You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2979 lines
26 KiB

NAMEN
StR
24
.
März
Strafsache
Betrugs
ECLI
:
BGH:2016:240316U2STR344.14.0
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
16
.
März
Sitzung
24
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
16
.
März
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
24
.
März
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
16
.
März
Rechtsanwalt
16
.
März
Rechtsanwalt
16
.
März
Verteidiger
Verhandlung
Verkündung
Verhandlung
Verhandlung
Verhandlung
Justizangestellte
Verhandlung
16
.
März
Justizangestellte
Verkündung
24
.
März
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
5
.
März
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betrugs
Fällen
Fällen
tateinheitlich
begangenen
zweifachen
Betrugs
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Kompensationsentscheidung
getroffen
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Verfahrensbeanstandungen
Sachrüge
.
Rechtsmittel
hat
Urteilsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Feststellungen
vertrieb
Angeklagte
Firma
GmbH
künftig
:
Geschäftsführer
war
Verkehrswert
je
ca.
betrug
.
nur
schwer
verkäuflichen
Produkte
besser
vermarkten
können
hatte
Angeklagte
15
.
März
Kooperationsvertrag
Folgenden
:
Firma
abgeschlossen
.
war
Firma
klagten
berechtigt
Leasingverträge
vermitteln
Zweck
schriftliche
Leasinganträge
potentieller
Leasingnehmer
einzureichen
.
Bestimmungen
Kooperationsvertrags
hatte
Firma
einzustehen
Leasingnehmern
Bestimmungen
Leasingvertrags
abweichenden
mündlichen
schriftlichen
Vereinbarungen
getroffen
werden
.
verpflichtete
erfolgreicher
Vermittlung
Leasingvertrags
Werbebeamer
Firma
werben
Kaufpreis
Höhe
je
Modell
etwa
zahlen
.
möglichst
hohe
Anzahl
Leasingverträgen
vermitteln
entsprechende
Anzahl
Werbebeamern
verkaufen
können
setzte
Angeklagte
Mitarbeiter
Firma
zuvor
geschult
hatte
Vorgaben
Anwerbung
Kunden
übernahmen
.
Mitarbeiter
suchten
gezielt
vorherige
Anmeldung
Kleingewerbetreibende
erklärten
könnten
Werbebeamer
Zubehör
Komplettpreis
etwa
Zeitraum
Monaten
monatlichen
Leasingrate
leasen
;
Ablauf
Jahres
bestehe
Möglichkeit
so
genannten
RückkaufOption
Gebrauch
machen
Gerät
festgelegten
Preis
Regel
etwa
zurückzugeben
.
miete
Bildplätze
Werbebeamers
Zwecke
Eigenwerbung
zahle
über
Monate
laufenden
Leasingvertrags
Gesamtmiete
.
Miete
werde
jeweils
Voraus
gezahlt
zwar
Höhe
%
Inbetriebnahme
Beamers
weiteren
%
Ablauf
Monaten
.
Erläuterung
entstehenden
Kosten
legten
Vermittler
Kunden
so
genannte
Konditionenübersicht
anfallenden
Kosten
ersten
Jahr
Ausübung
RückkaufOption
Berücksichtigung
Mietzahlungen
nur
belaufen
sollten
.
Kunden
Vertrauen
Erklärungen
Vermittler
unterschriebenen
Vereinbarung
so
genannten
-Vertrag
vermerkten
Vermittler
Zahlungsweise
handschriftlich
Option
Leasingvermittlung
gewünscht
.
Tatplan
Angeklagten
entsprechend
wiesen
Vermittler
Kunden
Abschluss
-Vertrags
übung
Rückkauf-Option
Firma
pflichtung
befreit
Leasingraten
weiterzuzahlen
.
Kunden
wurden
hingewiesen
Ausübung
Rückkauf-Option
Nachweis
Eigentums
voraussetzte
;
Hinweis
Erfordernis
war
lediglich
Rückseite
-Vertrags
abgedruckten
Geschäftsbedingungen
enthalten
Kunde
Inanspruchnahme
Rückkauf-Option
Marketing
GmbH
Nachweis
erbringen
habe
Zurückgabe
anstehenden
Vertragswaren
Eigentum
befinden
.
Eigentümer
Beamers
werden
mussten
Leasingnehmer
Beamer
zunächst
Leasinggesellschaft
erwerben
.
Ausübung
Rückkauf-Option
Rückgabe
Werbebeamers
Folge
hatte
berechtigt
war
Vorschuss
gesamte
jährige
Vertragslaufzeit
gezahlte
Miete
Höhe
%
zurückzufordern
Auszahlung
Rückkaufpreises
verrechnen
.
Auch
wiesen
Vermittler
Kunden
.
