You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

160 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
27
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
alias
:
unerlaubten
Betäubungsmitteln
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
27
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
23
.
März
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorgenannte
Ur-
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
tateinheitliche
Verurteilung
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
Fällen
II
.
II
.
Urteilgründe
entfällt
.
3
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Gründe
:
tateinheitlichen
Verurteilungen
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
sind
Generalbundesanwalt
zutreffend
dargelegten
Gründen
rechtsfehlerhaft
müssen
entfallen
;
Senat
hat
Schuldsprüche
entsprechend
berichtigt
.
fehlerhafte
Konkurrenzbewertung
Lasten
Angeklagten
Strafzumessung
ausgewirkt
hat
kann
ausgeschlossen
werden
;
Fall
.
ist
ungenau
verständlich
formulierten
Urteilsgründen
entnommen
werden
kann
offenbar
Einzelstrafe
gar
festgesetzt
worden
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
;
Revisionen
waren
insoweit
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Hinweise
Generalbundesanwalts
zahlreiche
angeklagte
Taten
abgeurteilt
wurden
noch
Landgericht
anhängig
sind
weist
Senat
.