erschien
.
kurzem
Wortwechsel
zog
Angeklagte
Pistole
schoss
zweimal
Tötungsvorsatz
aber
nur
leicht
verletzt
wurde
Dunkelheit
fliehen
konnte
.
Angeklagte
wurde
versuchten
Totschlags
Freiheitsstrafe
verurteilt
;
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
wurde
angeordnet
.
Angeklagte
konnte
Untersuchungshaft
fliehen
hielt
Eintritt
Vollstreckungsverjährung
verborgen
.
Ehefrau
folgte
.
Flucht
wurde
Abwesenheitspfleger
Angeklagten
bestellt
.
Mutter
vermittelte
Vermietung
Anwesens
S.
Lebensgefährten
.
Zeitraum
schen
November
April
kehrten
Angeklagte
Ehefrau
Anwesen
bezogen
Mietern
rechtsinhaber
ungenutzte
Räume
.
Anfangs
kam
Streitigkeiten
begannen
auch
wiederum
wechselseitige
Strafanzeigen
.
Wochen
Auszug
Mieter
Juni
Haus
unterbreitete
Angeklagte
Mieter
Angebot
Euro
zahlen
würde
.
töten
lehnte
Ansinnen
empört
berichtete
Le-
bensgefährtin
auch
wies
Angebot
Angeklagte
nächsten
Morgen
nachfragte
.
kam
Schikanen
Angeklagten
Mietern
schließlich
auszogen
Strafanzeige
erstatten
.
Sommer
drohte
Angeklagte
Schaufel
Hand
Worten
werde
"
Hirn
Kopf
gen
"
.
Später
folgten
weitere
Drohungen
.
4
.
September
kam
Uhr
Hause
stellte
Auto
Einfahrt
Angeklagte
blockiert
hatte
.
wurde
mehr
gesehen
.
5
.
September
hatte
Arzttermin
war
anschließend
verabredet
erschien
aber
mehr
ist
verschollen
.
Schwurgerichtskammer
ist
überzeugt
Angeklagte
Nacht
4
.
5
.
September
Morgen
5
.
September
getötet
hat
.
Anschließend
fuhr
Überzeugung
Gerichts
Auto
km
entfernte
stellte
dort
Parkbucht
.
Abend
5
.
September
wurde
Auto
Abstellort
zufällig
beschädigt
.
Suche
Halter
blieb
erfolglos
.
Auto
alsbald
Verschwinden
entdeckt
worden
war
Polizei
Anwesen
aufsuchte
verschwanden
Angeklagte
Ehefrau
7
.
September
plötzlich
Zurücklassen
Wäsche
Leine
unversorgten
Haustieren
.
Wochen
kehrten
behaupteten
seien
Urlaub
gewesen
Auto
übernachtet
hätten
.
aufwändige
weitere
Suche
Ermittlungsbehörden
blieb
erfolglos
.
2
.
Landgericht
ist
Rahmen
Beweiswürdigung
ausgegangen
getötet
wurde
.
war
Feststellungen
gesundheitlich
kaum
beeinträchtigt
depressiv
.
Annahme
Todes
Krankheit
besteht
Anlass
Selbstmord
fehlt
Grund
;
Vereinbarung
Termine
5
.
September
sprechen
Auffassung
Tatgerichts
Verschollenheit
tet
Tötungsverbrechen
Realisierung
Angeklagte
wiederholt
angesetzt
angedroht
hatte
.
Angebot
Angeklagten
tung
Geld
zahlen
hat
Landgericht
beweis
überzeugt
.
Annahme
vorsätzlich
getötet
wurde
hat
Landgericht
Umstände
Verschwindens
gestützt
.
Fahrzeug
gefunden
wurde
habe
Beziehung
habt
.
zufällig
bald
entdeckte
Abstellen
Autos
hat
Landgericht
Ablenkungsmanöver
bewertet
.
hat
ferner
überzeugt
Angeklagte
Ehefrau
unabhängig
jedenfalls
hen
worden
sind
.
Angeklagte
hatte
Ansicht
Schwurgerichts
Motiv
Tötung
unerwünschten
Mitbewohners
.
vollendeten
Tötung
vorangegangenen
Vortaten
runden
Auffassung
Bild
.
Tatbegehung
andere
Person
fehle
Hinweis
.
Auch
plötzliche
Verschwinden
Angeklagten
Ehefrau
7
.
September
sei
ergänzender
Hinweis
Täterschaft
Angeklagten
.
