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2636 lines
23 KiB

BESCHLUSS
11
.
Januar
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Januar
beschlossen
:
1
.
wird
festgestellt
Senat
ordnungsgemäß
besetzt
ist
.
2
.
Hauptverhandlung
wird
ausgesetzt
.
Gründe
:
Senat
ist
ordnungsgemäß
besetzt
.
Geschäftsverteilungsplan
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
1
.
Januar
2
.
Strafsenat
Vorsitzender
zugewiesen
ist
steht
Art
.
Abs.
Satz
GG
Einklang
.
hat
Senat
auch
ausdrückliche
Besetzungsrüge
vorliegt
Amts
prüfen
.
führt
Aussetzung
Hauptverhandlung
.
Stelle
Vorsitzenden
2
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
ist
ruhestandsbedingten
Ausscheiden
vormaligen
Vorsitzenden
31
.
Januar
unbesetzt
;
Geschäftsverteilungsplan
weist
Zeitpunkt
Vorsitz
"
.
Funktion
Vorsitzenden
Senat
Hinblick
voraussichtlich
längere
Vakanz
1
.
Februar
Ersatz
ausgeschiedene
Vorsitzende
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
zugeteilt
worden
ist
hat
1
.
Februar
31
.
Dezember
stellvertretende
Vorsitzende
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
wahrgenommen
.
Stelle
Vorsitzenden
2
.
Strafsenats
ist
weiterhin
vakant
.
stellvertretende
Vorsitzende
Senats
Stelle
beworben
hat
hat
erteilte
Anlassbeurteilung
angefochten
beabsichtigte
Ernennung
anderen
Bewerbers
Antrag
einstweiligen
Rechtsschutz
gestellt
.
Beschluss
24
.
Oktober
hat
Verwaltungsgericht
Wege
einstweiligen
Anordnung
untersagt
Stelle
besetzen
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Beachtung
Rechtsauffassung
Gerichts
neu
beurteilt
worden
ist
.
Entscheidung
ist
rechtskräftig
.
11
.
Januar
ist
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
neue
Beurteilung
ausgehändigt
worden
.
Besetzungsverfahren
weitere
Dauer
derzeit
absehbar
ist
kann
Fortgang
nehmen
.
Präsidium
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Dezember
Mitglieder
2
.
Strafsenats
geplanten
Änderung
Geschäftsverteilungsplans
Geschäftsjahr
angehört
sodann
Änderung
beschlossen
.
ist
Wirkung
1
.
Januar
Vorsitzenden
4
.
Strafsenats
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
30
.
Juni
Ruhestand
treten
wird
auch
Vorsitz
2
.
Strafsenats
übertragen
worden
;
zugleich
bestimmt
Geschäftsverteilungsplan
Tätigkeit
2
.
Senat
Vorrang
4
.
Strafsenat
hat
.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
bisher
allein
Mitglied
2
.
Strafsenats
war
wurde
jeweils
%
Arbeitskraft
2
.
4
.
Strafsenat
zugewiesen
.
Grund
Änderung
Geschäftsverteilungsplans
war
Präsidium
Bundesgerichtshofs
weitere
Wahrnehmung
Aufgaben
Senatsvorsitzenden
Stellvertreter
2
.
Strafsenat
mehr
zulässig
hielt
Ablauf
Monaten
Vakanz
mehr
vorübergehende
Verhinderung
Sinne
§
Abs.
handele
.
II
.
Geschäftsverteilungsplan
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
1
.
Januar
zugleich
2
.
4
.
Strafsenat
Vorsitzender
zugewiesen
ist
steht
Art
.
Abs.
Satz
GG
Einklang
.
1
.
Spruchkörper
hat
auftretenden
Bedenken
Ordnungsmäßigkeit
Besetzung
Amts
prüfen
eigener
Verantwortung
entscheiden
vgl.
BVerfGE
.
gilt
unabhängig
Vorliegen
Besetzungseinwands
Verfahrensbeteiligten
.
steht
auch
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
Geschäftsverteilungsplan
solange
verbindlich
anzusehen
ist
Rechtswidrigkeit
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
festgestellt
anderweitig
aufgehoben
ist
vgl.
.