Anlässlich
Abschlusses
Vertrags
machten
Vermittler
Leasingnehmer
auch
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
enthaltene
Bestimmung
aufmerksam
Ausübung
Rückkauf-Option
frühestens
9
.
Monat
Vertragsschluss
spätestens
Wochen
Ablauf
Optionsfrist
GmbH
schriftlich
Einschreiben
zeigen
war
Optionsfrist
Jahr
Vertragsabschluss
endete
.
Kunden
unterschriebenen
-Vertrags
Angeklagte
Kunden
Leasinganfrage
jedoch
Kunden
vereinbarte
Rückkauf-Option
hinzuweisen
.
positiv
Anfrage
entschieden
hatte
Angeklagte
Leasingvertrag
jeweiligen
Kunden
ließ
Vertrag
Vertriebsmitarbeiter
Kunden
persönlich
Unterschrift
vorlegen
.
Bestimmungen
Leasingvertrags
hatten
Kunden
Vertragslaufzeit
Jahren
monatliche
Leasingraten
Regel
zahlen
.
Firma
vereinbarte
Rückkauf-Option
war
ebensowenig
Gegenstand
schlossenen
Leasingvertrags
vierjährige
Mietvertrag
Bildplätze
Beamers
.
Leasingnehmer
mündlichen
Zusagen
Vermittler
vertrauten
unterschrieben
Leasingvertrag
.
erkannte
Teil
Leasingnehmer
eigenständigen
Leasingvertrag
handelte
.
Leasingnehmer
gingen
könnten
Rückkauf-Option
Firma
üben
weitere
Kosten
entstünden
.
Tatsächlich
waren
Leasingnehmer
jedoch
verpflichtet
Betrag
Höhe
etwa
%
Geldwerts
Jahr
noch
offenen
Leasingforderungen
zahlen
Eigentum
Gerät
erwerben
wollten
Rückkauf-Option
Gebrauch
machen
.
Kunden
unterzeichneten
Leasingvertrag
reichte
Angeklagte
anschließend
Kaufpreis
Beamer
zahlte
.
Mitarbeiter
Auszahlungen
freigaben
hatten
jeweils
Kenntnis
Leasingnehmern
vereinbarten
Rückkauf-Option
;
gingen
entsprechend
Bestimmungen
Kooperationsvertrags
vielmehr
Leasingnehmern
Leasingvertrag
Widerspruch
stehenden
Nebenabreden
getroffen
worden
waren
.
2
.
Landgericht
hat
Taten
Betrug
Nachteil
Leasingnehmer
Betrug
Nachteil
gewertet
.
sei
Kooperationsvertrag
enthaltene
Verpflichtung
Zahlung
Kaufpreises
.
Wert
Vermögensschaden
zustehenden
Leasingnehmer
richteten
Anspruchs
Zahlung
Leasingraten
Zeitraum
Monaten
übersteige
zwar
Höhe
zahlenden
preises
Werbebeamer
.
Anspruch
Zahlung
Leasingraten
sei
aber
nur
ersten
Jahr
Ausübung
Rückkauf-Option
Leasingnehmer
werthaltig
gewesen
;
bestehender
Gegenrechte
Leasingnehmer
verbundenen
signifikanten
Ausfallrisikos
seien
Leasingforderungen
letzten
Jahre
wirtschaftlich
wertlos
.
Landgericht
hat
Wert
Leasingforderungen
%
Nominalwerts
angesetzt
Berücksichtigung
geringfügigen
Restwerts
Werbebeamer
Ablauf
Leasingvertrags
Gefährdungsschaden
Regel
etwa
angenommen
.
sei
Leasingnehmern
Abschluss
vermittelten
Leasingvertrages
folgenden
Verpflichtung
Zahlung
Leasingraten
Zeitraum
zumindest
Monaten
ebenfalls
Vermögensschaden
entstanden
.
Leasingnehmer
hätten
zwar
Gegenleistungen
Form
Nutzungsmöglichkeit
Beamers
Anspruchs
Zahlung
Rückkaufpreises
Zahlung
Mietzinsanspruchs
erhalten
.
Ausübung
Rückkauf-Option
entstehenden
Kosten
Erwerb
Gerätes
lig
gekürzten
Mietzinsanspruchs
errechne
aber
jeweils
Negativsaldo
Seiten
Leasingnehmer
Gefährdungsschaden
Höhe
etwa
begründe
.
Landgericht
sicher
festzustellen
vermochte
Leasingnehmer
Abschluss
Leasingvertrags
Vertrauen
Zusagen
Vermittler
ausgegangen
ist
könne
Rückkauf-Option
zusätzliche
Kosten
ausüben
hat
Tatvorwürfe
gemäß
§
Abs.
