NAMEN StR 10 . Februar Strafsache versuchten Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 10 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Prof. Dr. Richter Landgericht Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 5 . Mai Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit schwerer Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Staatsanwaltschaft verfolgt Ungunsten Angeklagten eingelegten Sachrüge gestützten Revision Verurteilung Angeklagten versuchten Mordes beanstandet gewährte weitere Strafrahmenmilderung § § Nr. Abs. StGB . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Jahre alte Angeklagte führte Jahre zunächst verbale Auseinandersetzungen Nachbarn Besuchern Autos Höhe Hauses gegenüberliegenden Straßenseite parkten . fühlte Ausfahrt eigenen Pkw behindert Parken nur Ausfahrt gesamten Länge Straße Hausgrundstück verboten hielt . Anzeigen verschiedenen Behörden blieben erfolglos Breite Straße objektiv selbst dann Behinderung bestand Auto genau Grundstücksausfahrt stand . Jahr würgte Angeklagte Nachbarn Haus geparkt hatte verletzte Schläge Pickelstiel . Amtsgericht verurteilte Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Bewährung ausgesetzten Jahr erlassenen Freiheitsstrafe Monaten . Jahre alte Nebenkläger arbeitete Juni Taxiunternehmen unmittelbaren Nachbarschaft Angeklagten . Ebenso anderen Fahrer Unternehmens ließ auch zwar anfangs Angeklagten bewegen sein Haus geparktes Auto umzusetzen ging aber später Bitten mehr . Auch Morgen 1 . Oktober parkte Nebenkläger Wagen gegenüberliegenden Straßenseite etwa Höhe Eingangstür Hauses Angeklagten . Angeklagte beobachtet hatte geriet Wut lief Nebenkläger Räume Taxiunternehmens . forderte Auto wegzusetzen beschimpfte beleidigte . Nebenkläger beendete Auseinandersetzung Hinweis Angeklagte möge Polizei wenden . Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte Angeklagte fasste Provokation entschloss Nebenkläger töten . lief Haus holte Urlaubsandenken aufbewahrte etwa lange Machete betrat erneut Räume Taxiunternehmens stürmte links Eingangstür stehenden seitlich zugewandten Nebenkläger schlug Tötungsabsicht Händen Machete gezielt Kopf . Nebenkläger Angriffs versah wurde ungeschützt Kopf getroffen . Versuch zweiten Schlag abzuwehren wurde Zeigefinger rechten Hand abgetrennt Mittelfinger erheblich verletzt . Angeklagte schlug mindestens noch weiteres Mal Kopf Nebenklägers anwesende Kollegen Klinge ergreifen Angreifer überwältigen konnten . Nebenkläger erlitt offene Schädelfraktur lange Schnittwunden Kopf . abgetrennte Zeigefinger musste Stumpf amputiert werden . Folge Verlusts Zeigefingers Verletzung resultierenden Fehlstellung Mittelfingers ist Nebenkläger Benutzung rechten Hand erheblich eingeschränkt . II . Verneinung Mordmerkmale " Heimtücke " " sonstige niedrige Beweggründe " hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand : 1 . Landgericht hat heimtückisches Handeln Angeklagten Begründung abgelehnt habe objektiv gegebene Wehrlosigkeit Nebenklägers bewusst ausgenutzt . affektive Erregung Gefühl Hilflosigkeit Demütigung gepaart spontanen hätten Blick versperrt Nebenkläger Grund Schnelligkeit Angriffs Abwehrmöglichkeit genommen gewesen sei . Würdigung entbehrt tragfähigen Grundlage : bewusste Ausnutzen Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Wehrlosigkeit Opfers genügt Täter Wehrlosigkeit Bedeutung hilflose Lage Angegriffenen Ausführung Tat Sinne erfasst bewusst ist Ahnungslosigkeit Angriff schutzlosen Menschen überraschen § Abs. Heimtücke 26 ; NStZ 689 ; . Zwar kann Spontanität Tatentschlusses Zusammenhang Vorgeschichte psychischen Zustand Täters Beweisanzeichen sein Ausnutzungsbewusstsein fehlt NStZ m.w . . Andererseits hindert affektive Erregung heftige Gemütsbewegung Täter Bedeutung Wehrlosigkeit Opfers Tat erkennen NStZ 169 ; . . . Vielmehr ist erhaltener Einsichtsfähigkeit auch Fähigkeit Täters Tatsituation Bedeutungsgehalt Opfer realistisch wahrzunehmen einzuschätzen Regelfall beeinträchtigt NStZ f. ; . 