.
bezieht
allein
Rechtslage
verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung
Richter
Geschäftsverteilung
eigenen
Rechten
verletzt
sehen
.
entbindet
Fachgerichte
Rahmen
obliegenden
Pflicht
Justizgewährung
Rechtmäßigkeit
Besetzung
jeweils
eigenständig
prüfen
entscheiden
vgl.
BVerwG
.
gesetzwidrig
besetztes
Gericht
ist
Sachentscheidung
berufen
vgl.
etwa
auch
§
Nr.
.
beachten
ist
freilich
Überprüfung
Geschäftsverteilungsplänen
Hinblick
Rechtsnatur
Grenzen
unterliegt
.
Geschäftsverteilungspläne
werden
Präsidium
Gerichts
Wahrnehmung
§
übertragenen
Aufgabe
richterlicher
Unabhängigkeit
beschlossen
vgl.
.
Verteilung
richterlichen
Aufgaben
liegt
pflichtgemäßen
Ermessen
Präsidiums
weiter
Prognosespielraum
eingeräumt
ist
.
ist
ständiger
Rechtsprechung
Verwaltungsgerichte
erst
überschritten
Entscheidungen
sachlicher
Grund
ersichtlich
ist
Verteilung
Geschäfte
maßgeblich
sachfremde
Erwägungen
geprägt
also
Grenze
objektiven
Willkür
überschritten
ist
vgl.
BVerwG
;
s.
auch
BVerfG
.
führt
naturgemäß
Geschäftsverteilungsplan
insoweit
nur
beschränkten
gerichtlichen
Kontrolle
zugänglich
ist
erstrecken
hat
getroffene
Regelung
zweckmäßigste
darstellt
bessere
Alternativen
angeboten
hätten
.
unberührt
bleibt
aber
Prüfung
Rahmen
Geschäftsverteilungsplans
Grundsatz
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
Gewährleistungen
hinreichende
Beachtung
gefunden
hat
vgl.
BVerfGE
.
2
.
Schon
eingeschränkten
Prüfungsmaßstabs
stellt
Senat
Ausgangsüberlegung
Präsidiums
Vorsitz
2
.
Strafsenat
könne
Monaten
Vakanz
länger
geschäftsplanmäßigen
Vertreter
wahrgenommen
werden
Frage
.
Ansicht
liege
Dauer
Besetzungsverfahrens
nur
vorübergehende
Verhinderung
Vorsitzenden
Vertretung
Stellvertreter
gemäß
§
Abs.
Satz
mehr
erlaube
ist
Ansicht
Senats
zwar
zwingend
jedenfalls
vertretbar
ersichtlich
frei
Willkür
vgl.
;
47
;
BVerwG
;
.
Senat
anderer
Auffassung
ist
Falle
Vakanz
Durchführung
gesetzlich
geregelten
Konkurrentenstreitverfahrens
Ende
anders
etwa
unabsehbarer
Erkrankung
auch
dauernder
Dienstunfähigkeit
enden
kann
Fall
Besetzung
ausgeschriebenen
Stelle
erfolgt
Regel
nur
vorübergehende
Verhinderung
Vorsitzenden
annehmen
will
steht
Entscheidung
Präsidiums
genannten
Entscheidungen
anderer
Bundesgerichte
Widerspruch
.
zitierte
Rechtsprechung
hat
Fallkonstellation
Gegenstand
ist
einzelfallbezogen
ergangen
wollte
ausdrücklich
starre
Fristen
allgemein
geltende
Regeln
Auslegung
Begriffs
vorübergehenden
"
Verhinderung
Sinne
§
Abs.
aufstellen
.
besteht
zugrundeliegenden
Konstellation
Gerichte
Klärung
Zusammenhang
eingeleiteten
Stellenbesetzung
entstandenen
Rechtsfragen
aufgerufen
sind
Gefahr
Exekutive
könne
unvertretbares
sachlich
begründetes
Zuwarten
Stellenbesetzung
konkrete
Besetzung
Gerichts
nehmen
vgl.
426
;
BayVerfGH
.
Gegenstand
Prüfung
Senat
ist
etwa
Frage
Präsidium
überhaupt
hätte
tätig
werden
können
müssen
allein
Präsidium
vertretbar
angenommenen
Pflicht
Tätigwerden
konkret
getroffene
Entscheidung
2
.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
Richter
Vorsitzenden
besetzen
Art
.
