NAMEN 2 . Mai Strafsache Mordes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 2 . Mai teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . Februar wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes versuchter Anstiftung Mord lebenslanger Freiheitsstrafe Gesamtstrafe verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel ist unbegründet . 1 . Landgericht hat festgestellt : Vorgeschichte abgeurteilten Taten gestaltete folgt : Tatopfer hatte Gehöft abgelegenen Dorf betrieben Eigentum aber verloren nur lebenslanges Wohnrecht zurückbehalten . Anwesen hatte früher Eltern gehört Jahre hatte unrentabler Weise bewirtschaftet zwangsversteigert werden musste . Später kaufte zwar konnte Kaufpreis aufbringen . verkaufte weiter dort Pflegeheim errichten wollte . behielt langes Wohnrecht Zimmer beschränkt persönliche Dienstbarkeit . Zimmer hatte fließendes Wasser noch Strom Verfügung lebte Unrat . späteren Mitbewohnern kam fortlaufend Streitigkeiten Eigentums abfinden konnte . Verlust wollte Anwesen verkaufen zunächst scheiterte . Schließlich kauften Angeklagte Ehefrau Jahre Anwesen Erwartung Ärger geben werde . wollten aber Schäferhunde zahlreiche Katzen Platz haben Natur nahe sein . lehnte Angebot S. Wohnrecht . 8 . Januar kehrte Besuch Bekannten Arbeit Anschluss spät Hause machte Tor Zufahrt schaffen Angeklagte Erscheinen gewartet hatte Militärbekleidung geladener Selbstladepistole Hosenbund erschien . kurzem Wortwechsel zog Angeklagte Pistole schoss zweimal Tötungsvorsatz aber nur leicht verletzt wurde Dunkelheit fliehen konnte . Angeklagte wurde versuchten Totschlags Freiheitsstrafe verurteilt ; Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet . Angeklagte konnte Untersuchungshaft fliehen hielt Eintritt Vollstreckungsverjährung verborgen . Ehefrau folgte . Flucht wurde Abwesenheitspfleger Angeklagten bestellt . Mutter vermittelte Vermietung Anwesens S. Lebensgefährten . Zeitraum schen November April kehrten Angeklagte Ehefrau Anwesen bezogen Mietern rechtsinhaber ungenutzte Räume . Anfangs kam Streitigkeiten begannen auch wiederum wechselseitige Strafanzeigen . Wochen Auszug Mieter Juni Haus unterbreitete Angeklagte Mieter Angebot Euro zahlen würde . töten lehnte Ansinnen empört berichtete Le- bensgefährtin auch wies Angebot Angeklagte nächsten Morgen nachfragte . kam Schikanen Angeklagten Mietern schließlich auszogen Strafanzeige erstatten . Sommer drohte Angeklagte Schaufel Hand Worten werde " Hirn Kopf gen " . Später folgten weitere Drohungen . 4 . September kam Uhr Hause stellte Auto Einfahrt Angeklagte blockiert hatte . wurde mehr gesehen . 5 . September hatte Arzttermin war anschließend verabredet erschien aber mehr ist verschollen . Schwurgerichtskammer ist überzeugt Angeklagte Nacht 4 . 5 . September Morgen 5 . September getötet hat . Anschließend fuhr Überzeugung Gerichts Auto km entfernte stellte dort Parkbucht . Abend 5 . September wurde Auto Abstellort zufällig beschädigt . Suche Halter blieb erfolglos . Auto alsbald Verschwinden entdeckt worden war Polizei Anwesen aufsuchte verschwanden Angeklagte Ehefrau 7 . September plötzlich Zurücklassen Wäsche Leine unversorgten Haustieren . Wochen kehrten behaupteten seien Urlaub gewesen Auto übernachtet hätten . aufwändige weitere Suche Ermittlungsbehörden blieb erfolglos . 