Ehefrau
hat
Tatgericht
Täterin
ausgeschlossen
ausgekommen
war
klagte
bereits
abgeurteilten
Tötungsversuchs
zunächst
Untersuchungshaft
befunden
hatte
.
Angeklagte
leidet
Feststellungen
Schwurgerichtskammer
schizotypen
Persönlichkeitsstörung
.
begründet
Ansicht
jedoch
Eingangsmerkmal
Sinne
§
§
StGB
.
3
.
Rechtlich
hat
Landgericht
Tötung
Mord
niedrigen
Beweggründen
bewertet
.
Vorangegangen
war
Wertung
fehlgeschlagener
Versuch
Anstiftung
Habgiermord
.
II
.
Besetzungseinwand
Angeklagten
geht
.
Senat
verweist
Urteile
11
.
Januar
StR
8
.
Februar
.
.
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
.
Verfahrensrügen
greifen
Generalbundesanwalt
genannten
Gründen
.
Auch
Sachbeschwerde
bleibt
Erfolg
.
1
.
Versuch
Anstiftung
Mieters
hat
Gericht
rechtsfehlerfrei
überzeugt
.
Rechtlich
ist
Bewertung
Tat
fehlgeschlagener
Versuch
Anstiftung
Mord
einzuwenden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Mord
Totschlag
selbständige
Tatbestände
.
begründen
Mordmerkmale
§
Abs.
StGB
Strafbarkeit
so
Teilnehmer
nur
§
Abs.
StGB
anwendbar
ist
Anwendung
§
Abs.
StGB
ausscheidet
.
kommt
Schuldspruch
Tatbeitrag
Teilnehmers
Person
darstellt
;
ist
akzessorisch
Haupttat
verurteilen
vgl.
Senat
Urteil
12
.
Januar
StR
BGHSt
.
Sollte
Haupttäter
Sicht
Angeklagten
Anstiftungsversuch
§
StGB
Entgelt
töten
so
hätte
Habgier
vorgelegen
.
ist
Beteiligungsversuch
versuchte
Anstiftung
Habgiermord
bewerten
.
2
.
Verurteilung
Angeklagten
vollendeten
Mordes
niedrigen
Beweggründen
nämlich
missliebigen
Mitbewohner
beseitigen
ist
ebenfalls
Rechtsfehler
erfolgt
.
steht
Tatsachenfeststellungen
eigentlichen
Tatgeschehen
getroffen
werden
konnten
.
Tatsache
verschollene
tot
ist
wurde
gefochtenen
Urteil
rechtsfehlerfrei
Gesamtumstände
plötzlichen
Hilfe
Indizien
festgestellt
.
Annahme
Tötungsverbrechens
steht
Tatsache
Ablauf
eigentlichen
Tatgeschehen
unbekannt
geblieben
ist
vorsätzliche
Tötung
Art
bewussten
gewollten
Verursachung
Todes
anderen
Menschen
ausreicht
.
Tatgericht
war
auch
rechtlich
gehindert
Ausschlussverfahren
konkret
Frage
kommenden
Alternativen
zurückweist
Rückschlüsse
vorsätzliche
Verursachung
Todes
Opfers
Angeklagten
ziehen
.
-9-
methodische
Vorgehen
ist
allerdings
nur
dann
tragfähige
Grundlage
Verurteilung
Tötungsverbrechens
Feststellung
Täterschaft
Angeklagten
relevanten
Alternativen
Mindestanforderungen
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
genügenden
Weise
abgelehnt
werden
Lebenserfahrung
ausreichendes
Maß
Sicherheit
genügt
vernünftige
bloß
denktheoretische
Möglichkeiten
gegründete
Zweifel
zulässt
vgl.
Senat
Urteil
2
.
August
BGHSt
214
;
Urteil
6
November
§
Beweiswürdigung
.
richterlichen
Überzeugung
erforderliche
persönliche
Gewissheit
setzt
ausreichende
objektive
Grundlagen
.
müssen
Urteilsgründe
erkennen
lassen
Beweiswürdigung
nachvollziehbaren
Tatsachengrundlage
beruht
Gericht
gezogene
Schlussfolgerung
bloße
Vermutung
erweist
Verdacht
begründen
vermag
vgl.
Urteil
2
Juli
NStZ
33
;
Beschluss
26
.
September
.