Abs.
Satz
GG
Einklang
steht
.
3
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
gewährleistet
Recht
gesetzlichen
Richter
.
Ziel
Verfassungsgarantie
ist
Gefahr
möglichen
Einflussnahme
Inhalt
gerichtlichen
Entscheidung
vorzubeugen
Einzelfall
bezogene
Auswahl
Entscheidung
berufenen
Richter
eröffnet
sein
könnte
BVerfGE
.
sollen
Unabhängigkeit
Rechtsprechung
gewahrt
Vertrauen
Rechtssuchenden
Öffentlichkeit
Unparteilichkeit
Sachlichkeit
Gerichte
gesichert
werden
.
verpflichtet
.
Abs.
Satz
GG
zunächst
Gesetzgeber
klare
abstrakt-generelle
Zuständigkeitsordnung
schaffen
denkbaren
Streitfall
Voraus
Richter
bezeichnet
Entscheidung
zuständig
ist
.
Normen
gerichtliche
Zuständigkeiten
bestimmen
sind
so
fassen
Einzelfall
zuständige
Richter
möglichst
eindeutig
erkennbar
wird
.
Gebot
normativen
Vorausbestimmung
wendet
aber
auch
Judikative
Organen
Legislative
Exekutive
ebenfalls
Adressat
Garantie
Art
.
Abs.
Satz
GG
ist
BVerfGE
.
sind
Präsidium
Gerichts
Beschluss
Geschäftsverteilungspläne
auch
gerichtlichen
Spruchkörper
Mitwirkungsregelungen
Verfassungs
gehalten
hinreichend
bestimmte
Regelungen
Zuständigkeit
einzelnen
Richters
schaffen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
hat
Art
.
Abs.
Satz
GG
materiellen
Gewährleistungsgehalt
.
Verfassungsnorm
garantiert
Rechtssuchende
Einzelfall
Richter
steht
unabhängig
unparteilich
ist
Gewähr
Neutralität
Distanz
Verfahrensbeteiligten
bietet
298
;
.
Normgeber
Besetzungsregelung
hat
Vorsorge
treffen
Richterbank
Einzelfall
Richtern
besetzt
ist
Entscheidung
anstehenden
Streitfall
erforderlichen
professionellen
Distanz
gegenüberstehen
Amt
inhaltlicher
Unabhängigkeit
sachgerecht
ausüben
können
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
ist
somit
nur
formale
Bestimmung
verstehen
schon
erfüllt
ist
Richterzuständigkeit
abstrakt-generell
anhängig
werdenden
Verfahren
geregelt
ist
.
"
Ungesetzlich
"
ist
auch
Richter
Person
materiellen
Anforderungen
Grundgesetzes
entspricht
vgl.
BVerfGE
.
Präsidium
Bundesgerichtshofs
Wirkung
1
.
Januar
beschlossene
Geschäftsverteilungsplan
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitz
Strafsenaten
zugleich
übertragen
worden
ist
scheint
ersten
Blick
Gebot
normativen
Vorausbestimmung
genügen
.
Zwar
fehlt
anders
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Senaten
jeweils
Hälfte
Arbeitskraft
zugewiesen
ist
ausdrückliche
Bestimmung
Arbeitskraft
Vorsitzenden
Bundesgerichtshof
Dr.
Senate
verteilen
ist
.
Auslegung
getroffenen
Regelungen
2
.
4
.
Strafsenat
ergibt
aber
insoweit
Frage
Verteilung
Arbeitskraft
ankäme
jeweils
allein
eigenverantwortlich
somit
vollem
Umfang
Wahrnehmung
-9-
Vorsitzes
Senaten
obliegt
.
erfährt
Zuweisung
Vorsitzenden
Ausgangspunkt
hinreichend
bestimmte
Regelung
auch
Vergangenheit
etwa
zusätzlicher
Übertragung
Vorsitzes
Spezialsenat
verfassungsrechtlich
unbeanstandet
geblieben
ist
.
berücksichtigen
ist
hier
freilich
Besonderheit
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitz
voll
ausgelasteten
Strafsenaten
Bundesgerichtshofs
übertragen
worden
ist
bisher
unbezweifelt
geblieben
ist
jeweils
volle
Arbeitskraft
Vorsitzenden
Richters
beanspruchen
.
könnten
Zweifel
aufkommen
Geschäftsverteilungsplan
vorgesehene
allerdings
näher
erläuterte
Vorrang
Vorsitzes
2
.
