NAMEN StR 24 . März Strafsache Betrugs ECLI : BGH:2016:240316U2STR344.14.0 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 16 . März Sitzung 24 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Bundesanwältin Bundesgerichtshof 16 . März Staatsanwalt Bundesgerichtshof 24 . März Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin 16 . März Rechtsanwalt 16 . März Rechtsanwalt 16 . März Verteidiger Verhandlung Verkündung Verhandlung Verhandlung Verhandlung Justizangestellte Verhandlung 16 . März Justizangestellte Verkündung 24 . März Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 5 . März Strafausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betrugs Fällen Fällen tateinheitlich begangenen zweifachen Betrugs Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Kompensationsentscheidung getroffen . Urteil wendet Angeklagte Verfahrensbeanstandungen Sachrüge . Rechtsmittel hat Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet . 1 . Feststellungen vertrieb Angeklagte Firma GmbH künftig : Geschäftsführer war Verkehrswert je ca. € € betrug . nur schwer verkäuflichen Produkte besser vermarkten können hatte Angeklagte 15 . März Kooperationsvertrag Folgenden : Firma abgeschlossen . war Firma klagten berechtigt Leasingverträge vermitteln Zweck schriftliche Leasinganträge potentieller Leasingnehmer einzureichen . Bestimmungen Kooperationsvertrags hatte Firma einzustehen Leasingnehmern Bestimmungen Leasingvertrags abweichenden mündlichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden . verpflichtete erfolgreicher Vermittlung Leasingvertrags Werbebeamer Firma werben Kaufpreis Höhe je Modell etwa € zahlen . möglichst hohe Anzahl Leasingverträgen vermitteln entsprechende Anzahl Werbebeamern verkaufen können setzte Angeklagte Mitarbeiter Firma zuvor geschult hatte Vorgaben Anwerbung Kunden übernahmen . Mitarbeiter suchten gezielt vorherige Anmeldung Kleingewerbetreibende erklärten könnten Werbebeamer Zubehör Komplettpreis etwa € Zeitraum Monaten monatlichen Leasingrate € leasen ; Ablauf Jahres bestehe Möglichkeit so genannten RückkaufOption Gebrauch machen Gerät festgelegten Preis Regel etwa € zurückzugeben . miete Bildplätze Werbebeamers Zwecke Eigenwerbung zahle über Monate laufenden Leasingvertrags Gesamtmiete € . Miete werde jeweils Voraus gezahlt zwar Höhe % Inbetriebnahme Beamers weiteren % Ablauf Monaten . Erläuterung entstehenden Kosten legten Vermittler Kunden so genannte Konditionenübersicht anfallenden Kosten ersten Jahr Ausübung RückkaufOption Berücksichtigung Mietzahlungen nur € belaufen sollten . Kunden Vertrauen Erklärungen Vermittler unterschriebenen Vereinbarung so genannten -Vertrag vermerkten Vermittler Zahlungsweise handschriftlich Option Leasingvermittlung gewünscht . Tatplan Angeklagten entsprechend wiesen Vermittler Kunden Abschluss -Vertrags übung Rückkauf-Option Firma pflichtung befreit Leasingraten weiterzuzahlen . Kunden wurden hingewiesen Ausübung Rückkauf-Option Nachweis Eigentums voraussetzte ; Hinweis Erfordernis war lediglich Rückseite -Vertrags abgedruckten Geschäftsbedingungen enthalten Kunde Inanspruchnahme Rückkauf-Option Marketing GmbH Nachweis erbringen habe Zurückgabe anstehenden Vertragswaren Eigentum befinden . Eigentümer Beamers werden mussten Leasingnehmer Beamer zunächst Leasinggesellschaft erwerben . Ausübung Rückkauf-Option Rückgabe Werbebeamers Folge hatte berechtigt war Vorschuss gesamte jährige Vertragslaufzeit gezahlte Miete Höhe % zurückzufordern Auszahlung Rückkaufpreises verrechnen . Auch wiesen Vermittler Kunden . Anlässlich Abschlusses Vertrags machten Vermittler Leasingnehmer auch Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung aufmerksam Ausübung Rückkauf-Option frühestens 9 . Monat Vertragsschluss spätestens Wochen Ablauf Optionsfrist GmbH schriftlich Einschreiben zeigen war Optionsfrist Jahr Vertragsabschluss endete . Kunden unterschriebenen -Vertrags Angeklagte Kunden Leasinganfrage jedoch Kunden vereinbarte Rückkauf-Option hinzuweisen . positiv Anfrage entschieden hatte Angeklagte Leasingvertrag jeweiligen Kunden ließ Vertrag Vertriebsmitarbeiter Kunden persönlich Unterschrift vorlegen . Bestimmungen Leasingvertrags hatten Kunden Vertragslaufzeit Jahren monatliche Leasingraten Regel € zahlen . Firma vereinbarte Rückkauf-Option war ebensowenig Gegenstand schlossenen Leasingvertrags vierjährige Mietvertrag Bildplätze Beamers . Leasingnehmer mündlichen Zusagen Vermittler vertrauten unterschrieben Leasingvertrag . erkannte Teil Leasingnehmer eigenständigen Leasingvertrag handelte . Leasingnehmer gingen könnten Rückkauf-Option Firma üben weitere Kosten entstünden . Tatsächlich waren Leasingnehmer jedoch verpflichtet Betrag Höhe etwa % Geldwerts Jahr noch offenen Leasingforderungen zahlen Eigentum Gerät erwerben wollten Rückkauf-Option Gebrauch machen . Kunden unterzeichneten Leasingvertrag reichte Angeklagte anschließend Kaufpreis Beamer zahlte . Mitarbeiter Auszahlungen freigaben hatten jeweils Kenntnis Leasingnehmern vereinbarten Rückkauf-Option ; gingen entsprechend Bestimmungen Kooperationsvertrags vielmehr Leasingnehmern Leasingvertrag Widerspruch stehenden Nebenabreden getroffen worden waren . 2 . Landgericht hat Taten Betrug Nachteil Leasingnehmer Betrug Nachteil gewertet . sei Kooperationsvertrag enthaltene Verpflichtung Zahlung Kaufpreises . Wert Vermögensschaden zustehenden Leasingnehmer richteten Anspruchs Zahlung Leasingraten Zeitraum Monaten übersteige zwar Höhe zahlenden preises Werbebeamer . Anspruch Zahlung Leasingraten sei aber nur ersten Jahr Ausübung Rückkauf-Option Leasingnehmer werthaltig gewesen ; bestehender Gegenrechte Leasingnehmer verbundenen signifikanten Ausfallrisikos seien Leasingforderungen letzten Jahre wirtschaftlich wertlos . Landgericht hat Wert Leasingforderungen % Nominalwerts angesetzt Berücksichtigung geringfügigen Restwerts Werbebeamer Ablauf Leasingvertrags Gefährdungsschaden Regel etwa € angenommen . sei Leasingnehmern Abschluss vermittelten Leasingvertrages folgenden Verpflichtung Zahlung Leasingraten Zeitraum zumindest Monaten ebenfalls Vermögensschaden entstanden . Leasingnehmer hätten zwar Gegenleistungen Form Nutzungsmöglichkeit Beamers Anspruchs Zahlung Rückkaufpreises Zahlung Mietzinsanspruchs erhalten . Ausübung Rückkauf-Option entstehenden Kosten Erwerb Gerätes lig gekürzten Mietzinsanspruchs errechne aber jeweils Negativsaldo Seiten Leasingnehmer Gefährdungsschaden Höhe etwa € begründe . Landgericht sicher