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871 lines
7.6 KiB

NAMEN
StR
10
.
Februar
Strafsache
versuchten
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
10
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Richter
Landgericht
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
schwerer
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Staatsanwaltschaft
verfolgt
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Sachrüge
gestützten
Revision
Verurteilung
Angeklagten
versuchten
Mordes
beanstandet
gewährte
weitere
Strafrahmenmilderung
§
§
Nr.
Abs.
StGB
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Jahre
alte
Angeklagte
führte
Jahre
zunächst
verbale
Auseinandersetzungen
Nachbarn
Besuchern
Autos
Höhe
Hauses
gegenüberliegenden
Straßenseite
parkten
.
fühlte
Ausfahrt
eigenen
Pkw
behindert
Parken
nur
Ausfahrt
gesamten
Länge
Straße
Hausgrundstück
verboten
hielt
.
Anzeigen
verschiedenen
Behörden
blieben
erfolglos
Breite
Straße
objektiv
selbst
dann
Behinderung
bestand
Auto
genau
Grundstücksausfahrt
stand
.
Jahr
würgte
Angeklagte
Nachbarn
Haus
geparkt
hatte
verletzte
Schläge
Pickelstiel
.
Amtsgericht
verurteilte
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Bewährung
ausgesetzten
Jahr
erlassenen
Freiheitsstrafe
Monaten
.
Jahre
alte
Nebenkläger
arbeitete
Juni
Taxiunternehmen
unmittelbaren
Nachbarschaft
Angeklagten
.
Ebenso
anderen
Fahrer
Unternehmens
ließ
auch
zwar
anfangs
Angeklagten
bewegen
sein
Haus
geparktes
Auto
umzusetzen
ging
aber
später
Bitten
mehr
.
Auch
Morgen
1
.
Oktober
parkte
Nebenkläger
Wagen
gegenüberliegenden
Straßenseite
etwa
Höhe
Eingangstür
Hauses
Angeklagten
.
Angeklagte
beobachtet
hatte
geriet
Wut
lief
Nebenkläger
Räume
Taxiunternehmens
.
forderte
Auto
wegzusetzen
beschimpfte
beleidigte
.
Nebenkläger
beendete
Auseinandersetzung
Hinweis
Angeklagte
möge
Polizei
wenden
.
Steuerungsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigte
Angeklagte
fasste
Provokation
entschloss
Nebenkläger
töten
.
lief
Haus
holte
Urlaubsandenken
aufbewahrte
etwa
lange
Machete
betrat
erneut
Räume
Taxiunternehmens
stürmte
links
Eingangstür
stehenden
seitlich
zugewandten
Nebenkläger
schlug
Tötungsabsicht
Händen
Machete
gezielt
Kopf
.
Nebenkläger
Angriffs
versah
wurde
ungeschützt
Kopf
getroffen
.
Versuch
zweiten
Schlag
abzuwehren
wurde
Zeigefinger
rechten
Hand
abgetrennt
Mittelfinger
erheblich
verletzt
.
Angeklagte
schlug
mindestens
noch
weiteres
Mal
Kopf
Nebenklägers
anwesende
Kollegen
Klinge
ergreifen
Angreifer
überwältigen
konnten
.
Nebenkläger
erlitt
offene
Schädelfraktur
lange
Schnittwunden
Kopf
.
abgetrennte
Zeigefinger
musste
Stumpf
amputiert
werden
.
Folge
Verlusts
Zeigefingers
Verletzung
resultierenden
Fehlstellung
Mittelfingers
ist
Nebenkläger
Benutzung
rechten
Hand
erheblich
eingeschränkt
.
II
.
Verneinung
Mordmerkmale
"
Heimtücke
"
"
sonstige
niedrige
Beweggründe
"
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
:
1
.
Landgericht
hat
heimtückisches
Handeln
Angeklagten
Begründung
abgelehnt
habe
objektiv
gegebene
Wehrlosigkeit
Nebenklägers
bewusst
ausgenutzt
.
affektive
Erregung
Gefühl
Hilflosigkeit
Demütigung
gepaart
spontanen
hätten
Blick
versperrt
Nebenkläger
Grund
Schnelligkeit
Angriffs
Abwehrmöglichkeit
genommen
gewesen
sei
.
Würdigung
entbehrt
tragfähigen
Grundlage
:
bewusste
Ausnutzen
Landgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellten
Wehrlosigkeit
Opfers
genügt
Täter
Wehrlosigkeit
Bedeutung
hilflose
Lage
Angegriffenen
Ausführung
Tat
Sinne
erfasst
bewusst
ist
Ahnungslosigkeit
Angriff
schutzlosen
Menschen
überraschen
§
Abs.
Heimtücke
26
;
NStZ
689
;
.
Zwar
kann
Spontanität
Tatentschlusses
Zusammenhang
Vorgeschichte
psychischen
Zustand
Täters
Beweisanzeichen
sein
Ausnutzungsbewusstsein
fehlt
NStZ
m.w
.
.
Andererseits
hindert
affektive
Erregung
heftige
Gemütsbewegung
Täter
Bedeutung
Wehrlosigkeit
Opfers
Tat
erkennen
NStZ
169
;
.