Strafsenat
verstehen
ist
Gebot
normativen
Vorausbestimmung
gleichzeitiger
Anforderungen
2
.
4
.
Strafsenat
entspricht
.
liegt
Hand
Geschäftsablauf
zweier
Strafsenate
bezogen
Vorsitz
ständig
Kollisionen
unterschiedlicher
erfüllender
Aufgaben
kommen
kann
.
gilt
unabhängig
Senate
Mitwirkungsgrundsätzen
jeweils
alternierende
Beratungswochen
vorgesehen
haben
.
Gleichwohl
können
Verwaltungsangelegenheiten
Verhandlungstermine
Senats
zeitgleich
Aufgaben
anderen
Senat
zusammentreffen
.
Form
dienstlichen
Beanspruchung
2
.
Strafsenat
etwa
auch
Auslastung
Verwaltungsangelegenheiten
rechtfertigt
Wahrnehmung
Vorsitzes
4
.
Strafsenat
zurückzustellen
lässt
Vorrangregelung
eindeutig
entnehmen
;
könnte
auch
Terminskollisionen
einzelner
richterlicher
Aufgaben
beschränkt
sein
.
Insoweit
spricht
Einiges
Geschäftsverteilungsplan
vermeidbarer
Spielraum
verbleibt
offen
lässt
Fällen
cher
dienstlicher
Verhinderung
2
.
Strafsenat
richterliche
Tätigkeit
4
.
Strafsenat
zurücktreten
darf
.
Senat
braucht
entscheiden
Ansicht
Übertragung
Doppelvorsitzes
jedenfalls
materiell-rechtlichen
Gewährleistung
Art
.
Abs.
Satz
GG
Einklang
bringen
ist
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
stellt
oben
dargelegt
materielle
Anforderungen
gesetzlichen
Richter
auch
Präsidium
Aufstellung
Geschäftsverteilungspläne
beachten
hat
.
Nur
neutrale
unparteiliche
unabhängige
Richter
ist
"
gesetzlicher
Richter
"
Sinne
Verfassungsnorm
.
Herausragende
Bedeutung
kommt
Art
.
GG
geschützten
Unabhängigkeit
Richters
ihrerseits
nur
grundlegenden
verfassungsgestaltenden
Strukturprinzipien
Grundgesetzes
zählt
auch
notwendige
Voraussetzung
Verwirklichung
Justizgewährungsanspruchs
ist
vgl.
Papier
8
.
Grundrechtlich
garantierter
effektiver
Rechtsschutz
ist
nur
sachlich
persönlich
unabhängige
Richter
möglich
.
Grund
sind
prinzipiell
unabsetzbar
unversetzbar
BVerfGE
;
.
aber
erschöpft
Gewährleistung
richterlichen
Unabhängigkeit
;
fordert
auch
Minimalbedingungen
freie
Ausübung
richterlichen
Tätigkeit
.
So
wenig
Richter
Maßnahmen
Geschäftsverteilung
Amt
verdrängt
werden
darf
vgl.
BVerfGE
;
BVerfG
Beschluss
1
.
Kammer
Zweiten
Senats
28
November
Geschäftsverteilungsplan
praktisch
kaum
noch
Aufgaben
zugewiesen
werden
so
darf
unerfüllbaren
Aufgaben
beauftragt
werden
Pensum
auferlegt
wird
sachgerechter
Weise
mehr
erledigen
lässt
vgl.
.
3
.
Dezember
juris
.
sichere
auch
nur
Kauf
genommene
dauerhafte
Überlastung
Richters
beeinträchtigt
Weiteres
gleichmäßige
Verwirklichung
Justizgewährungsanspruchs
Rechtssuchenden
vgl.
14
November
juris
stellt
Unabhängigkeit
Richters
Erledigung
übertragenen
Aufgaben
Frage
vgl.
.
.
Maßgeblich
Beurteilung
übertragene
Pensum
noch
sachgerecht
erledigen
lässt
ist
abstrakt-genereller
Maßstab
.
ist
individuelle
Belastbarkeit
einzelnen
Richters
abzustellen
vgl.
