You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

524 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
10
.
Februar
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
10
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
.
Juni
Ausnahme
Entscheidung
Adhäsionsantrag
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
tateinheitlichen
Fällen
Tateinheit
Nötigung
versuchter
Nötigung
Bedrohung
Diebstahl
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
Anerkenntnisses
Angeklagten
Adhäsionsentscheidung
Nebenklägers
getroffen
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Feststellungen
wollte
Angeklagte
Mithilfe
weiteren
Tätern
Zweck
einbestellten
Nebenkläger
Wohnung
Zeugin
Abreibung
verpassen
.
.
Minuten
treffen
Nebenklägers
erschien
überraschend
weitere
Geschädigte
Spontanentschlusses
Angeklagten
u.a.
Verwendung
Stabtaschenlampe
Bewusstlosigkeit
zusammengeschlagen
getreten
wurde
.
Gleiches
widerfuhr
später
eintreffenden
Nebenkläger
Bewusstlosigkeit
erwachte
Geschädigten
wahrnahm
blutverschmiert
Sofa
saß
röchelte
.
Nunmehr
verlangte
Angeklagte
Nebenkläger
aufzustehen
gerade
hinzustellen
Kopfstoß
versetzte
.
Geschädigten
mussten
dann
Jacken
ausziehen
entleeren
.
Angeklagte
auch
Mittäter
nahmen
diverse
Gegenstände
.
Abschließend
forderte
Angeklagte
Geschädigten
noch
Nacht
verlassen
Leben
lieb
sei
.
II
.
Urteil
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Urteilsgründe
müssen
so
abgefasst
werden
erkennen
lassen
festgestellten
Tatsachen
objektiven
subjektiven
Tatbestandsmerkmalen
abgeurteilten
Taten
zuzuordnen
sind
ausfüllen
können
vgl.
Urteile
29
.
Aufl
.
.
.
.
Hier
ist
Gründen
rechtlichen
Würdigung
Gesamtzusammenhang
gerade
noch
hinreichend
entnehmen
Handlungen
Straftaten
Angeklagten
abgeurteilt
sind
.
2
.
Fehlerhaft
sind
hingegen
Konkurrenzerwägungen
Strafkammer
insoweit
ausgeführt
hat
gesamte
Tathandeln
Angeklagten
erscheine
einheitlichen
Willen
getragen
räumlich-zeitlichen
Zusammenhangs
derart
eng
miteinander
verbunden
gesamte
Tätigwerden
Angeklagten
natürlicher
Betrachtungsweise
einheitliches
zusammengehöriges
Tun
erscheine
natürliche
Handlungseinheit
anzunehmen
sei
.
So
beruhen
vorausgeplanten
Misshandlungen
Nebenklägers
Zusammenschlagen
unerwartet
zufällig
Minuten
zuvor
erschienenen
Geschädigten
schon
einheitlichen
schluss
.
Übrigen
sind
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
höchstpersönliche
Rechtsgüter
verschiedener
Personen
Verletzung
additiven
Betrachtungsweise
etwa
natürlichen
Handlungseinheit
zugrunde
liegt
nur
ausnahmsweise
zugänglich
.
Greift
Täter
einzelne
Menschen
hier
nacheinander
Individualität
beeinträchtigen
so
besteht
natürlicher
auch
rechtsethisch
wertender
Betrachtungsweise
selbst
einheitlichem
Tatentschluss
engem
räumlichen
zeitlichen
Zusammenhang
regelmäßig
Vorgänge
rechtlich
Tat
zusammenzufassen
vgl.
nur
Beschluss
22
.
Oktober
262/15
;
Urteil
11
.
Oktober
NStZ
.
kann
ausnahmsweise
dann
gelten
Aufspaltung
Einzeltaten
außergewöhnlich
engen
zeitlichen
situativen
Zusammenhangs
etwa
Messerstichen
Sekunden
Sicht
Täters
individualisierte
Personenmehrheit
gerichteten
Angriff
willkürlich
gekünstelt
erschiene
Urteil
11
.
Oktober
aaO
vgl.
auch
Beschluss
24
.
Oktober
NStZ-RR
.
Hier
liegt
außergewöhnlich
enger
zeitlicher
situativer
Zusammenhang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ausnahmsweise
Begründung
natürlichen
Handlungseinheit
Fällen
vorliegenden
Art
heranzieht
.
3
.
hat
Strafkammer
verkannt
ausgeurteilte
Bedrohung
gleiche
Handlung
verwirklichten
versuchten
Nötigung
zurücktritt
vgl.
Fischer
StGB
63
.
Aufl
.
.
.
4
.
Senat
kann
auch
ausschließen
Angeklagte
vorliegenden
Fall
rechtsfehlerhafte
Annahme
Tateinheit
jeweils
beschwert
ist
.
So
hat
Landgericht
Strafzumessungsentscheidung
minder
schweren
Fall
§
StGB
u.a.
Begründung
abgelehnt
Tat
seien
gleichzeitig
Geschädigte
verletzt
worden
.
seien
Tat
weitere
Straftatbestände
verwirklicht
worden
so
u.a.
versuchte
Nötigung
Bedrohung
.
5
.
Adhäsionsausspruch
bleibt
bestehen
Angeklagte
geltend
gemachte
Schmerzensgeldansprüche
anerkannt
hat
§
Abs.
Wirksamkeit
Anerkenntnisses
Frage
gestellt
worden
ist
Beschlüsse
9
.
Oktober
2
.
Februar
.
6
.
neue
Verhandlung
Entscheidung
verweist
Senat
eventuell
treffende
Bewährungsentscheidung
anbelangt
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
.
Übrigen
wird
Strafkammer
gebenenfalls
prüfen
haben
11
.
April
Angeklagten
verübten
Ladendiebstahl
eventuell
bereits
verhängte
Strafe
gesamtstrafenfähig
wäre
.