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1033 lines
8.8 KiB

BESCHLUSS
21
.
April
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
gefährlicher
Körperverletzung
2
.
:
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführer
Generalbundesanwalts
4
.
Antrag
21
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
Februar
betrifft
aufgehoben
Einzelstrafausspruch
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
Tat
Wendehammer
Gesamtstrafenausspruch
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
vorgenannte
Urteil
Landgerichts
betrifft
aufgehoben
Einzelstrafausspruch
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
Tat
Wendehammer
Fall
.
5
.
Urteilsgründe
zugehörigen
Feststellungen
Gesamtstrafenausspruch
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
licher
Körperverletzung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Bruder
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Beihilfe
gefährlichen
Körperverletzung
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verurteilung
richten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
Angeklagten
.
Rechtsmittel
haben
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
sind
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Angeklagten
rügen
Angeklagten
erhobenen
Verfahrensbeanstandete
Verlesung
Verwertung
Verteidigererklärung
Bruders
bleiben
zutreffenden
Gründen
Antragsschriften
Generalbundesanwalts
19
.
Oktober
Erfolg
.
Auch
Schuldsprüche
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Beihilfe
gefährlichen
Körperverletzung
Angeklagten
weisen
nen
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
;
entsprechendes
gilt
Tat
Einkaufszentrum
Brücke
jeweils
verhängten
Einzelstrafen
.
2
.
Einzelstrafaussprüche
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
Tat
Wendehammer
haben
hingegen
Bestand
.
Landgericht
hat
Lasten
Angeklagter
berücksichtigt
§
StGB
gleich
Tatbestandsvarianten
.
Abs.
Nr.
Nr.
Nr.
StGB
verwirklicht
worden
sei
.
Landgericht
ausgeht
auch
Tatvariante
Abs.
Nr.
StGB
sei
erfüllt
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
verwirklicht
Tat
anderen
Beteiligten
gemeinschaftlich
begeht
.
Eigenhändigkeit
Mittäterschaft
wird
vorausgesetzt
;
ausreichend
ist
vielmehr
schon
gemeinsame
Wirken
Täters
Gehilfen
Begehung
Körperverletzung
vgl.
Urteil
3
.
September
BGHSt
;
Beschluss
8
.
März
StR
NStZ-RR
.
folgt
Sinn
Zweck
Qualifikationstatbestandes
§
Abs.
Nr.
StGB
Zusammenwirken
anders
mittäterschaftliche
Begehung
verstärkte
Gefährlichkeit
Körperverletzung
Opfer
begründet
wird
vgl.
Urteil
3
.
September
BGHSt
.
Allerdings
ist
gemeinschaftliche
Begehung
Beteiligungsform
regelmäßig
erst
dann
anzunehmen
Tatort
anwesende
Gehilfe
Wirkung
Körperverletzungshandlung
Täters
physisch
psychisch
vgl.
Urteil
22
.
Dezember
NStZ
bewusst
Weise
verstärkt
Lage
Verletzten
verschlechtern
geeignet
ist
.
wird
Regel
Schwächung
Abwehrmöglichkeiten
verwirklicht
Opfer
Präsenz
Personen
Verletzerseite
insbesondere
auch
erwarteten
Eingreifens
anderen
Beteiligten
Chancen
beeinträchtigt
wird
Täter
Körperverletzung
Gegenwehr
leisten
auszuweichen
flüchten
.
Feststellungen
stand
Angeklagte
Wendehammer
abgestellten
Pkw
sah
Bruder
Geschädigten
hin
herschwingende
Hiebe
Schlachtermesser
bedrohte
.
Angeklagte
forderte
Bruder
schnell
Auto
einzusteigen
fliehen
.
Bruder
kam
Aufforderung
jedoch
fragte
Mitangeklagten
lediglich
Polizei
schon
da
sei
.