.
3
.
Dezember
juris
erst
Recht
Richter
bereit
subjektiv
willens
ist
beliebiges
gegebenenfalls
weit
überdurchschnittliches
Pensum
leisten
.
Vielmehr
ist
fragen
Arbeitspensum
handelt
allgemein
Lebenserfahrung
Fälle
betreffenden
Art
üblichen
Maßstäben
Anforderungen
Richter
entsprechenden
Funktion
allgemeiner
Erfahrung
gestellt
werden
können
Dauer
erledigen
lässt
Grenze
überschreitet
.
wesentlicher
Bedeutung
ist
Richter
festen
Arbeitszeitregelung
unterliegt
zeitlich
unbegrenzten
Erfüllung
dienstlicher
Angelegenheiten
verpflichtet
ist
.
Arbeitsleistung
orientiert
Beachtung
dienstlicher
Notwendigkeiten
vorübergehend
höheren
Arbeitseinsatz
erfordern
können
Beamte
geltenden
Regelarbeitszeit
Richtern
vergleichbarer
Position
Zeit
geleisteten
Arbeitspensum
.
.
Nur
Rahmen
Verpflichtung
ist
Wahrnehmung
dienstlicher
Belange
verpflichtet
;
nur
Rahmen
kann
auch
Rechtssuchende
ausgehen
ter
Teil
Erfüllung
grundrechtlich
garantierten
Justizgewährungsanspruchs
beiträgt
.
Legt
Maßstab
zugrunde
stellt
Frage
Übertragung
Doppelvorsitzes
Strafsenaten
Bundesgerichtshofs
Arbeitspensum
beinhaltet
abstrakt-genereller
Betrachtung
sachgerecht
Vorsitzenden
so
bewerkstelligen
lässt
Justizgewährungsanspruch
rechtsuchender
Beschwerdeführer
beeinträchtigt
wird
.
Senat
verneint
.
Einschätzung
ist
entscheidend
Bundesgerichten
verfahren
wird
.
Arbeitsweise
auch
tatsächliche
Belastungssituation
verschiedenen
Bundesgerichten
jeweils
unterschiedlichen
Verfahrensordnungen
weichen
so
stark
voneinander
Handhabung
dort
zwingende
Rückschlüsse
Belastungssituation
Strafsenaten
Bundesgerichtshofs
gezogen
werden
können
.
So
können
Senat
bearbeitenden
Anzahl
Verfahren
auch
konkreten
Bearbeitungsweise
erhebliche
Unterschiede
ergeben
.
Arbeit
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
ist
geprägt
weitaus
größte
Teil
Verfahren
%
Beschlussverfahren
§
Abs.
erledigt
werden
.
Verfahren
werden
Sachen
vorvotiert
Berichterstatter
Beratung
vorgetragen
.
stellt
Überwachungsfunktion
Vorsitzenden
hohe
Anforderungen
umgangen
gemindert
werden
können
Bestellung
"
Zweitberichterstatters
"
so
genannte
"
Vier-Augen-Prinzip
Beteiligung
Vorsitzenden
gewahrt
wird
.
sachgerechte
Ausübung
Leitungsfunktion
Vorsitzenden
regelmäßig
besonders
erfahrenen
qualifizierten
leistungsstarken
Richter
setzt
Senat
entscheidenden
Fälle
kennt
stehenden
Rechtsprobleme
wahrnimmt
überdenkt
mögliche
Lösungen
Auge
fasst
Beratung
ggf.
entsprechend
lenkt
normativ
begründeten
richtungsweisenden
Einfluss
Vorsitzenden
Rechtsprechung
auch
Vorbereitung
auszuwirken
hat
;
vgl.
;
s.
auch
BVerfG
.
ist
vertiefte
Fallkenntnis
möglich
;
entsprechende
Kenntnisse
können
Vorsitzenden
auch
zuverlässig
bloßen
mündlichen
Vortrag
anderen
Richters
Maß
vermittelt
werden
inhaltliche
Leitung
"
Beratung
ermöglicht
.
Kern
Tätigkeit
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
ist
rechtliche
Überprüfung
schriftlicher
oft
umfangreicher
Urteilsgründe
ebenfalls
schriftlicher
teilweise
sehr
umfangreicher
komplexer
differenzierter
oft
auch
wenig
strukturierter
problematisch
abgefasster
Revisionsschriftsätze
.