Betrug
Nachteil
beschränkt
.
gleicher
Weise
hat
Beschränkung
Betrugstaten
Nachteil
nommen
Seiten
Leasingnehmers
bleibender
Schaden
entstanden
ist
Zahlung
Leasingraten
frühzeitig
eingestellt
hatte
.
Zahlung
Leasingraten
Ergebnis
bender
Schaden
entstanden
ist
hat
Landgericht
gemäß
§
Abs.
Beschränkung
Betrugstaten
Nachteil
Leasingnehmer
vorgenommen
.
Ergebnis
ist
Landgericht
Fällen
Betrugs
Nachteil
Leasingnehmer
Fällen
Betrugs
Nachteil
Fällen
Betrugs
Nachteil
Leasingnehmer
auch
ausgegangen
.
-9-
II
.
Revision
Angeklagten
führt
Sachrüge
Aufhebung
Strafausspruchs
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
.
1
.
Besetzungsrüge
§
Nr.
ist
unbegründet
.
Rüge
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
Entscheidung
Verfahrens
berufene
9
.
Große
Strafkammer
war
Geschäftsverteilungsplan
Landgerichts
Geschäftsjahr
Vorsitzenden
stellvertretenden
Vorsitzenden
Richter
Landgericht
Dr.
Beisitzer
besetzt
.
diumsbeschluss
20
.
September
wurde
bestimmt
Richter
Landgericht
Dr.
Wirkung
1
.
Oktober
23
.
Zivilkammer
wechsele
Abschluss
einzelnen
laufenden
formal
Mitglied
9
.
Großen
Strafkammer
bleibe
.
1
.
Oktober
beginnenden
Hauptverhandlung
nahm
Richter
Landgericht
.
Beisitzer
Präsidiumsbeschluss
Nachfolger
bestimmt
wurde
.
Bekanntgabe
Gerichtsbesetzung
Beginn
Hauptverhandlung
1
.
Oktober
Einsichtnahme
Präsidiumsbeschluss
20
.
September
rügte
Angeklagte
Besetzung
Richterbank
Präsidiumsbeschluss
20
.
September
§
Abs.
Satz
verstoße
.
enthalte
Begründung
Beisitzerwechsel
23
.
Zivilkammer
9
.
Großen
Strafkammer
;
kausaler
Zusammenhang
Änderungsbedarf
Mutterschutzes
Elternzeit
absehbare
Ausscheiden
Beisitzerin
25
.
Zivilkammer
ausgelöst
werde
sei
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
.
fehle
zwingenden
sachlichen
Gründen
laufenden
Geschäftsjahr
erfolgenden
Richterwechsel
.
Besetzungseinwands
fasste
Präsidium
Landgerichts
7
.
Oktober
weiteren
Beschluss
unterjährige
Änderung
Geschäftsverteilungsplans
begründete
Fall
dauernder
Verhinderung
vorliege
bisher
25
.
Zivilkammer
tätige
Beisitzerin
November
Mutterschutzes
anschließender
Elternzeit
ausscheide
.
Geschäftslage
rund
laufenden
Verfahren
erheblich
belasteten
25
.
Zivilkammer
dulde
Vakanzen
.
Tätigkeit
Arzthaftungssachen
zuständigen
Kammer
besondere
fachliche
soziale
Fähigkeiten
erfordere
habe
Präsidium
Nachfolgerin
besonders
erfahrene
langjährig
stellvertretende
Vorsitzende
23
.
Zivilkammer
tätige
Richterin
Landgericht
.
bestimmt
.
Wechsel
25
.
Zivilkammer
sei
stellvertretende
Vorsitz
23
.
Zivilkammer
besetzen
gewesen
Präsidium
bisher
9
.
Strafkammer
tätigen
Richter
Landgericht
Dr.
besonders
eignet
angesehen
habe
;
Sicherung
Kontinuität
Rechtsprechung
Berücksichtigung
speziellen
Zuständigkeit
23
.
Zivilkammer
habe
Präsidium
erforderlich
erachtet
Wechsel
bereits
1
.
Oktober
vorzunehmen
Einarbeitung
neuen
stellvertretenden
Vorsitzenden
ermöglichen
.
sei
schließlich
Umbesetzung
9
.
Großen
Strafkammer
bereits
1
.
Oktober
veranlasst
gewesen
besonders
starke
Belastung
9
.
Großen
Strafkammer
ebenfalls
Vakanz
zugelassen
habe
.
Zuweisung
Tätigkeit
Wirtschaftsstrafkammer
besonders
geeigneten
Richters
Landgericht
.
bewirkte
kurzfristige
Überbesetzung
Grenze
Überlastung
bewegenden
9
.
