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2.1 KiB

BESCHLUSS
7
.
März
Strafsache
Bestechung
geschäftlichen
Verkehr
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
März
gemäß
§
356a
beschlossen
:
Anhörungsrügen
Verurteilten
1
.
März
Senatsbeschluss
14
.
Februar
werden
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
beanstandeten
Beschluss
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
24
November
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
hiergegen
erhobenen
Anhörungsrügen
Verurteilten
1
.
März
haben
Erfolg
.
1
.
zulässigen
Rechtsbehelfe
sind
unbegründet
;
liegt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
356a
.
Senat
hat
Verfahrensstoff
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Verurteilte
zuvor
gehört
worden
wäre
.
Auch
wurde
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
noch
sonstiger
Weise
Anspruch
Verurteilten
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Umstand
Senat
Rechtsansicht
Verteidigung
Verurteilten
zwar
Kenntnis
genommen
hat
aber
Ergebnis
gefolgt
ist
stellt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
ist
schon
grundsätzlich
auszugehen
Gericht
Vorbringen
Beteiligten
auch
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
hat
vgl.
BVerfG
Kammer
Beschluss
30
.
Juni
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
ist
auch
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Akte
gereichtes
Vorbringen
Beteiligten
ausdrücklich
bescheiden
vgl.
Beschluss
4
.
April
NStZ-RR
252
;
Beschluss
4
.
Juni
Abs.
Verwerfung
jeweils
.
Jedenfalls
wurde
hier
gesamte
schriftliche
Vortrag
Verurteilten
Entscheidungsfindung
Senats
berücksichtigt
.
Verurteilte
nun
erstmals
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
Revisionsverfahren
beanstandet
wird
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
dargetan
.
Senat
hat
Gesichtspunkt
ebenfalls
schon
Rahmen
Sachbehandlung
befasst
.
Blick
Umfang
Schwierigkeit
Verfahrens
weiteren
Verurteilten
Revisionen
erhobenen
zahlreichen
verfahrensrechtlichen
Beanstandungen
gründliche
Vorbereitung
Senatsberatung
Aufarbeitung
vorhandener
Rechtsprechung
Literatur
erforderlich
machte
wurde
Revisionsverfahren
Senat
verzögert
stets
gefördert
.
hier
Anordnung
Vollstreckungsaufschubs
Senat
Raum
ist
bedarf
näheren
Darlegung
.
2
.
Kostenentscheidung
folgt
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
vgl.
u.a.
Beschluss
5
.
Mai
.
Grube