Aufgabe
kann
sachgerecht
nur
erfüllt
werden
sog.
"
Senatsheften
"
mitunter
Seiten
umfassen
können
enthaltenen
Revisionsunterlagen
sorgfältig
durchgearbeitet
werden
.
So
verlangt
beispielsweise
oft
schon
Auslegung
umfangreichen
Revisionsrügen
Erkennen
enthaltenen
Rechtsproblemen
vertiefte
Kenntnis
Problematik
lang
zurück
reichender
Rechtsprechungs-Entwicklung
.
kann
Vorsitzenden
Vortrag
Umständen
weniger
erfahrenen
Berichterstatters
vermittelt
werden
.
Unerheblich
hier
entscheidende
Konstellation
ist
auch
Landgerichten
auch
Oberlandesgerichten
sogar
durchaus
vorkommt
vgl.
etwa
BGHSt
17
;
OLG
;
.
11
;
;
s.
auch
Sonderfall
betreffende
Entscheidung
Widerspruch
Hinweis
tatsächliche
Belastung
Vorsitzenden
.
Grundlage
ist
Gerichten
häufig
Spruchkörper
gebildet
sind
Gesetzes
bilden
sind
gerichtlichen
Praxis
nur
geringe
Geschäftsaufgabe
zufällt
.
kann
Bereich
Strafrechtspflege
etwa
Auffangkammern
Strafkammern
besondere
Geschäftsaufgaben
§
§
Abs.
betreffen
.
Spruchkörpern
kann
Vorsitzender
Richter
Vorsitz
je
konkretem
Zuschnitt
so
geringen
Teil
gesamten
Arbeitskraft
ausfüllen
noch
anderen
Vorsitz
wahrnehmen
kann
.
ist
Strafsenaten
Bundesgerichtshofs
Fall
.
sind
sämtlich
voll
ausgelastet
.
4
.
Strafsenat
hatte
Jahr
Neueingänge
2
.
Strafsenat
zusätzlich
Beschwerden
Gerichtsstandsbestimmungen
.
4
.
Strafsenat
ist
Geschäftsjahr
OLG-Bezirke
entlastet
worden
;
wird
Reduzierung
Geschäftslast
ca.
Revisionen
führen
.
Beurteilung
Senats
ist
auch
individuelle
Leistungsfähigkeit
Leistungsbereitschaft
Vorsitzenden
Bundesgerichtshof
Dr.
entscheidungserheblich
.
entspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beurteilung
Leistungsverhaltens
Richtern
ergibt
aber
auch
:
Abgesehen
formelle
Dokumentation
Leistungsbereitschaft
Geschäftsverteilungsplan
noch
Mitwirkungsgrundsätzen
betroffenen
Senate
noch
anderer
Stelle
findet
sind
schon
Vorfeld
Änderung
Geschäftsverteilung
1
.
Januar
auch
Gestaltungsmöglichkeiten
erörtert
worden
Reduzierung
Arbeitslast
Vorsitzenden
führen
können
.
Umfang
Ausmaß
Vorsitzende
rechtliche
Verpflichtung
leisten
bereit
imstande
ist
können
aber
Weise
insbesondere
Sicht
rechtssuchenden
Bürgers
Voraus
bestimmt
auch
nur
erkannt
werden
.
Umfang
überobligatorischer
Arbeitsleistung
Grenze
Möglichen
kann
jederzeit
beliebigen
Gründen
eingeschränkt
verändert
werden
Erfüllung
Vorsitzenden
rechtlich
verlangt
werden
auch
nur
verbindlichen
Auskunft
angehalten
werden
könnte
.
Übertragung
Doppelvorsitzes
Strafsenaten
Bundesgerichtshofs
stellt
Arbeitspensum
Vorsitzenden
unabhängig
konkreten
Person
mehr
verantwortungsvolle
Ausübung
richterlichen
Tätigkeit
Senaten
ermöglicht
vgl.
gleichzeitigen
Vorsitz
Strafkammern
Landgericht
BGHSt
aber
BGHSt
17
verbundene
Belastung
Vorsitzenden
Einfluss
Unabhängigkeit
fehlenden
richtungsgebenden
Einfluss
Leitung
Spruchkörper
abstellt
.
gilt
auch
Berücksichtigung
denkbaren
rechtlich
zulässigen
Entlastungen
.
führt
Unabhängigkeit
beeinträchtigenden
Überbelastung
überbelastete
Vorsitzende
Richter
mehr
"
gesetzliche
Richter
"
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
GG
ist
.