.
.
Vielmehr
ist
erhaltener
Einsichtsfähigkeit
auch
Fähigkeit
Täters
Tatsituation
Bedeutungsgehalt
Opfer
realistisch
wahrzunehmen
einzuschätzen
Regelfall
beeinträchtigt
NStZ
f.
;
.
24
November
StR
.
Kommt
Tatrichter
dennoch
Ergebnis
Täter
Heimtücke
maßgeblichen
Umstände
Grund
Erregung
Bewusstsein
aufgenommen
hat
so
muss
Beweisanzeichen
darlegen
würdigen
.
umfassende
Beweiswürdigung
hat
Schwurgerichtskammer
vorgenommen
.
hat
bezogen
Tötungsvorsatz
festgestellt
Angeklagte
vollem
Umfang
kognitiven
Fähigkeiten
verfügte
objektiven
Umstände
Tuns
auch
Konsequenzen
subjektiv
erfassen
.
psychiatrischen
Sachverständigen
folgend
ist
ausgegangen
Fähigkeit
Angeklagten
Einsicht
Unrecht
Tat
erhalten
geblieben
war
.
hat
Landgericht
Ausnutzungsbewusstsein
unzulänglichen
Begründung
verneint
konkrete
Umstände
aufzeigt
Grund
Fähigkeit
Angeklagten
Tatsituation
Bedeutungsgehalt
Opfer
realistisch
wahrzunehmen
einzuschätzen
erhaltener
Einsichtsfähigkeit
beeinträchtigt
war
.
Schwurgericht
hat
insbesondere
Umstand
befasst
ablehnende
Haltung
Nebenklägers
Angeklagten
überraschend
kam
früheren
Auseinandersetzungen
Fahrern
Taxiunternehmens
hinlänglich
bekannte
Alltagssituation
handelte
.
Situation
gefassten
Nebenkläger
töten
setzte
Angeklagte
Einschätzung
Landgerichts
gerade
spontan
Tat
.
Vielmehr
entschied
geeignetes
Tatwerkzeug
herbeizuholen
verließ
Zweck
späteren
Tatort
zunächst
Minuten
Machete
zurückkehrte
.
Angeklagte
Landgericht
festgestellten
Gemütsverfassung
derart
erfolgsorientierten
Vorgehensweise
Lage
war
stellt
gewichtiges
Indiz
Annahme
fehlenden
Ausnutzungsbewusstseins
neue
Tatrichter
Würdigung
einzubeziehen
haben
wird
.
2
.
Landgericht
hat
Mordmerkmal
niedrigen
Beweggründe
objektiv
erfüllt
angesehen
insofern
rechtsfehlerfrei
eklatante
Missverhältnis
Tat
abgestellt
.
subjektiven
Voraussetzungen
Mordmerkmals
hat
Begründung
verneint
Gefühl
Hilflosigkeit
habe
Angeklagten
versperrt
Niedrigkeit
Beweggründe
Bewusstsein
aufzunehmen
gedanklich
beherrschen
spontanen
Tat
hingerissen
.
Auch
Erwägung
hält
Tatrichter
Würdigung
zustehenden
lungsspielraums
vgl.
NStZ
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Tat
waren
Jahre
vielfache
Belehrungen
Angeklagten
Unrichtigkeit
Rechtsauffassung
Polizei
Ordnungsamt
Staatsanwaltschaft
eigenen
Rechtsanwalt
Vorstrafe
verhängende
Gericht
Bewährungshelferin
vorausgegangen
.
Insbesondere
Bewährungshelferin
hatte
bemüht
Angeklagten
unbeholfenen
Autofahrer
Fahrmöglichkeiten
aufzuzeigen
Ausparken
erleichtert
hätten
.
Angeklagte
hatte
jedoch
bestanden
rückwärts
Zug
immer
bestimmte
Fahrtrichtung
auszufahren
Bewährungshelferin
angekündigt
auch
künftig
Personen
körperliche
Gewalt
anzuwenden
Ausfahrt
parken
würden
.
neuen
Verhandlung
berufene
Schwurgerichtskammer
wird
auseinander
setzen
haben
Tat
Angeklagte
selbst
unmittelbar
Festnahme
Polizei
UA
noch
Hauptverhandlung
Landgericht
ausdrücklich
gerechtfertigt
bewertet
hat
Akt
Selbstjustiz
darstellte
.
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
neue
Tatrichter
wird
Tat
auch
Hinblick
Strafbarkeit
§
Abs.
Nr.
StGB
würdigen
haben
Wege
Gesetzeskonkurrenz
§
Abs.
Nr.
StGB
zurücktritt
BGHSt
f.
;
NStZ-RR
.
-9-
2
.
Voraussetzung
§
Nr.
StGB
ist
ebenso
§
Nr.
StGB
Leistung
Täters
Ausdruck
Übernahme
Verantwortung
gerade
Opfer
ist
.
fehlt
jedoch
Angeklagte
Tat
Notwehrhandlung
rechtswidrigen
Angriff
hinstellt
somit
schon
Opfer-Rolle
Geschädigten
bestreitet
StGB
Nr.
Ausgleich
.
Roggenbuck
Krehl