Angeklagte
Frage
verneinte
zusätzlich
noch
hinwies
hier
auch
Kameras
befindlich
seien
schwang
Angeklagte
Beisein
Bruders
Schlachtermesser
scharfen
Klinge
voraus
mehrfach
Geschädigten
sodann
u.a.
Skalpierungsverletzung
zufügte
.
Unbeschadet
Umstandes
schon
erkennbar
ist
Landgericht
oben
2
.
dargelegten
Maßstabes
bewusst
gewesen
ist
ist
Feststellungen
gemeinsames
Einwirken
Opfer
Begehung
Körperverletzungshandlung
hinreichend
entnehmen
;
insoweit
erscheinen
indes
ergänzende
Feststellungen
möglich
.
3
.
Verurteilung
Angeklagte
bens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
.
5
.
Urteilsgründe
hat
ebenfalls
Bestand
.
Insoweit
rügt
Beschwerdeführer
Recht
Landgericht
Überzeugungsbildung
Beweise
gestützt
hat
hätte
verwerten
dürfen
Durchsuchung
gewonnen
worden
waren
Verstoß
Richtervorbehalt
§
Abs.
Satz
durchgeführt
wurden
rechtswidrig
waren
.
Folgendes
liegt
zugrunde
:
14
.
Oktober
bewahrte
Angeklagte
Nähe
Wohnung
abgestellten
Fahrzeug
Marke
Mittelkonsole
versteckten
Plastiktüte
g
Kokain
Kokainhydrochloridanteil
%
gewinnbringenden
Weiterverkauf
bestimmt
war
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Sachverhalt
Widerspruchs
Angeklagten
Beweisverwertung
Hauptverhandlung
Wesentlichen
Durchsuchung
genannten
Pkw
erlangten
Erkenntnisse
Aussage
Ermittlungsbeamten
gestützt
.
Durchsuchung
kam
folgt
:
Angeklagte
4
.
Oktober
vorläufig
festgenommen
worden
war
sodann
Untersuchungshaft
befand
stießen
Ermittlungsbeamten
Rahmen
strafrechtlichen
Ermittlungen
selben
Tag
begangenen
gefährlichen
Körperverletzung
14
.
Oktober
Montag
zufällig
weiteren
Angeklagten
zugelassenen
Wohnortnähe
abgestellten
Pkw
passenden
Fahrzeugschlüssel
zuvor
sichergestellt
worden
waren
.
Ermittlungsbeamten
vermuteten
Fahrzeug
insbesondere
Straftat
verwendeten
Tatwaffen
befinden
informierten
Oberstaatsanwalt
Vertreter
zuständigen
nentin
zuständig
war
.
Oberstaatsanwalt
bewusst
war
Ermittlungen
zugrunde
liegende
Straftat
bereits
Tage
zurücklag
ordnete
Gefahr
Verzug
sofortige
Durchsuchung
Pkw
Angeklagten
zuvor
versuchen
richterliche
ordnung
erlangen
;
Anordnung
Oberstaatsanwalts
ist
schriftlich
dokumentiert
noch
sind
Dringlichkeit
rechtfertigenden
Tatsachen
schriftlich
begründet
.
Uhr
durchsuchten
Ermittlungsbeamte
Pkw
Angeklagten
fanden
zufällig
steckte
Kokain
;
Tatwaffen
fanden
.
Hintergrund
unterliegen
Durchsuchung
erlangten
Erkenntnisse
Ansicht
Landgerichts
Beweisverwertungsverbot
.
montags
14
.
Oktober
Uhr
durchgeführte
Durchsuchung
war
Missachtung
Richtervorbehalts
rechtswidrig
.
gemäß
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
erforderliche
richterliche
Durchsuchungsanordnung
lag
.
auch
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
19
.
Oktober
zutreffend
ausgeführt
hat
rügt
Revision
Recht
Anordnung
Oberstaatsanwalts
rechtmäßigen
Inanspruchnahme
§
Abs.