Großen
Strafkammer
habe
zügige
Verhandlung
weiterer
Sachen
begünstigt
geltenden
Beschleunigungsgebot
Rechnung
getragen
werden
sollen
Richter
Landgericht
Dr.
Abfassung
Urteils
sache
Teil
Arbeitskraft
gebunden
gewesen
sei
.
sei
auch
berücksichtigt
worden
Proberichter
allein
23
.
Zivilkammer
sinnvoll
eingesetzt
werden
könne
auch
eingearbeiteter
stellvertretender
Vorsitzender
23
.
Zivilkammer
erforderlich
gewesen
sei
Proberichter
Ansprechpartner
Verfügung
stehe
.
Besetzungsrüge
hat
Erfolg
.
Tatgericht
war
Änderung
Geschäftsverteilungsplans
Präsidiumsbeschluss
20
.
September
vorschriftsgemäß
besetzt
.
Zwar
enthielt
Präsidiumsbeschluss
20
.
September
Rechts
erforderliche
Dokumentation
Änderung
maßgeblichen
Gründe
vgl.
Urteil
9
.
April
StR
.
fehlende
Dokumentation
kann
jedoch
Zeitpunkt
Beschlusses
gemäß
222b
Abs.
Besetzungseinwand
entschieden
wird
nachgeholt
werden
BVerfG
Beschluss
18
.
März
Beschluss
9
.
April
StR
BGHSt
f.
Urteil
21
.
Mai
NStZ-RR
.
ist
hier
Beschluss
Präsidiums
7
.
Oktober
Präsidium
Erwägungen
unterjährige
Änderung
Geschäftsverteilungsplans
niedergelegt
hat
rechtzeitig
geschehen
.
unterjährige
weitreichende
Änderung
Geschäftsverteilungsplans
war
§
Abs.
Satz
noch
vereinbaren
.
Ausnahmevorschrift
eng
auszulegenden
Norm
darf
Geschäftsverteilungsplan
Laufe
Geschäftsjahres
geändert
werden
Überlastung
ungenügender
Auslastung
Richters
dauernder
Verhinderung
einzelner
Richter
unerlässlich
ist
.
Nachträgliche
Vorschrift
§
Abs.
gestützte
Änderungen
Geschäftsverteilung
unterliegen
Revisionsverfahren
umfassenden
inhaltlichen
Rechtmäßigkeitskontrolle
vgl.
BVerfG
16
.
Februar
;
Urteil
21
.
Mai
NStZ-RR
.
Annahme
Präsidiums
liege
13
November
beginnenden
Mutterschutzes
Richterin
anschließenden
Elternzeit
Fall
dauernder
Verhinderung
Sinne
§
Abs.
Satz
Ansehung
besonderen
Belastung
Vakanz
gestatte
ist
beanstanden
.
dauernde
Verhinderung
liegt
Richter
hier
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
längere
Dauer
ungewisse
Zeit
verhindert
ist
Urteil
9
.
Oktober
länger
Monate
.
Belastungssituation
Ausfall
betroffenen
25
.
Zivilkammer
konnte
erforderliche
Ausgleich
auch
Ende
Geschäftsjahres
zurückgestellt
werden
vgl.
Voraussetzung
8
.
Aufl
.
.
.
gemäß
§
Abs.
Satz
zulässigen
Änderung
Geschäftsverteilung
laufenden
Geschäftsjahres
durfte
Präsidium
Umstände
berücksichtigen
Gewährleistung
geordneten
Rechtspflege
dienten
Beschluss
19
.
April
Abs.
Änderung
.
Präsidium
durfte
namentlich
sondere
Belastungen
Spruchkörper
besondere
Kenntnisse
Fähigkeiten
Frage
kommenden
Richter
Erwägungen
einbeziehen
Urteil
12
.
April
BGHSt
war
Umbesetzung
unmittelbar
Überlastung
betroffenen
beschränkt
SK-StPO/Velten
4
.
Aufl
.
.
.
Ebenso
war
zulässig
Änderung
Geschäftsverteilung
berücksichtigen
Wechsel
Beisitzers
9
.
Großen
Strafkammer
zügige
Bearbeitung
anhängiger
Sachen
begünstigt
Weise
Beschleunigungsgebot
Rechnung
getragen
werden
konnte
vgl.
BVerfG
Beschluss
18
.
März
.
Schließlich
begegnet
Bedenken
Präsidium
Zuweisung
Proberichters
25
.
Zivilkammer
9
.
Großen
Strafkammer
Betracht
gezogen
hat
.
Belangen
geordneten
Rechtspflege
Rechnung
tragen
kann
Präsidium
auch
erforderliche
Ausbildung
richterlichen
Nachwuchses
Rücksicht
nehmen
Urteil
12
.
April
BGHSt
f.
;
vgl.
auch
KK-Gericke
7
.