Übertragung
weiteren
Vorsitzendenamts
wird
Richter
konkreten
Belastung
einzelnen
Senat
bisherigen
Maß
Belastung
liegendes
Arbeitspensum
auferlegt
nur
früherer
Belastung
auch
Verhältnis
anderen
Vorsitzenden
Strafsenaten
Bundesgerichtshof
Januar
doppelten
Belastung
annähern
dürfte
.
ist
bislang
Frage
gestellt
worden
bereits
Leitung
Strafsenats
Bundesgerichtshof
Arbeitskraft
Vorsitzenden
Wesentlichen
ausschöpft
.
liegt
Hand
gleichzeitige
Vorsitz
voll
belasteten
Strafsenaten
gravierende
Justizgewährungsanspruch
substanziell
einschränkende
Qualitätseinbußen
ausgeübt
werden
kann
.
gilt
auch
ausginge
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorrangregelung
Gunsten
2
.
Strafsenats
Ergebnis
bis
zu
%
reichende
Entlastung
Aufgaben
4
.
Strafsenat
vgl.
216
;
möglichen
Vertretung
auch
BGHSt
erfahren
könnte
insoweit
allerdings
fraglich
;
vgl.
.
dann
Vorsitzenden
Spruchkörpers
zusätzliche
Aufgaben
insbesondere
Vorsitz
weiteren
Spruchkörper
übertragen
werden
Folge
ohnehin
bestehender
Arbeitsbelastung
voraussehbar
erbringen
kann
Bezug
zusätzlichen
Aufgaben
Fall
Verhinderung
§
Abs.
vorliegen
soll
.
Auch
Arbeitspensum
"
nur
"
%
desjenigen
durchschnittlichen
Vorsitzenden
Richters
ausmacht
ist
exorbitante
Steigerung
Arbeitsleistung
bewältigen
.
Maß
Arbeitsaufwand
schuldet
Richter
überhaupt
allenfalls
ganz
besonderer
vorhersehbarer
dienstlicher
Notwendigkeit
auch
nur
"
vorübergehend
"
.
Keinesfalls
ist
aber
verpflichtet
planmäßig
längeren
Zeitraum
hier
Unabsehbarkeit
Besetzungsverfahrens
bis
zu
Monaten
Pensionierung
Vorsitzenden
Bundesgerichtshof
Dr.
dauern
kann
gleichzeitig
nahezu
volle
Stellen
Vorsitzender
auszufüllen
.
anderes
Ergebnis
könnte
ergeben
rechtlich
zulässig
Hinblick
Aufgaben
Funktion
Vorsitzenden
Möglichkeiten
gäbe
Beeinträchtigung
Justizgewährungsanspruchs
gewissen
Aufgaben
freizustellen
so
Freiräume
gleichzeitigen
Vorsitz
Senaten
Bundesgerichtshofs
schaffen
.
Bereits
Vorfeld
Änderung
Geschäftsverteilung
1
.
Januar
insbesondere
auch
Rahmen
Anhörung
Präsidium
15
.
Dezember
sind
mögliche
organisatorische
Maßnahmen
erörtert
worden
Reduzierung
Arbeitslast
Vorsitzenden
führen
so
überhaupt
erst
ermöglichen
könnten
Vorsitz
Strafsenaten
zugleich
führen
Einigkeit
bestand
Verdopplung
Arbeitsleistung
Leitung
Senaten
insgesamt
Revisionssachen
Jahr
möglich
ist
normalen
"
Regeln
gearbeitet
werde
.
Senat
sieht
Möglichkeiten
.
ergeben
insbesondere
teilweisen
Verzicht
Studium
Revisionsheftes
vgl.
schon
oben
.
§
Abs.
führt
Vorsitzende
Richter
Senatsspruchkörpern
Vorsitz
nimmt
prinzipiell
Verfahren
.
Vorsitzende
leitet
Beratung
stellt
Fragen
sammelt
Stimmen
§
Abs.
