BESCHLUSS 10 . Februar Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 10 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 . Juni Ausnahme Entscheidung Adhäsionsantrag Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung tateinheitlichen Fällen Tateinheit Nötigung versuchter Nötigung Bedrohung Diebstahl Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat Anerkenntnisses Angeklagten Adhäsionsentscheidung Nebenklägers getroffen . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg . Feststellungen wollte Angeklagte Mithilfe weiteren Tätern Zweck einbestellten Nebenkläger Wohnung Zeugin Abreibung verpassen . . Minuten treffen Nebenklägers erschien überraschend weitere Geschädigte Spontanentschlusses Angeklagten u.a. Verwendung Stabtaschenlampe Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen getreten wurde . Gleiches widerfuhr später eintreffenden Nebenkläger Bewusstlosigkeit erwachte Geschädigten wahrnahm blutverschmiert Sofa saß röchelte . Nunmehr verlangte Angeklagte Nebenkläger aufzustehen gerade hinzustellen Kopfstoß versetzte . Geschädigten mussten dann Jacken ausziehen entleeren . Angeklagte auch Mittäter nahmen diverse Gegenstände . Abschließend forderte Angeklagte Geschädigten noch Nacht verlassen Leben lieb sei . II . Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Urteilsgründe müssen so abgefasst werden erkennen lassen festgestellten Tatsachen objektiven subjektiven Tatbestandsmerkmalen abgeurteilten Taten zuzuordnen sind ausfüllen können vgl. Urteile 29 . Aufl . . . . Hier ist Gründen rechtlichen Würdigung Gesamtzusammenhang gerade noch hinreichend entnehmen Handlungen Straftaten Angeklagten abgeurteilt sind . 2 . Fehlerhaft sind hingegen Konkurrenzerwägungen Strafkammer insoweit ausgeführt hat gesamte Tathandeln Angeklagten erscheine einheitlichen Willen getragen räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden gesamte Tätigwerden Angeklagten natürlicher Betrachtungsweise einheitliches zusammengehöriges Tun erscheine natürliche Handlungseinheit anzunehmen sei . So beruhen vorausgeplanten Misshandlungen Nebenklägers Zusammenschlagen unerwartet zufällig Minuten zuvor erschienenen Geschädigten schon einheitlichen schluss . Übrigen sind Rechtsprechung Bundesgerichtshofs höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen Verletzung additiven Betrachtungsweise etwa natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt nur ausnahmsweise zugänglich . Greift Täter einzelne Menschen hier nacheinander Individualität beeinträchtigen so besteht natürlicher auch rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst einheitlichem Tatentschluss engem räumlichen zeitlichen Zusammenhang regelmäßig Vorgänge rechtlich Tat zusammenzufassen vgl. nur Beschluss 22 . Oktober 262/15 ; Urteil 11 . Oktober NStZ . kann ausnahmsweise dann gelten Aufspaltung Einzeltaten außergewöhnlich engen zeitlichen situativen Zusammenhangs etwa Messerstichen Sekunden Sicht Täters individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff willkürlich gekünstelt erschiene Urteil 11 . Oktober aaO vgl. auch Beschluss 24 . Oktober NStZ-RR . Hier liegt außergewöhnlich enger zeitlicher situativer Zusammenhang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ausnahmsweise Begründung natürlichen Handlungseinheit Fällen vorliegenden Art heranzieht . 3 . hat Strafkammer verkannt ausgeurteilte Bedrohung gleiche Handlung verwirklichten versuchten Nötigung zurücktritt vgl. Fischer StGB 63 . Aufl . . . 4 . Senat kann auch ausschließen Angeklagte vorliegenden Fall rechtsfehlerhafte Annahme Tateinheit jeweils beschwert ist . So hat Landgericht Strafzumessungsentscheidung minder schweren Fall § StGB u.a. Begründung abgelehnt Tat seien gleichzeitig Geschädigte verletzt worden . seien Tat weitere Straftatbestände verwirklicht worden so u.a. versuchte Nötigung Bedrohung . 5 . Adhäsionsausspruch bleibt bestehen Angeklagte geltend gemachte Schmerzensgeldansprüche anerkannt hat § Abs. Wirksamkeit Anerkenntnisses Frage gestellt worden ist Beschlüsse 9 . Oktober 2 . Februar . 6 . neue Verhandlung Entscheidung verweist Senat eventuell treffende Bewährungsentscheidung anbelangt Antragsschrift Generalbundesanwalts . Übrigen wird Strafkammer gebenenfalls prüfen haben 11 . April Angeklagten verübten Ladendiebstahl eventuell bereits verhängte Strafe gesamtstrafenfähig wäre .