Aufl
.
§
.
Änderung
Geschäftsverteilung
ausschließlich
Erwägung
stützt
vgl.
Beschluss
5
.
August
BGHSt
.
ergänzende
Berücksichtigung
Umstandes
Präsidiumsbeschluss
7
.
Oktober
war
zulässig
.
Beschluss
Präsidiums
20
.
September
führte
auch
Änderung
Geschäftsverteilung
Richter
Spruchkörper
unzulässiger
Weise
nur
bestimmtes
Verfahren
zugewiesen
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
21
.
Mai
BGHSt
.
;
vgl.
auch
KK-Gericke
7
.
Aufl
.
.
.
Zuweisung
Richters
Landgericht
.
9
.
Großen
Strafkammer
erfolgte
nur
Blick
vorliegende
Verfahren
betraf
auch
weiteren
Strafkammer
anhängigen
künftig
eingehenden
Strafsachen
.
2
.
Schuldspruch
weist
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
.
Feststellungen
tragen
Verurteilung
Angeklagten
Betrugs
Nachteil
.
Vorlage
Leasingverträge
zuständigen
Mitarbeitern
enthielt
schlüssige
Erklärung
Angeklagten
telten
Verträge
entsprächen
Vereinbarungen
abgeschlossenen
Kooperationsvertrags
enthielten
Leasingnehmern
getroffene
Nebenabreden
Durchführung
Leasingvertrags
entgegenstehen
.
Gegenstand
schlüssiger
Erklärungen
können
auch
Negativtatsachen
sein
Urteil
15
.
Dezember
StR
BGHSt
.
zählen
insbesondere
Umstände
Geschäftsgrundlage
Voraussetzung
Vertragsschlusses
gemacht
worden
sind
vgl.
Fischer
StGB
63
.
Aufl
.
.
;
StGB
29
.
Aufl
.
.
;
NK-Kindhäuser
4
.
Aufl
.
.
.
Negativtatsache
war
hier
Durchführung
Leasingvertrags
zuwiderlaufende
Vereinbarung
Rückkauf-Option
Angeklagte
offengelegt
hat
.
ging
Angeklagten
eingereichten
Leasingverträge
jeweils
Vorgaben
bestehenden
Kooperationsvertrags
erfüllten
.
Auch
Annahme
Leasingvertrags
erfolgte
Maßgabe
Kooperationsvertrags
;
war
Geschäftsgrundlage
Zusammenarbeit
Firma
GmbH
.
Täuschung
führte
entsprechenden
Irrtum
Genehmigung
Leasingvertrags
zuständigen
Mitarbeitern
Fehlvorstellung
Leasingvertrag
abschlossen
ausgelösten
Kooperationsvertrag
enthaltenden
Verpflichtung
Erwerb
Beamers
zugleich
Anweisung
erteilten
Kaufpreis
Beamer
Firma
GmbH
zahlen
.
Kooperationsvertrag
folgende
Verpflichtung
Kaufpreiszahlung
führte
jeweils
Vermögensschaden
Seiten
.
Prinzip
Gesamtsaldierung
tritt
Schaden
Verfügung
Zuwachs
ausgeglichenen
Minderung
wirtschaftlichen
Gesamtwertes
führt
.
Handelt
hier
Fall
Eingehungsbetrugs
hat
Wertvergleich
gegenseitigen
vertraglichen
Ansprüche
erfolgen
.
Vermögensschaden
liegt
Negativsaldo
Nachteil
Getäuschten
ergibt
vgl.
Urteil
20
.
Dezember
NStZ
236
;
Urteil
20
.
März
.
Schaden
ist
auch
Fall
konkreten
Vermögensgefährdung
auszugehen
zwar
noch
bleibender
Vermögensschaden
eingetreten
ist
Gefahr
Vermögensverlusts
so
nahe
liegt
bereits
Zeitpunkt
Verfügung
Minderung
Vermögens
begründet
BVerfG
Beschluss
23
.
Juni
u.a.
BVerfGE
.
;
Urteil
15
.
Dezember
BGHSt
177
;
Beschluss
2
.
April
BGHSt
.
Anwendung
Grundsätze
hat
Landgericht
Gefährdungsschaden
angenommen
ist
zutreffend
ausgegangen
abgeschlossenen
Leasingvertrages
sprüche
erwachsen
sind
geeignet
waren
Verpflichtung
Zahlung
Kaufpreises
Beamer
eingetretene
Vermögensminderung
auszugleichen
.
begegnet
rechtlichen
Bedenken
Landgericht
Wert
Leasingforderung
Vertragsdauer
Jahren
lediglich
%
Nominalwerts
angesetzt
hat
nur
Leasingforderungen
erste
Jahr
voller
Höhe
berücksichtigt
Ansprüchen
Rest
Vertragsdauer
signifikanten
fallrisikos
wirtschaftlichen
Wert
beigemessen
hat
.