24 November StR . Kommt Tatrichter dennoch Ergebnis Täter Heimtücke maßgeblichen Umstände Grund Erregung Bewusstsein aufgenommen hat so muss Beweisanzeichen darlegen würdigen . umfassende Beweiswürdigung hat Schwurgerichtskammer vorgenommen . hat bezogen Tötungsvorsatz festgestellt Angeklagte vollem Umfang kognitiven Fähigkeiten verfügte objektiven Umstände Tuns auch Konsequenzen subjektiv erfassen . psychiatrischen Sachverständigen folgend ist ausgegangen Fähigkeit Angeklagten Einsicht Unrecht Tat erhalten geblieben war . hat Landgericht Ausnutzungsbewusstsein unzulänglichen Begründung verneint konkrete Umstände aufzeigt Grund Fähigkeit Angeklagten Tatsituation Bedeutungsgehalt Opfer realistisch wahrzunehmen einzuschätzen erhaltener Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt war . Schwurgericht hat insbesondere Umstand befasst ablehnende Haltung Nebenklägers Angeklagten überraschend kam früheren Auseinandersetzungen Fahrern Taxiunternehmens hinlänglich bekannte Alltagssituation handelte . Situation gefassten Nebenkläger töten setzte Angeklagte Einschätzung Landgerichts gerade spontan Tat . Vielmehr entschied geeignetes Tatwerkzeug herbeizuholen verließ Zweck späteren Tatort zunächst Minuten Machete zurückkehrte . Angeklagte Landgericht festgestellten Gemütsverfassung derart erfolgsorientierten Vorgehensweise Lage war stellt gewichtiges Indiz Annahme fehlenden Ausnutzungsbewusstseins neue Tatrichter Würdigung einzubeziehen haben wird . 2 . Landgericht hat Mordmerkmal niedrigen Beweggründe objektiv erfüllt angesehen insofern rechtsfehlerfrei eklatante Missverhältnis Tat abgestellt . subjektiven Voraussetzungen Mordmerkmals hat Begründung verneint Gefühl Hilflosigkeit habe Angeklagten versperrt Niedrigkeit Beweggründe Bewusstsein aufzunehmen gedanklich beherrschen spontanen Tat hingerissen . Auch Erwägung hält Tatrichter Würdigung zustehenden lungsspielraums vgl. NStZ rechtlicher Überprüfung stand . Tat waren Jahre vielfache Belehrungen Angeklagten Unrichtigkeit Rechtsauffassung Polizei Ordnungsamt Staatsanwaltschaft eigenen Rechtsanwalt Vorstrafe verhängende Gericht Bewährungshelferin vorausgegangen . Insbesondere Bewährungshelferin hatte bemüht Angeklagten unbeholfenen Autofahrer Fahrmöglichkeiten aufzuzeigen Ausparken erleichtert hätten . Angeklagte hatte jedoch bestanden rückwärts Zug immer bestimmte Fahrtrichtung auszufahren Bewährungshelferin angekündigt auch künftig Personen körperliche Gewalt anzuwenden Ausfahrt parken würden . neuen Verhandlung berufene Schwurgerichtskammer wird auseinander setzen haben Tat Angeklagte selbst unmittelbar Festnahme Polizei UA noch Hauptverhandlung Landgericht ausdrücklich gerechtfertigt bewertet hat Akt Selbstjustiz darstellte . . neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : 1 . neue Tatrichter wird Tat auch Hinblick Strafbarkeit § Abs. Nr. StGB würdigen haben Wege Gesetzeskonkurrenz § Abs. Nr. StGB zurücktritt BGHSt f. ; NStZ-RR . -9- 2 . Voraussetzung § Nr. StGB ist ebenso § Nr. StGB Leistung Täters Ausdruck Übernahme Verantwortung gerade Opfer ist . fehlt jedoch Angeklagte Tat Notwehrhandlung rechtswidrigen Angriff hinstellt somit schon Opfer-Rolle Geschädigten bestreitet StGB Nr. Ausgleich . Roggenbuck Krehl