2 . Landgericht ist Rahmen Beweiswürdigung ausgegangen getötet wurde . war Feststellungen gesundheitlich kaum beeinträchtigt depressiv . Annahme Todes Krankheit besteht Anlass Selbstmord fehlt Grund ; Vereinbarung Termine 5 . September sprechen Auffassung Tatgerichts Verschollenheit tet Tötungsverbrechen Realisierung Angeklagte wiederholt angesetzt angedroht hatte . Angebot Angeklagten tung Geld zahlen hat Landgericht beweis überzeugt . Annahme vorsätzlich getötet wurde hat Landgericht Umstände Verschwindens gestützt . Fahrzeug gefunden wurde habe Beziehung habt . zufällig bald entdeckte Abstellen Autos hat Landgericht Ablenkungsmanöver bewertet . hat ferner überzeugt Angeklagte Ehefrau unabhängig jedenfalls hen worden sind . Angeklagte hatte Ansicht Schwurgerichts Motiv Tötung unerwünschten Mitbewohners . vollendeten Tötung vorangegangenen Vortaten runden Auffassung Bild . Tatbegehung andere Person fehle Hinweis . Auch plötzliche Verschwinden Angeklagten Ehefrau 7 . September sei ergänzender Hinweis Täterschaft Angeklagten . Ehefrau hat Tatgericht Täterin ausgeschlossen ausgekommen war klagte bereits abgeurteilten Tötungsversuchs zunächst Untersuchungshaft befunden hatte . Angeklagte leidet Feststellungen Schwurgerichtskammer schizotypen Persönlichkeitsstörung . begründet Ansicht jedoch Eingangsmerkmal Sinne § § StGB . 3 . Rechtlich hat Landgericht Tötung Mord niedrigen Beweggründen bewertet . Vorangegangen war Wertung fehlgeschlagener Versuch Anstiftung Habgiermord . II . Besetzungseinwand Angeklagten geht . Senat verweist Urteile 11 . Januar StR 8 . Februar . . Revision Angeklagten ist unbegründet . Verfahrensrügen greifen Generalbundesanwalt genannten Gründen . Auch Sachbeschwerde bleibt Erfolg . 1 . Versuch Anstiftung Mieters hat Gericht rechtsfehlerfrei überzeugt . Rechtlich ist Bewertung Tat fehlgeschlagener Versuch Anstiftung Mord einzuwenden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Mord Totschlag selbständige Tatbestände . begründen Mordmerkmale § Abs. StGB Strafbarkeit so Teilnehmer nur § Abs. StGB anwendbar ist Anwendung § Abs. StGB ausscheidet . kommt Schuldspruch Tatbeitrag Teilnehmers Person darstellt ; ist akzessorisch Haupttat verurteilen vgl. Senat Urteil 12 . Januar StR BGHSt . Sollte Haupttäter Sicht Angeklagten Anstiftungsversuch § StGB Entgelt töten so hätte Habgier vorgelegen . ist Beteiligungsversuch versuchte Anstiftung Habgiermord bewerten . 2 . Verurteilung Angeklagten vollendeten Mordes niedrigen Beweggründen nämlich missliebigen Mitbewohner beseitigen ist ebenfalls Rechtsfehler erfolgt . steht Tatsachenfeststellungen eigentlichen Tatgeschehen getroffen werden konnten . Tatsache verschollene tot ist wurde gefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei Gesamtumstände plötzlichen Hilfe Indizien festgestellt . Annahme Tötungsverbrechens steht Tatsache Ablauf eigentlichen Tatgeschehen unbekannt geblieben ist vorsätzliche Tötung Art bewussten gewollten Verursachung Todes anderen Menschen ausreicht . Tatgericht war auch rechtlich gehindert Ausschlussverfahren konkret Frage kommenden Alternativen zurückweist Rückschlüsse vorsätzliche Verursachung Todes Opfers Angeklagten ziehen . -9- methodische Vorgehen ist allerdings nur dann tragfähige Grundlage Verurteilung Tötungsverbrechens Feststellung Täterschaft Angeklagten relevanten Alternativen Mindestanforderungen tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt werden Lebenserfahrung ausreichendes Maß Sicherheit genügt vernünftige bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel zulässt vgl. Senat Urteil 2 . August BGHSt 214 ; Urteil 6 November § Beweiswürdigung . richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt ausreichende objektive Grundlagen . müssen Urteilsgründe erkennen lassen Beweiswürdigung nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht Gericht gezogene Schlussfolgerung bloße Vermutung erweist Verdacht begründen vermag vgl. Urteil 2 Juli NStZ 33 ; Beschluss 26 . September . Fehlen Täterschaft anderer Personen Angeklagten hier auch unmittelbar tatbezogene Indizien so darf selbst fernliegende Tatbegehung Dritten Weiteres Betracht gelassen werden . Vielmehr muss auch Möglichkeit Täterschaft Dritten Tatsachen ausgeschlossen werden Angeklagten belasten können vgl. Urteil 19 . Januar f. . Landgericht hat Feststellung Todes Verschollenen konkreten Einzelfall Betracht kommende Alternativen Selbsttötung krankheitsbedingten natürlichen Todes schuldhaften Verursachung Todes dritte Person erwogen jeweils rechtsfehlerfreien Erwägungen verworfen . ist insbesondere Bedeutung Angeklagte ebenso Tatopfer Tatzeit zurückgezogen lebten kaum soziale Kontakte hatten ferner abgeschieden wohnten Sachlage konkrete Hinweise Beteiligung Dritten Verschwinden Verursachung Todes fehlen . Nur Angeklagte hatte wiederholt Interesse Beseitigung Person gezeigt Tötung Jahre Versuch Anstiftung Mieters Mord Jahre angesetzt . Mieter Anwesen ausgezogen waren stand Ehefrau Angeklagten weitere Person Verfügung Täter eigenem Antrieb Anstiftungshandlung Angeklagten Frage gekommen wäre Anforderungen Beweiswürdigung Alternative anderen Auftragsgebers Anstiftungsversuch Urteil 4 . Dezember NStZ-RR . Ehefrau Angeklagten wurde Landgericht rechtsfehlerfreier Begründung Täterin Tötungsverbrechens Jahre ausgeschlossen . Möglichkeit dritte Person getötet Leiche seitigt hat erweist nur theoretisch denkbare Alternative tatrichterlichen Überzeugungsbildung Täterschaft Angeklagten vorsätzlichen Tötung Rechts steht . Feststellung Mordmerkmals ist rechtsfehlerfrei erfolgt . Allerdings setzt Sachverhaltsvarianten Tatrichter Ausschöpfung Beweismittel anderweitiger Geschehensabläufe möglich erachtet Mordmerkmal erfüllt ist vgl. Senat Urteil 16 . Dezember NStZ-RR . Niedrige Beweggründe standen latent hen insbesondere vollendeten Tötung vorangegangenen Taten auch Tötung ausgerichtet waren . Streben Angeklagten war Jahrzehnte hinweg gerichtet lästigen Mitbewohner los werden . Sachlage ist rechtlich beanstanden Landgericht theoretisch möglichem Vorliegen niedriger Beweggründe subsidiäre Motiv bestimmenden Handlungsantrieb eigentlichen Tatbegehung Grunde gelegt hat . handelt Mindestfeststellung Ausschluss Alternativen Anforderungsprofil Mordes zurückbleiben würden . Nur denkbare weitere Mordmerkmale hinzukommen könnten Heimtücke Art Tatausführung aber feststellbar sind würden Verurteilung ebenfalls ausschließen . 3 . Vorliegen erheblich verminderten Hemmungsvermögens Tatbegehung § StGB hat Landgericht rechtsfehlerfrei verneint . Einflüsse Drogenkonsum lagen Angeklagte Urteilsfeststellungen entnehmen ist generell Konsum neigte . Landgericht allgemein festgestellte schizotype Persönlichkeitsstörung genügt Annahme Vorliegens Eingangsmerkmals Sinne § § StGB . Anhaltspunkt Tatzeit stärkerem Maße dennoch Fall gewesen sein könnte ist erkennbar . Sachlage ist rechtlich beanstanden Landgericht Grundsatz ausgegangen ist gesunde Erwachsene vollem Umfang schuldfähig sind . Krehl