Zutreffend
ist
Landgericht
ausgegangen
Bestimmung
Geldwerts
Forderung
bestehendes
Ausfallrisiko
Abwertung
Nominalwerts
Forderung
führen
kann
vgl.
Beschluss
13
.
April
NStZ
;
Senat
Beschluss
29
.
Januar
NStZ
;
vgl.
auch
aaO
BVerfGE
.
.
können
Umstände
berücksichtigt
werden
Realisierung
Forderung
zweifelhaft
erscheinen
lassen
.
Insbesondere
fehlende
materiell-rechtliche
Begründetheit
ergebende
mangelnde
Durchsetzbarkeit
Forderung
sind
Bewertung
Ausfallrisikos
Bedeutung
vgl.
Beschluss
19
.
August
34
.
Landgericht
angenommen
hat
erfolgten
Vereinbarung
Rückkauf-Option
Firma
tätigen
Vermittler
Bestimmungen
Leasingvertrags
widersprach
sei
Durchsetzbarkeit
Anspruchs
Zahlung
Leasingraten
jedenfalls
Ablauf
ersten
Jahres
bestehender
Gegenrechte
Leasingnehmer
§
Weise
gefährdet
gewesen
rechtfertige
Forderung
Zeitpunkt
wirtschaftlich
wertlos
einzustufen
begegnet
Bedenken
.
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
begründete
Gefahr
bestand
Leasingnehmer
RückkaufOption
berufen
Zahlung
Leasingraten
letzten
Jahre
Vertragslaufzeit
verweigern
könnten
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Unwirksamkeit
Leasingvertrags
führendes
Anfechtungsrecht
§
Abs.
Freistellung
Verpflichtung
Zahlung
Leasingraten
gerichteter
Schadensersatzanspruch
Leasingnehmers
bestehen
.
V.m
.
§
Abs.
§
§
Abs.
Vermittler
Wissen
Willen
Leasinggebers
Vor-)Verhandlungen
Leasingnehmer
Abschluss
Leasingvertrages
führt
schuldhaft
Leasingvertrag
betreffende
Hinweispflichten
Leasingnehmer
verletzt
.
Gegenrechte
können
Anspruch
Leasinggebers
Zahlung
Leasingraten
entgegenstehen
Leasinggeber
fehlerhafte
Information
Vermittlers
Erfüllungsgehilfe
Dritter
Sinne
§
Abs.
Satz
ist
gemäß
zurechnen
lassen
muss
vgl.
Beschluss
26
.
August
juris
.
15
;
vgl.
auch
Urteil
30
.
März
2875
;
Urteil
18
.
September
.
Zurechnung
kann
insbesondere
dann
erfolgen
Leasinggeber
hier
Abschluss
Leasingvertrags
Hilfe
Vermittlers
bedient
Leasingformulare
überlässt
vgl.
Urteil
18
.
September
.
Firma
Bestimmungen
trags
berechtigt
war
Namen
handeln
Verrichtungsgehilfe
ist
steht
Zurechnung
.
Verantwortlichkeit
falschen
Auskunftserteilung
kann
Leasinggeber
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
freizeichnen
vgl.
Beschluss
26
.
August
juris
.
.
Hintergrund
begegnet
Annahme
Durchsetzbarkeit
Anspruchs
Zahlung
Leasingraten
vornherein
gefährdet
war
Bedenken
.
hat
Landgericht
Forderungsabwertung
auch
indiziell
begründet
einzigen
Fall
gelungen
ist
Leasingnehmer
obsiegendes
obergerichtliches
Urteil
erstreiten
S.
Forderungen
intern
frühzeitig
abgeschrieben
hat
S.
.
Bestimmung
wirtschaftlichen
Werts
Forderung
ist
auch
Bedeutung
Forderung
später
tatsächlich
durchgesetzt
werden
kann
vgl.
Beschluss
19
.
August
34
.
Leasingnehmer
Gegenrechte
berufen
Leasingraten
erste
Jahr
weiter
gezahlt
haben
ändert
Eintritt
Gefährdungsschadens
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
.
tatsächlich
erfolgten
Zahlungen
führten
lediglich
geringeren
Erfüllungsschaden
Seiten
Landgericht
Rahmen
zumessung
berücksichtigt
hat
.
zwar
Eigentum
Beamern
erworben
hatte
grund
Besitzübergabe
Leasingnehmer
Eigentum
aber
erst
Rückgabe
Beamers
verwerten
konnte
hat
Landgericht
Verkehrswert
Beamer
erst
Ende
Vertragslaufzeit
Vermögenszuwachs
berücksichtigt
.
sachverständig
beratene
Landgericht
ist
tragfähiger
Begründung
linearen
lust
Restwert
48-monatigen
Leasingzeit
ausgegangen
S.
