BESCHLUSS 26 . Oktober Strafsache Beihilfe Menschenhandel Zwecke sexuellen Ausbeutung u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 26 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 . Februar zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagten Strafaussetzung Bewährung abgesehen wurde . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe Menschenhandel Zwecke sexuellen Ausbeutung tateinheitlich begangenen Zuhälterei Einbeziehung Strafe früher ergangenen Strafbefehl Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten Wochen verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Sachrüge . Rechtsmittel ist unbegründet Schuldspruch Strafzumessung richtet § Abs. ; führt aber Aufhebung Urteils Landgericht Strafaussetzung Bewährung abgesehen hat . 1 . Landgericht hat ausgeführt Vollstreckung Strafe könne Bewährung ausgesetzt werden Gesamtwürdigung Tat Persönlichkeit Angeklagten besonderen Umstände Sinne § Abs. StGB vorlägen . genüge nunmehr Anstellung Sicherheitsgewerbe gefunden nur Beihilfe Tat Bruders geleistet habe . Auch Gesamtschau Strafmilderungsgründe ergebe besonderen Umstände ; Angeklagte habe Hauptverhandlung ansatzweise Eindruck erweckt Unrecht strafbaren Verhaltens einsehe bereue auch nur geringes Mitgefühl Geschädigten Zeugin entwickelt habe . 2 . Begründung weist Rechtsfehler . § Abs. StGB ermöglicht Gericht Vorliegen günstigen Legalprognose besonderer Tat Persönlichkeit Angeklagten liegender Umstände auch Vollstreckung Freiheitsstrafe bis zu Jahren Bewährung auszusetzen . sind Voraussetzungen § Abs. StGB vorrangig prüfen vgl. Senat Beschluss 9 . April StGB Abs. Sozialprognose . fehlt hier . Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner Bewertung Eindrucks Angeklagten Hauptverhandlung Angaben Sache gemacht hat . steht Angeklagten äußern Sache auszusagen . Macht Schweigerecht Gebrauch darf Nachteil gewertet werden vgl. Beschluss 13 . Oktober NStZ f. . unbefangene Gebrauch Schweigerechts wäre gewährleistet Angeklagte Prüfung Gründe befürchten müsste . dürfen Aussageverweigerung nachteiligen Schlüsse gezogen werden . Urteilsgründe lassen besorgen Landgericht verkannt hat . 3 . Senat kann ausschließen Ablehnung Strafaussetzung Bewährung Rechtsfehlern beruht . Krehl Grube