festzustellen vermochte Leasingnehmer Abschluss Leasingvertrags Vertrauen Zusagen Vermittler ausgegangen ist könne Rückkauf-Option zusätzliche Kosten ausüben hat Tatvorwürfe gemäß § Abs. Betrug Nachteil beschränkt . gleicher Weise hat Beschränkung Betrugstaten Nachteil nommen Seiten Leasingnehmers bleibender Schaden entstanden ist Zahlung Leasingraten frühzeitig eingestellt hatte . Zahlung Leasingraten Ergebnis bender Schaden entstanden ist hat Landgericht gemäß § Abs. Beschränkung Betrugstaten Nachteil Leasingnehmer vorgenommen . Ergebnis ist Landgericht Fällen Betrugs Nachteil Leasingnehmer Fällen Betrugs Nachteil Fällen Betrugs Nachteil Leasingnehmer auch ausgegangen . -9- II . Revision Angeklagten führt Sachrüge Aufhebung Strafausspruchs ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet . 1 . Besetzungsrüge § Nr. ist unbegründet . Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen : Entscheidung Verfahrens berufene 9 . Große Strafkammer war Geschäftsverteilungsplan Landgerichts Geschäftsjahr Vorsitzenden stellvertretenden Vorsitzenden Richter Landgericht Dr. Beisitzer besetzt . diumsbeschluss 20 . September wurde bestimmt Richter Landgericht Dr. Wirkung 1 . Oktober 23 . Zivilkammer wechsele Abschluss einzelnen laufenden formal Mitglied 9 . Großen Strafkammer bleibe . 1 . Oktober beginnenden Hauptverhandlung nahm Richter Landgericht . Beisitzer Präsidiumsbeschluss Nachfolger bestimmt wurde . Bekanntgabe Gerichtsbesetzung Beginn Hauptverhandlung 1 . Oktober Einsichtnahme Präsidiumsbeschluss 20 . September rügte Angeklagte Besetzung Richterbank Präsidiumsbeschluss 20 . September § Abs. Satz verstoße . enthalte Begründung Beisitzerwechsel 23 . Zivilkammer 9 . Großen Strafkammer ; kausaler Zusammenhang Änderungsbedarf Mutterschutzes Elternzeit absehbare Ausscheiden Beisitzerin 25 . Zivilkammer ausgelöst werde sei dargetan noch sonst ersichtlich . fehle zwingenden sachlichen Gründen laufenden Geschäftsjahr erfolgenden Richterwechsel . Besetzungseinwands fasste Präsidium Landgerichts 7 . Oktober weiteren Beschluss unterjährige Änderung Geschäftsverteilungsplans begründete Fall dauernder Verhinderung vorliege bisher 25 . Zivilkammer tätige Beisitzerin November Mutterschutzes anschließender Elternzeit ausscheide . Geschäftslage rund laufenden Verfahren erheblich belasteten 25 . Zivilkammer dulde Vakanzen . Tätigkeit Arzthaftungssachen zuständigen Kammer besondere fachliche soziale Fähigkeiten erfordere habe Präsidium Nachfolgerin besonders erfahrene langjährig stellvertretende Vorsitzende 23 . Zivilkammer tätige Richterin Landgericht . bestimmt . Wechsel 25 . Zivilkammer sei stellvertretende Vorsitz 23 . Zivilkammer besetzen gewesen Präsidium bisher 9 . Strafkammer tätigen Richter Landgericht Dr. besonders eignet angesehen habe ; Sicherung Kontinuität Rechtsprechung Berücksichtigung speziellen Zuständigkeit 23 . Zivilkammer habe Präsidium erforderlich erachtet Wechsel bereits 1 . Oktober vorzunehmen Einarbeitung neuen stellvertretenden Vorsitzenden ermöglichen . sei schließlich Umbesetzung 9 . Großen Strafkammer bereits 1 . Oktober veranlasst gewesen besonders starke Belastung 9 . Großen Strafkammer ebenfalls Vakanz zugelassen habe . Zuweisung Tätigkeit