Fehlen
Täterschaft
anderer
Personen
Angeklagten
hier
auch
unmittelbar
tatbezogene
Indizien
so
darf
selbst
fernliegende
Tatbegehung
Dritten
Weiteres
Betracht
gelassen
werden
.
Vielmehr
muss
auch
Möglichkeit
Täterschaft
Dritten
Tatsachen
ausgeschlossen
werden
Angeklagten
belasten
können
vgl.
Urteil
19
.
Januar
f.
.
Landgericht
hat
Feststellung
Todes
Verschollenen
konkreten
Einzelfall
Betracht
kommende
Alternativen
Selbsttötung
krankheitsbedingten
natürlichen
Todes
schuldhaften
Verursachung
Todes
dritte
Person
erwogen
jeweils
rechtsfehlerfreien
Erwägungen
verworfen
.
ist
insbesondere
Bedeutung
Angeklagte
ebenso
Tatopfer
Tatzeit
zurückgezogen
lebten
kaum
soziale
Kontakte
hatten
ferner
abgeschieden
wohnten
Sachlage
konkrete
Hinweise
Beteiligung
Dritten
Verschwinden
Verursachung
Todes
fehlen
.
Nur
Angeklagte
hatte
wiederholt
Interesse
Beseitigung
Person
gezeigt
Tötung
Jahre
Versuch
Anstiftung
Mieters
Mord
Jahre
angesetzt
.
Mieter
Anwesen
ausgezogen
waren
stand
Ehefrau
Angeklagten
weitere
Person
Verfügung
Täter
eigenem
Antrieb
Anstiftungshandlung
Angeklagten
Frage
gekommen
wäre
Anforderungen
Beweiswürdigung
Alternative
anderen
Auftragsgebers
Anstiftungsversuch
Urteil
4
.
Dezember
NStZ-RR
.
Ehefrau
Angeklagten
wurde
Landgericht
rechtsfehlerfreier
Begründung
Täterin
Tötungsverbrechens
Jahre
ausgeschlossen
.
Möglichkeit
dritte
Person
getötet
Leiche
seitigt
hat
erweist
nur
theoretisch
denkbare
Alternative
tatrichterlichen
Überzeugungsbildung
Täterschaft
Angeklagten
vorsätzlichen
Tötung
Rechts
steht
.
Feststellung
Mordmerkmals
ist
rechtsfehlerfrei
erfolgt
.
Allerdings
setzt
Sachverhaltsvarianten
Tatrichter
Ausschöpfung
Beweismittel
anderweitiger
Geschehensabläufe
möglich
erachtet
Mordmerkmal
erfüllt
ist
vgl.
Senat
Urteil
16
.
Dezember
NStZ-RR
.
Niedrige
Beweggründe
standen
latent
hen
insbesondere
vollendeten
Tötung
vorangegangenen
Taten
auch
Tötung
ausgerichtet
waren
.
Streben
Angeklagten
war
Jahrzehnte
hinweg
gerichtet
lästigen
Mitbewohner
los
werden
.
Sachlage
ist
rechtlich
beanstanden
Landgericht
theoretisch
möglichem
Vorliegen
niedriger
Beweggründe
subsidiäre
Motiv
bestimmenden
Handlungsantrieb
eigentlichen
Tatbegehung
Grunde
gelegt
hat
.
handelt
Mindestfeststellung
Ausschluss
Alternativen
Anforderungsprofil
Mordes
zurückbleiben
würden
.
Nur
denkbare
weitere
Mordmerkmale
hinzukommen
könnten
Heimtücke
Art
Tatausführung
aber
feststellbar
sind
würden
Verurteilung
ebenfalls
ausschließen
.
3
.
Vorliegen
erheblich
verminderten
Hemmungsvermögens
Tatbegehung
§
StGB
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Einflüsse
Drogenkonsum
lagen
Angeklagte
Urteilsfeststellungen
entnehmen
ist
generell
Konsum
neigte
.
Landgericht
allgemein
festgestellte
schizotype
Persönlichkeitsstörung
genügt
Annahme
Vorliegens
Eingangsmerkmals
Sinne
§
§
StGB
.
Anhaltspunkt
Tatzeit
stärkerem
Maße
dennoch
Fall
gewesen
sein
könnte
ist
erkennbar
.
Sachlage
ist
rechtlich
beanstanden
Landgericht
Grundsatz
ausgegangen
ist
gesunde
Erwachsene
vollem
Umfang
schuldfähig
sind
.
Krehl