BESCHLUSS 7 . März Strafsache Bestechung geschäftlichen Verkehr ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . März gemäß § 356a beschlossen : Anhörungsrügen Verurteilten 1 . März Senatsbeschluss 14 . Februar werden Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat beanstandeten Beschluss Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 November gemäß § Abs. unbegründet verworfen . hiergegen erhobenen Anhörungsrügen Verurteilten 1 . März haben Erfolg . 1 . zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet ; liegt Verletzung rechtlichen Gehörs 356a . Senat hat Verfahrensstoff Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Verurteilte zuvor gehört worden wäre . Auch wurde berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonstiger Weise Anspruch Verurteilten rechtliches Gehör verletzt . Umstand Senat Rechtsansicht Verteidigung Verurteilten zwar Kenntnis genommen hat aber Ergebnis gefolgt ist stellt Verletzung rechtlichen Gehörs . ist schon grundsätzlich auszugehen Gericht Vorbringen Beteiligten auch Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat vgl. BVerfG Kammer Beschluss 30 . Juni Art . Abs. GG verpflichtet ist auch Antragsschrift Generalbundesanwalts Akte gereichtes Vorbringen Beteiligten ausdrücklich bescheiden vgl. Beschluss 4 . April NStZ-RR 252 ; Beschluss 4 . Juni Abs. Verwerfung jeweils . Jedenfalls wurde hier gesamte schriftliche Vortrag Verurteilten Entscheidungsfindung Senats berücksichtigt . Verurteilte nun erstmals rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Revisionsverfahren beanstandet wird Verletzung rechtlichen Gehörs dargetan . Senat hat Gesichtspunkt ebenfalls schon Rahmen Sachbehandlung befasst . Blick Umfang Schwierigkeit Verfahrens weiteren Verurteilten Revisionen erhobenen zahlreichen verfahrensrechtlichen Beanstandungen gründliche Vorbereitung Senatsberatung Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung Literatur erforderlich machte wurde Revisionsverfahren Senat verzögert stets gefördert . hier Anordnung Vollstreckungsaufschubs Senat Raum ist bedarf näheren Darlegung . 2 . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung § Abs. vgl. u.a. Beschluss 5 . Mai . Grube