Wirtschaftsstrafkammer besonders geeigneten Richters Landgericht . bewirkte kurzfristige Überbesetzung Grenze Überlastung bewegenden 9 . Großen Strafkammer habe zügige Verhandlung weiterer Sachen begünstigt geltenden Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden sollen Richter Landgericht Dr. Abfassung Urteils sache Teil Arbeitskraft gebunden gewesen sei . sei auch berücksichtigt worden Proberichter allein 23 . Zivilkammer sinnvoll eingesetzt werden könne auch eingearbeiteter stellvertretender Vorsitzender 23 . Zivilkammer erforderlich gewesen sei Proberichter Ansprechpartner Verfügung stehe . Besetzungsrüge hat Erfolg . Tatgericht war Änderung Geschäftsverteilungsplans Präsidiumsbeschluss 20 . September vorschriftsgemäß besetzt . Zwar enthielt Präsidiumsbeschluss 20 . September Rechts erforderliche Dokumentation Änderung maßgeblichen Gründe vgl. Urteil 9 . April StR . fehlende Dokumentation kann jedoch Zeitpunkt Beschlusses gemäß 222b Abs. Besetzungseinwand entschieden wird nachgeholt werden BVerfG Beschluss 18 . März Beschluss 9 . April StR BGHSt f. Urteil 21 . Mai NStZ-RR . ist hier Beschluss Präsidiums 7 . Oktober Präsidium Erwägungen unterjährige Änderung Geschäftsverteilungsplans niedergelegt hat rechtzeitig geschehen . unterjährige weitreichende Änderung Geschäftsverteilungsplans war § Abs. Satz noch vereinbaren . Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Norm darf Geschäftsverteilungsplan Laufe Geschäftsjahres geändert werden Überlastung ungenügender Auslastung Richters dauernder Verhinderung einzelner Richter unerlässlich ist . Nachträgliche Vorschrift § Abs. gestützte Änderungen Geschäftsverteilung unterliegen Revisionsverfahren umfassenden inhaltlichen Rechtmäßigkeitskontrolle vgl. BVerfG 16 . Februar ; Urteil 21 . Mai NStZ-RR . Annahme Präsidiums liege 13 November beginnenden Mutterschutzes Richterin anschließenden Elternzeit Fall dauernder Verhinderung Sinne § Abs. Satz Ansehung besonderen Belastung Vakanz gestatte ist beanstanden . dauernde Verhinderung liegt Richter hier tatsächlichen rechtlichen Gründen längere Dauer ungewisse Zeit verhindert ist Urteil 9 . Oktober länger Monate . Belastungssituation Ausfall betroffenen 25 . Zivilkammer konnte erforderliche Ausgleich auch Ende Geschäftsjahres zurückgestellt werden vgl. Voraussetzung 8 . Aufl . . . gemäß § Abs. Satz zulässigen Änderung Geschäftsverteilung laufenden Geschäftsjahres durfte Präsidium Umstände berücksichtigen Gewährleistung geordneten Rechtspflege dienten Beschluss 19 . April Abs. Änderung . Präsidium durfte namentlich sondere Belastungen Spruchkörper besondere Kenntnisse Fähigkeiten Frage kommenden Richter Erwägungen einbeziehen Urteil 12 . April BGHSt war Umbesetzung unmittelbar Überlastung betroffenen beschränkt SK-StPO/Velten 4 . Aufl . . . Ebenso war zulässig Änderung Geschäftsverteilung berücksichtigen Wechsel Beisitzers 9 . Großen Strafkammer zügige Bearbeitung anhängiger Sachen begünstigt Weise Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden konnte vgl. BVerfG Beschluss 18 . März . Schließlich begegnet Bedenken Präsidium Zuweisung Proberichters 25 . Zivilkammer 9 . Großen Strafkammer Betracht gezogen hat . Belangen geordneten Rechtspflege Rechnung tragen kann