.
Angeklagte
nahm
fehlende
Durchsetzbarkeit
Leasingforderungen
Eintritt
Vermögensschadens
Seiten
billigend
Kauf
.
Zugleich
handelte
Drittbereicherungsabsicht
gunsten
geführten
Firma
Kaufpreis
Beamer
zahlen
war
.
hat
Angeklagte
Betrugs
Nachteil
Leasingnehmer
strafbar
gemacht
.
Feststellungen
spiegelten
Angeklagten
eingesetzten
geschulten
Vermittler
Kleingewerbetreibenden
-Vertrages
Beamer
Ablauf
Jahres
vereinbarten
Rückkauf-Option
unproblematisch
zusätzliche
Kosten
zurückgeben
können
Gegenzug
festgelegten
Rückkaufswert
ausgezahlt
erhalten
.
Zugleich
wurden
Leasingnehmer
Ausübung
Rückkauf-Option
erfolgende
Kürzung
Mietzinsanspruchs
%
getäuscht
.
Verurteilung
zugrunde
liegenden
Fällen
entstand
Leasingnehmern
jeweils
entsprechende
Fehlvorstellung
.
Annahme
Täuschungshandlung
steht
Leasingnehmer
sorgfältiger
Lektüre
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
-Vertrags
abgeschlossenen
Leasingvertrags
erkennbar
war
vorzeitige
Rückgabe
Beamers
Kürzung
Mietzinsanspruchs
führte
Ausübung
RückkaufOption
vorherigen
Erwerb
Beamers
voraussetzte
Eigentümerin
war
.
Erkennbarkeit
Täuschung
schließt
schungshandlung
noch
irrtumsbedingte
Fehlvorstellung
Senat
Urteil
5
.
März
.
gilt
auch
Täuschung
hier
Unternehmer
erfolgt
Senat
Urteil
28
.
Mai
.
besteht
Anlass
vorliegenden
Fall
Grundsätzen
abzuweichen
.
Fall
Täuschung
Weiteres
erkennbar
ist
fraglich
erscheint
Vermögensverfügung
rechtlich
relevanten
Fehlvorstellung
beruhen
kann
vgl.
Fischer
StGB
63
.
Aufl
.
.
liegt
hier
.
Abschluss
Leasingvertrags
ist
Leasingnehmern
Vermögensschaden
entstanden
.
hat
Landgericht
zutreffend
Differenz
vertraglichen
Zahlungsverpflichtung
Leasingnehmers
Leasingforderung
Jahre
Wert
abgeschlossenen
Leasingvertrags
erlangten
Gegenleistungen
errechnet
.
Berechnung
Gefährdungsschadens
ist
Landgericht
Angeklagten
Ausübung
Rückkauf-Option
Leasingnehmer
ausgegangen
Fall
Kosten
Erwerb
Beamers
lediglich
Jahr
zahlenden
Leasingraten
geringerer
Schaden
errechnet
.
Rechtsfehler
hat
Landgericht
Seiten
Leasingnehmer
%
Geldwerts
Jahre
angelegten
Leasingforderung
Erwerb
Beamers
zahlenden
Geldbetrag
Negativposten
Rahmen
dierung
angesetzt
.
abgeschlossenen
Leasingvertrags
entstandenen
Vermögenszuwachs
hat
-Vertrag
festgelegten
kaufpreis
Leasingnehmers
berücksichtigt
Weiteren
Firma
GmbH
gerichteten
Mietzinsanspruch
einbezogen
Forderung
Verpflichtung
Rückgabe
Beamers
Jahr
aber
folgerichtig
nur
Höhe
%
Werts
berücksichtigt
.
Ferner
hat
Landgericht
Möglichkeit
Nutzung
Beamers
Wertzuwachs
Seiten
Leasingnehmers
Berechnung
Vermögensschadens
einbezogen
.
Hinblick
Leasingnehmer
Beamer
Ausübung
Rückkauf-Option
Firma
GmbH
zurückzugeben
hatte
Beamer
nur
Dauer
Jahres
nutzen
konnte
hat
Nutzwert
anteilig
gekürzt
lediglich
Höhe
%
Saldierung
eingestellt
.
wirtschaftlichen
Wert
Nutzungsmöglichkeit
Werbebeamers
hat
Strafkammer
Ausgangspunkt
zutreffend
Verkehrswert
Beamers
bestimmt
.
rechtsfehlerhaft
erweist
jedoch
Bewertung
objektiven
Verkaufspreis
Beamers
sachverständig
beratene
Strafkammer
je
Modell
Betrag
etwa
angesetzt
hat
.