.
übernimmt
Regel
eigenen
Berichterstattungen
beschränkt
regelmäßig
besondere
Gestaltung
Verfahren
Leitung
Beratung
Hauptverhandlung
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
Senats
sicherzustellen
.
Begleitung
Kontrolle
Berichterstatters
Vorsitzenden
erweist
notwendig
grundrechtlich
garantierten
effektiven
Rechtsschutz
erforderlichen
substanziellen
Zugriff
stehenden
Rechtsfragen
sicherzustellen
.
Würde
verzichten
so
wäre
Amt
Senatsvorsitzenden
insgesamt
überflüssig
"
Lenkung
Rechtsprechung
"
besonders
qualifizierten
Richter
mehr
ankäme
.
hat
langjähriger
Praxis
Bundesgerichtshofs
bisher
auch
Frage
gestelltes
Verständnis
herausgebildet
selbstverständliche
Pflicht
Strafsenatsvorsitzenden
ist
selbst
Senatsheft
lesen
Auffassung
Berichterstatters
gegenüberzustellende
Rechtsprechung
Senats
einzuordnende
Ansicht
jeweiligen
Verfahren
anfallenden
Rechtsfragen
bilden
.
Delegation
Aufgabe
etwa
stellvertretenden
Vorsitzenden
Zweitberichterstatter
verträgt
Verständnis
;
Lektüre
etwa
Zuschriften
Generalbundesanwalts
kann
zwar
allgemeinen
Überblick
stehenden
Rechtsfragen
verschaffen
keinesfalls
aber
eigene
Kenntnis
Senatshefts
ersetzen
.
wäre
Selbststeuerung
Arbeitslast
Vorsitzenden
Richter
auch
legitimer
Grund
orientiertes
Verständnis
Mitwirkungsregeln
vgl.
BVerfGE
.
Effektivität
Kontrolle
gerichtlichen
Rechtsschutzes
hohen
Eingriffsintensität
hängt
Kenntnis
Revisionsunterlagen
übrigen
Mitglieder
Senats
Beschlussberatungen
stark
Maßstabslenkung
Erörterungsleitung
Vorsitzenden
.
Kenntnis
Akten
zugrunde
liegenden
Streitstoffs
ist
bleibt
sichts
derzeitigen
Handhabung
grundsätzlich
Justizgewährungsanspruch
geforderte
rechtstaatlich
unabdingbare
Voraussetzung
Leitung
Führung
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
vgl.
auch
Wahrnehmung
Vorsitzes
Verwaltungsgerichtshof
zuletzt
Interesse
sachgerechten
verantwortungsvollen
Ausübung
Leitungsfunktion
Vorsitzenden
Übernahme
Berichterstattertätigkeiten
erwartet
wird
.
Ergebnis
wird
auch
Frage
gestellt
Präsidium
Bundesgerichtshofs
beschlossene
Einrichtung
Doppelvorsitzes
vorliegenden
Form
einzig
denkbare
Lösung
oben
Ziff
.
II
.
dargestellten
Problems
Betracht
käme
.
ist
nämlich
Fall
.
Vielmehr
sind
Alternativen
denkbar
entsprechender
Ausgestaltung
Gefahr
laufen
Art
.
Abs.
Satz
GG
voraussichtlich
Konflikt
geraten
.
könnte
etwa
vorübergehende
Verkleinerung
Geschäftsaufgabe
2
.
und/oder
4
.
Strafsenats
Maß
sein
ermöglicht
.
Denkbar
wäre
auch
Zuweisung
Vorsitzenden
4
.
Strafsenats
allein
2
.
Strafsenat
Inkaufnahme
vorübergehenden
Vakanz
4
.
Strafsenat
;
schließlich
Grundlage
Senatsmeinung
§
Abs.
auch
weitere
Fortführung
Vertretung
.
.
Feststellung
Unvereinbarkeit
Geschäftsverteilungsregelung
Art
.
Abs.
Satz
GG
Art
.
Abs.
GG
Vorlage
zwingt
hat
Senat
Amts
berücksichtigen
.
führt
Aussetzung
Revisionshauptverhandlung
Präsidium
Gelegenheit
geben
Verfassung
Einklang
stehende
Regelung
herbeizuführen
.
Krehl