Präsidium auch erforderliche Ausbildung richterlichen Nachwuchses Rücksicht nehmen Urteil 12 . April BGHSt f. ; vgl. auch KK-Gericke 7 . Aufl . § . Änderung Geschäftsverteilung ausschließlich Erwägung stützt vgl. Beschluss 5 . August BGHSt . ergänzende Berücksichtigung Umstandes Präsidiumsbeschluss 7 . Oktober war zulässig . Beschluss Präsidiums 20 . September führte auch Änderung Geschäftsverteilung Richter Spruchkörper unzulässiger Weise nur bestimmtes Verfahren zugewiesen worden ist vgl. Senatsurteil 21 . Mai BGHSt . ; vgl. auch KK-Gericke 7 . Aufl . . . Zuweisung Richters Landgericht . 9 . Großen Strafkammer erfolgte nur Blick vorliegende Verfahren betraf auch weiteren Strafkammer anhängigen künftig eingehenden Strafsachen . 2 . Schuldspruch weist Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler . Feststellungen tragen Verurteilung Angeklagten Betrugs Nachteil . Vorlage Leasingverträge zuständigen Mitarbeitern enthielt schlüssige Erklärung Angeklagten telten Verträge entsprächen Vereinbarungen abgeschlossenen Kooperationsvertrags enthielten Leasingnehmern getroffene Nebenabreden Durchführung Leasingvertrags entgegenstehen . Gegenstand schlüssiger Erklärungen können auch Negativtatsachen sein Urteil 15 . Dezember StR BGHSt . zählen insbesondere Umstände Geschäftsgrundlage Voraussetzung Vertragsschlusses gemacht worden sind vgl. Fischer StGB 63 . Aufl . . ; StGB 29 . Aufl . . ; NK-Kindhäuser 4 . Aufl . . . Negativtatsache war hier Durchführung Leasingvertrags zuwiderlaufende Vereinbarung Rückkauf-Option Angeklagte offengelegt hat . ging Angeklagten eingereichten Leasingverträge jeweils Vorgaben bestehenden Kooperationsvertrags erfüllten . Auch Annahme Leasingvertrags erfolgte Maßgabe Kooperationsvertrags ; war Geschäftsgrundlage Zusammenarbeit Firma GmbH . Täuschung führte entsprechenden Irrtum Genehmigung Leasingvertrags zuständigen Mitarbeitern Fehlvorstellung Leasingvertrag abschlossen ausgelösten Kooperationsvertrag enthaltenden Verpflichtung Erwerb Beamers zugleich Anweisung erteilten Kaufpreis Beamer Firma GmbH zahlen . Kooperationsvertrag folgende Verpflichtung Kaufpreiszahlung führte jeweils Vermögensschaden Seiten . Prinzip Gesamtsaldierung tritt Schaden Verfügung Zuwachs ausgeglichenen Minderung wirtschaftlichen Gesamtwertes führt . Handelt hier Fall Eingehungsbetrugs hat Wertvergleich gegenseitigen vertraglichen Ansprüche erfolgen . Vermögensschaden liegt Negativsaldo Nachteil Getäuschten ergibt vgl. Urteil 20 . Dezember NStZ 236 ; Urteil 20 . März . Schaden ist auch Fall konkreten Vermögensgefährdung auszugehen zwar noch bleibender Vermögensschaden eingetreten ist Gefahr Vermögensverlusts so nahe liegt bereits Zeitpunkt Verfügung Minderung Vermögens begründet BVerfG Beschluss 23 . Juni u.a. BVerfGE . ; Urteil 15 . Dezember BGHSt 177 ; Beschluss 2 . April BGHSt . Anwendung Grundsätze hat Landgericht Gefährdungsschaden angenommen ist zutreffend ausgegangen abgeschlossenen Leasingvertrages sprüche erwachsen sind geeignet waren Verpflichtung Zahlung Kaufpreises Beamer eingetretene Vermögensminderung auszugleichen . begegnet rechtlichen Bedenken Landgericht Wert Leasingforderung Vertragsdauer Jahren lediglich % Nominalwerts angesetzt hat nur Leasingforderungen