Werbebeamer
jeweils
Leasingobjekte
vertrieben
worden
sind
hätte
Landgericht
Verkehrswert
objektiven
Verkaufswert
objektiven
Leasingwerts
bestimmen
müssen
Verkaufswert
erfahrungsgemäß
übersteigt
.
Senat
kann
indes
ausschließen
Angeklagte
Rechtsfehler
beschwert
ist
.
abweichender
Verkaufswert
liegender
Leasingpreis
hätte
zwar
Rahmen
Gesamtsaldierung
Leasingnehmer
berücksichtigt
werden
müssen
gegebenenfalls
niedrigeren
Gefährdungsschaden
geführt
.
Landgericht
ermittelten
Verkehrswert
Sicherheitsaufschlag
%
erhöht
hat
S.
hat
fehlerhafte
Berechnung
hier
jedoch
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
.
Angeklagte
wusste
Leasingnehmer
faktisch
gezwungen
waren
Falle
Ausübung
Rückkauf-Option
Ablösesumme
zahlen
nahm
Schädigung
Leasingnehmer
gend
Kauf
.
Auch
erforderliche
Absicht
rechtswidriger
Bereicherung
Dritten
lag
.
Täuschung
Angeklagten
zielte
Bereicherung
.
Erfüllung
Betrugstatbestands
steht
Angeklagten
primär
ankam
Annahme
singvertrags
Zahlung
Kaufpreises
geführte
Firma
GmbH
veranlassen
;
war
Abschluss
Leasingvertrags
notwendige
Voraussetzung
.
Bereicherungsabsicht
muss
ausschließliche
Motiv
letztendliche
Ziel
Tathandlung
sein
;
genügt
vielmehr
Täter
Bereicherung
Dritten
notwendigen
Zwischenerfolg
liegenden
weiteren
Zweck
erstrebt
vgl.
Perron
:
StGB
29
.
Aufl
.
.
;
Hefendehl
:
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
.
.
Feststellungen
leistete
Angeklagte
Einzelfall
eigenständigen
konkrete
Tat
fördernden
Beitrag
Leasinganträge
selbst
weiterleitete
S.
f.
.
Anders
Fällen
Tatbeitrag
Organisation
Aufrechterhaltung
Betrug
angelegten
Geschäftsbetriebs
beschränkt
liegt
uneigentliches
Organisationsdelikt
vgl.
Senatsbeschluss
29
Juli
NStZ
;
Beschluss
9
November
juris
.
.
konkurrenzrechtliche
Bewertung
richts
Fällen
jeweils
tateinheitlichen
Verwirklichung
Betrugstaten
ausgegangen
ist
Angeklagte
auch
Leasingnehmer
geschädigt
hat
lässt
ebenfalls
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
erkennen
.
3
.
Strafausspruch
hat
hingegen
Bestand
.
Landgericht
hat
Angeklagten
berücksichtigt
angeklagten
Taten
ca.
Jahre
zurückliegen
ausgeführt
habe
konventionswidrige
Verfahrensverzögerung
gesondert
Rahmen
Vollstreckungsabschlages
berücksichtigt
S.
.
lässt
besorgen
Verfahrensdauer
Rahmen
Strafzumessung
eigenständige
Bedeutung
beigemessen
hat
.
überdurchschnittlich
lange
Verfahrensdauer
ist
indes
geringeren
Strafbedürfnisses
zeitlichen
Abstands
Tatbegehung
Urteil
vgl.
Stree/
:
StGB
29
.
Aufl
.
.
gewährten
Vollstreckungsabschlags
Strafzumessung
berücksichtigen
vgl.
Beschluss
17
.
Januar
BGHSt
;
Beschluss
16
.
Juni
StR
stellt
bestimmenden
Strafzumessungsgrund
Sinne
§
Abs.
Satz
vgl.
Beschluss
27
.
Mai
StR
.
.
Senat
kann
ausschließen
aufgezeigte
Rechtsfehler
Höhe
Einzelstrafen
auch
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
ausgewirkt
hat
.
reinen
Wertungsfehler
handelt
bedarf
Aufhebung
Feststellungen
vgl.
KK-Gericke
7
.
Aufl
.
.
.
Ergänzende
Feststellungen
bestehenden
widersprechen
dürfen
sind
möglich
.
Unberührt
Entscheidung
Senats
bleibt
Ausspruch
Landgerichts
Kompensation
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Urteil
27
.
August
StR
BGHSt
;
Beschluss
8
.
Januar
.
.
neue
Tatrichter
wird
aber
prüfen
haben
Kompensation
Hinblick
Erlass
erstinstanzlichen
Urteils
verstrichene
Zeit
erhöhen
sein
wird
.
Krehl