Satz
ergebenden
Eilkompetenz
beruhte
Gefahr
Verzug
objektiv
vorlag
.
Fehlen
richterlichen
Durchsuchungsanordnung
führt
hier
Beweisverwertungsverbot
Durchsuchung
gewonnenen
Beweismittel
.
Annahme
Beweisverwertungsverbots
ist
Verfassungs
zumindest
schwerwiegenden
bewussten
willkürlichen
Verfahrensverstößen
grundrechtlichen
Sicherungen
planmäßig
systematisch
Acht
gelassen
worden
sind
geboten
BVerfG
12
.
April
BVerfGE
61
;
Beschluss
16
.
März
2686
;
Beschluss
20
.
Mai
.
schwerwiegender
Verstoß
liegt
oben
geschilderten
Umstände
.
Gesichtspunkt
anordnenden
Oberstaatsanwalt
bewusst
gewesen
sei
Ermittlungen
zugrunde
liegende
Straftat
bereits
Tage
zurücklag
ändert
Bewertung
.
Unbeschadet
Fehlvorstellung
nachzuvollziehender
vollständiger
Information
beruht
hat
Sphäre
Ermittlungsbehörden
zuzurechnen
ist
kann
Umstand
rechtfertigen
noch
einmal
Versuch
unternommen
worden
ist
Werktag
dienstüblichen
Zeiten
richterliche
Entscheidung
erlangen
Angeklagte
Untersuchungshaft
befunden
hatte
.
Anders
Generalbundesanwalt
meint
kann
Aspekt
möglichen
hypothetisch
rechtmäßigen
Ermittlungsverlaufs
vgl.
etwa
Beschluss
18
November
§
Abs.
Durchsuchung
hier
Verkennung
Richtervorbehalts
Bedeutung
zukommen
vgl.
auch
Urteil
18
.
April
BGHSt
f.
;
Beschluss
30
.
August
§
Abs.
Durchsuchung
8)
.
Einhaltung
§
Abs.
Satz
festgelegten
Kompetenzregelung
könnte
Fällen
Anerkennung
hypothetisch
rechtmäßigen
Ersatzeingriffs
Abwägungskriterium
Prüfung
Vorliegens
Beweisverwertungsverbots
stets
unterlaufen
Richtervorbehalt
sogar
letztlich
sinnlos
werden
.
Duldung
grober
Missachtungen
Richtervorbehalts
entstünde
gar
Ansporn
Ermittlungen
Einschaltung
Ermittlungsrichters
einfacher
möglicherweise
erfolgversprechender
gestalten
.
würde
wesentliche
Erfordernis
rechtstaatlichen
Ermittlungsverfahrens
aufgegeben
Beweise
bewusstem
Rechtsbruch
gleichgewichtiger
Rechtsmissachtung
erlangt
werden
dürfen
Urteil
18
.
April
BGHSt
296
;
Beschluss
30
.
August
§
Abs.
Durchsuchung
8)
.
Verurteilung
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
kann
Bestand
haben
.
eigene
Sachentscheidung
§
Abs.
ist
Senat
möglich
.
kann
-9-
Angeklagten
Vorwurf
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
freisprechen
ist
völlig
auszuschließen
neuen
Hauptverhandlung
auch
Verwertung
anlässlich
Durchsuchung
gewonnenen
Erkenntnisse
noch
Feststellungen
getroffen
werden
können
Schuldspruch
tragen
.
4
.
Aufhebung
Einzelstrafen
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
Tat
Wendehammer
Angeklagten
betrifft
Aufhebung
Schuldspruchs
Fall
.
5
.
Urteilsgründe
zieht
Aufhebung
jeweiligen
Gesamtstrafen
.
5
.
Zuständigkeit
Schwurgerichts
begründender
Tatvorwurf
steht
mehr
Frage
;
Senat
verweist
Sache
entsprechend
§
Abs.
StPO
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
vgl.
Senat
Beschluss
13
.
Mai
.