erste Jahr voller Höhe berücksichtigt Ansprüchen Rest Vertragsdauer signifikanten fallrisikos wirtschaftlichen Wert beigemessen hat . Zutreffend ist Landgericht ausgegangen Bestimmung Geldwerts Forderung bestehendes Ausfallrisiko Abwertung Nominalwerts Forderung führen kann vgl. Beschluss 13 . April NStZ ; Senat Beschluss 29 . Januar NStZ ; vgl. auch aaO BVerfGE . . können Umstände berücksichtigt werden Realisierung Forderung zweifelhaft erscheinen lassen . Insbesondere fehlende materiell-rechtliche Begründetheit ergebende mangelnde Durchsetzbarkeit Forderung sind Bewertung Ausfallrisikos Bedeutung vgl. Beschluss 19 . August 34 . Landgericht angenommen hat erfolgten Vereinbarung Rückkauf-Option Firma tätigen Vermittler Bestimmungen Leasingvertrags widersprach sei Durchsetzbarkeit Anspruchs Zahlung Leasingraten jedenfalls Ablauf ersten Jahres bestehender Gegenrechte Leasingnehmer § Weise gefährdet gewesen rechtfertige Forderung Zeitpunkt wirtschaftlich wertlos einzustufen begegnet Bedenken . hat rechtsfehlerfrei festgestellt begründete Gefahr bestand Leasingnehmer RückkaufOption berufen Zahlung Leasingraten letzten Jahre Vertragslaufzeit verweigern könnten . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Unwirksamkeit Leasingvertrags führendes Anfechtungsrecht § Abs. Freistellung Verpflichtung Zahlung Leasingraten gerichteter Schadensersatzanspruch Leasingnehmers bestehen . V.m . § Abs. § § Abs. Vermittler Wissen Willen Leasinggebers Vor-)Verhandlungen Leasingnehmer Abschluss Leasingvertrages führt schuldhaft Leasingvertrag betreffende Hinweispflichten Leasingnehmer verletzt . Gegenrechte können Anspruch Leasinggebers Zahlung Leasingraten entgegenstehen Leasinggeber fehlerhafte Information Vermittlers Erfüllungsgehilfe Dritter Sinne § Abs. Satz ist gemäß zurechnen lassen muss vgl. Beschluss 26 . August juris . 15 ; vgl. auch Urteil 30 . März − 2875 ; Urteil 18 . September . Zurechnung kann insbesondere dann erfolgen Leasinggeber hier Abschluss Leasingvertrags Hilfe Vermittlers bedient Leasingformulare überlässt vgl. Urteil 18 . September . Firma Bestimmungen trags berechtigt war Namen handeln Verrichtungsgehilfe ist steht Zurechnung . Verantwortlichkeit falschen Auskunftserteilung kann Leasinggeber Allgemeinen Geschäftsbedingungen freizeichnen vgl. Beschluss 26 . August juris . . Hintergrund begegnet Annahme Durchsetzbarkeit Anspruchs Zahlung Leasingraten vornherein gefährdet war Bedenken . hat Landgericht Forderungsabwertung auch indiziell begründet einzigen Fall gelungen ist Leasingnehmer obsiegendes obergerichtliches Urteil erstreiten S. Forderungen intern frühzeitig abgeschrieben hat S. . Bestimmung wirtschaftlichen Werts Forderung ist auch Bedeutung Forderung später tatsächlich durchgesetzt werden kann vgl. Beschluss 19 . August 34 . Leasingnehmer Gegenrechte berufen Leasingraten erste Jahr weiter gezahlt haben ändert Eintritt Gefährdungsschadens Zeitpunkt Vertragsschlusses . tatsächlich erfolgten Zahlungen führten lediglich geringeren Erfüllungsschaden Seiten Landgericht Rahmen zumessung berücksichtigt hat . zwar Eigentum Beamern erworben hatte grund Besitzübergabe Leasingnehmer Eigentum aber erst Rückgabe Beamers verwerten konnte hat Landgericht Verkehrswert