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308 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
26
.
Oktober
Strafsache
Beihilfe
Menschenhandel
Zwecke
sexuellen
Ausbeutung
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
26
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
.
Februar
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
Strafaussetzung
Bewährung
abgesehen
wurde
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Menschenhandel
Zwecke
sexuellen
Ausbeutung
tateinheitlich
begangenen
Zuhälterei
Einbeziehung
Strafe
früher
ergangenen
Strafbefehl
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Wochen
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Revision
Angeklagten
Sachrüge
.
Rechtsmittel
ist
unbegründet
Schuldspruch
Strafzumessung
richtet
§
Abs.
;
führt
aber
Aufhebung
Urteils
Landgericht
Strafaussetzung
Bewährung
abgesehen
hat
.
1
.
Landgericht
hat
ausgeführt
Vollstreckung
Strafe
könne
Bewährung
ausgesetzt
werden
Gesamtwürdigung
Tat
Persönlichkeit
Angeklagten
besonderen
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
vorlägen
.
genüge
nunmehr
Anstellung
Sicherheitsgewerbe
gefunden
nur
Beihilfe
Tat
Bruders
geleistet
habe
.
Auch
Gesamtschau
Strafmilderungsgründe
ergebe
besonderen
Umstände
;
Angeklagte
habe
Hauptverhandlung
ansatzweise
Eindruck
erweckt
Unrecht
strafbaren
Verhaltens
einsehe
bereue
auch
nur
geringes
Mitgefühl
Geschädigten
Zeugin
entwickelt
habe
.
2
.
Begründung
weist
Rechtsfehler
.
§
Abs.
StGB
ermöglicht
Gericht
Vorliegen
günstigen
Legalprognose
besonderer
Tat
Persönlichkeit
Angeklagten
liegender
Umstände
auch
Vollstreckung
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
Bewährung
auszusetzen
.
sind
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
vorrangig
prüfen
vgl.
Senat
Beschluss
9
.
April
StGB
Abs.
Sozialprognose
.
fehlt
hier
.
Durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
ferner
Bewertung
Eindrucks
Angeklagten
Hauptverhandlung
Angaben
Sache
gemacht
hat
.
steht
Angeklagten
äußern
Sache
auszusagen
.
Macht
Schweigerecht
Gebrauch
darf
Nachteil
gewertet
werden
vgl.
Beschluss
13
.
Oktober
NStZ
f.
.
unbefangene
Gebrauch
Schweigerechts
wäre
gewährleistet
Angeklagte
Prüfung
Gründe
befürchten
müsste
.
dürfen
Aussageverweigerung
nachteiligen
Schlüsse
gezogen
werden
.
Urteilsgründe
lassen
besorgen
Landgericht
verkannt
hat
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
Ablehnung
Strafaussetzung
Bewährung
Rechtsfehlern
beruht
.
Krehl
Grube