Beamer erst Ende Vertragslaufzeit Vermögenszuwachs berücksichtigt . sachverständig beratene Landgericht ist tragfähiger Begründung linearen lust Restwert 48-monatigen Leasingzeit ausgegangen S. . Angeklagte nahm fehlende Durchsetzbarkeit Leasingforderungen Eintritt Vermögensschadens Seiten billigend Kauf . Zugleich handelte Drittbereicherungsabsicht gunsten geführten Firma Kaufpreis Beamer zahlen war . hat Angeklagte Betrugs Nachteil Leasingnehmer strafbar gemacht . Feststellungen spiegelten Angeklagten eingesetzten geschulten Vermittler Kleingewerbetreibenden -Vertrages Beamer Ablauf Jahres vereinbarten Rückkauf-Option unproblematisch zusätzliche Kosten zurückgeben können Gegenzug festgelegten Rückkaufswert ausgezahlt erhalten . Zugleich wurden Leasingnehmer Ausübung Rückkauf-Option erfolgende Kürzung Mietzinsanspruchs % getäuscht . Verurteilung zugrunde liegenden Fällen entstand Leasingnehmern jeweils entsprechende Fehlvorstellung . Annahme Täuschungshandlung steht Leasingnehmer sorgfältiger Lektüre Allgemeinen Geschäftsbedingungen -Vertrags abgeschlossenen Leasingvertrags erkennbar war vorzeitige Rückgabe Beamers Kürzung Mietzinsanspruchs führte Ausübung RückkaufOption vorherigen Erwerb Beamers voraussetzte Eigentümerin war . Erkennbarkeit Täuschung schließt schungshandlung noch irrtumsbedingte Fehlvorstellung Senat Urteil 5 . März . gilt auch Täuschung hier Unternehmer erfolgt Senat Urteil 28 . Mai . besteht Anlass vorliegenden Fall Grundsätzen abzuweichen . Fall Täuschung Weiteres erkennbar ist fraglich erscheint Vermögensverfügung rechtlich relevanten Fehlvorstellung beruhen kann vgl. Fischer StGB 63 . Aufl . . liegt hier . Abschluss Leasingvertrags ist Leasingnehmern Vermögensschaden entstanden . hat Landgericht zutreffend Differenz vertraglichen Zahlungsverpflichtung Leasingnehmers Leasingforderung Jahre Wert abgeschlossenen Leasingvertrags erlangten Gegenleistungen errechnet . Berechnung Gefährdungsschadens ist Landgericht Angeklagten Ausübung Rückkauf-Option Leasingnehmer ausgegangen Fall Kosten Erwerb Beamers lediglich Jahr zahlenden Leasingraten geringerer Schaden errechnet . Rechtsfehler hat Landgericht Seiten Leasingnehmer % Geldwerts Jahre angelegten Leasingforderung Erwerb Beamers zahlenden Geldbetrag Negativposten Rahmen dierung angesetzt . abgeschlossenen Leasingvertrags entstandenen Vermögenszuwachs hat -Vertrag festgelegten kaufpreis Leasingnehmers berücksichtigt Weiteren Firma GmbH gerichteten Mietzinsanspruch einbezogen Forderung Verpflichtung Rückgabe Beamers Jahr aber folgerichtig nur Höhe % Werts berücksichtigt . Ferner hat Landgericht Möglichkeit Nutzung Beamers Wertzuwachs Seiten Leasingnehmers Berechnung Vermögensschadens einbezogen . Hinblick Leasingnehmer Beamer Ausübung Rückkauf-Option Firma GmbH zurückzugeben hatte Beamer nur Dauer Jahres nutzen konnte hat Nutzwert anteilig gekürzt lediglich Höhe % Saldierung eingestellt . wirtschaftlichen Wert Nutzungsmöglichkeit Werbebeamers hat Strafkammer Ausgangspunkt zutreffend Verkehrswert Beamers bestimmt . rechtsfehlerhaft erweist jedoch Bewertung objektiven Verkaufspreis Beamers sachverständig beratene Strafkammer je Modell Betrag etwa € € angesetzt hat . Werbebeamer jeweils Leasingobjekte vertrieben worden sind hätte Landgericht Verkehrswert objektiven Verkaufswert objektiven Leasingwerts bestimmen müssen Verkaufswert erfahrungsgemäß übersteigt . Senat kann indes ausschließen Angeklagte Rechtsfehler beschwert ist . abweichender Verkaufswert liegender Leasingpreis hätte zwar Rahmen Gesamtsaldierung Leasingnehmer berücksichtigt werden müssen gegebenenfalls niedrigeren Gefährdungsschaden geführt . Landgericht ermittelten Verkehrswert Sicherheitsaufschlag % erhöht hat S. hat fehlerhafte Berechnung hier jedoch Nachteil Angeklagten ausgewirkt . Angeklagte wusste Leasingnehmer faktisch gezwungen waren Falle Ausübung Rückkauf-Option Ablösesumme zahlen nahm Schädigung Leasingnehmer gend Kauf . Auch erforderliche Absicht rechtswidriger Bereicherung Dritten lag . Täuschung Angeklagten zielte Bereicherung . Erfüllung Betrugstatbestands steht Angeklagten primär ankam Annahme singvertrags Zahlung Kaufpreises geführte Firma GmbH veranlassen ; war Abschluss Leasingvertrags notwendige Voraussetzung . Bereicherungsabsicht muss ausschließliche Motiv letztendliche Ziel Tathandlung sein ; genügt vielmehr Täter Bereicherung Dritten notwendigen Zwischenerfolg liegenden weiteren Zweck erstrebt vgl. Perron : StGB 29 . Aufl . . ; Hefendehl : Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . . . Feststellungen leistete Angeklagte Einzelfall eigenständigen konkrete Tat fördernden Beitrag Leasinganträge selbst weiterleitete S. f. . Anders Fällen Tatbeitrag Organisation Aufrechterhaltung Betrug angelegten Geschäftsbetriebs beschränkt liegt uneigentliches Organisationsdelikt vgl. Senatsbeschluss 29 Juli NStZ ; Beschluss 9 November juris . . konkurrenzrechtliche Bewertung richts Fällen jeweils tateinheitlichen Verwirklichung Betrugstaten ausgegangen ist Angeklagte auch Leasingnehmer geschädigt hat lässt ebenfalls Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen . 3 . Strafausspruch hat hingegen Bestand . Landgericht hat Angeklagten berücksichtigt angeklagten Taten ca. Jahre zurückliegen ausgeführt habe konventionswidrige Verfahrensverzögerung gesondert Rahmen Vollstreckungsabschlages berücksichtigt S. . lässt besorgen Verfahrensdauer Rahmen Strafzumessung eigenständige Bedeutung beigemessen hat . überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes geringeren Strafbedürfnisses zeitlichen Abstands Tatbegehung Urteil vgl. Stree/ : StGB 29 . Aufl . . gewährten Vollstreckungsabschlags Strafzumessung berücksichtigen vgl. Beschluss 17 . Januar BGHSt ; Beschluss 16 . Juni StR stellt bestimmenden Strafzumessungsgrund Sinne § Abs. Satz vgl. Beschluss 27 . Mai StR . . Senat kann ausschließen aufgezeigte Rechtsfehler Höhe Einzelstrafen auch verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat . reinen Wertungsfehler handelt bedarf Aufhebung Feststellungen vgl. KK-Gericke 7 . Aufl . . . Ergänzende Feststellungen bestehenden widersprechen dürfen sind möglich . Unberührt Entscheidung Senats bleibt Ausspruch Landgerichts Kompensation rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Urteil 27 . August StR BGHSt ; Beschluss 8 . Januar . . neue Tatrichter wird aber prüfen haben Kompensation Hinblick Erlass erstinstanzlichen Urteils verstrichene Zeit erhöhen sein wird . Krehl