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1423 lines
12 KiB

NAMEN
1
.
Dezember
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
29
November
Sitzung
1
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vizepräsident
Bundesgerichtshofes
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Detter
Dr.
Rothfuß
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Justizhauptsekretärin
Justizangestellte
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Mühlhausen
26
.
April
aufgehoben
.
Angeklagte
wird
freigesprochen
.
Kosten
Verfahrens
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
hat
Staatskasse
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Körperverletzung
Todesfolge
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Revision
hat
Sachrüge
Erfolg
führt
Freispruch
Angeklagten
Feststellungen
Landgerichts
Verurteilung
Angeklagten
tragen
erwarten
ist
neuen
Hauptverhandlung
weitere
erforderliche
Feststellungen
getroffen
werden
können
.
Landgericht
hat
wesentlichen
festgestellt
:
1
.
21-jährige
Angeklagte
war
Grenzpolizei
Kreis
Grenze
Bundesrepublik
Grenzposten
tätig
.
gab
dort
Grenzzäune
Sicherungsanlagen
.
Grenzposten
hatten
Auftrag
damals
herrschenden
regen
Grenzverkehr
unterbinden
Grenzverletzer
festzunehmen
.
Grenzverletzer
galten
Personen
Grenze
überschritten
gleich
Richtung
Erlaubnis
km
tiefen
Sperrzone
Grenze
aufhielten
.
3
.
September
hatte
spätere
Tatopfer
Bundesrepublik
wohnte
Erlaubnis
Grenze
passiert
Mutter
besuchen
.
Sperrzone
traf
Angeklagten
Postenführer
Uniform
Grenzpolizisten
erkennbar
waren
.
forderte
stehenzubleiben
.
Zuruf
beschleunigte
V.
Fahrt
Fahrrad
.
Angeklagte
Karabiner
bewaffnet
waren
gaben
Warnschüsse
.
V.
Fahrt
nochmals
beschleunigte
zielte
Angeklagte
unteren
Bereich
inzwischen
ca.
m
entfernten
Fahrrads
gab
Schuß
.
wurde
Kugel
Höhe
Leber-Lungengrenze
getroffen
war
sofort
tot
.
Angeklagte
hatte
Schuß
Absicht
V.
anzuhalten
festzunehmen
.
nahm
Körperverletzung
V.
Treffen
Beine
billigend
Kauf
aber
Tod
jedoch
voraussehbar
war
.
Angeklagte
hielt
Grenzverletzer
aber
hinausgehende
Gefahr
darstellte
.
2
.
Angeklagte
war
unterrichtet
worden
geltenden
Dienstvorschriften
Schußwaffe
Gebrauch
machen
durfte
.
hielt
Vorgehen
damals
geltenden
Dienstanweisungen
struktionen
rechtmäßig
.
Grenzposten
galten
insoweit
insbesondere
folgende
Bestimmungen
:
§
Buchst
.
Dienstanweisung
Grenzpolizei
Bewachung
Demarkationslinie
Sowjetokkupationszone
23
.
August
Anlage
Befehl
"
war
Polizist
Posten
Überwachung
Demarkationslinie
eingesetzt
war
verpflichtet
Überschreiten
Überfahren
Demarkationslinie
Seite
Sowjetokkupationszone
zurück
zuzulassen
Personen
Demarkationslinie
beliebigen
Stellen
überschreiten
überfahren
versuchten
festzunehmen
Polizeikommando
Polizeikommandatur
übergeben
.
§
Buchst
.
Dienstanweisung
durfte
Waffe
Polizei
u.a.
angewendet
werden
Flüchten
Verletzer
Demarkationslinie
anderes
Mittel
Festnahme
gab
Haltruf
Schuß
Luft
.
"
Instruktion
Grenzpolizeiorgane
Schutze
Grenze
Demarkationslinie
Befehl
"
heißt
Buchst
.
Posten
Grenzpolizei
könne
Waffe
Gebrauch
machen
Flucht
Grenzverletzers
anderen
Möglichkeiten
Festnahme
Haltrufe
Warnschuß
erschöpft
sind
.
Nr.
Abs.
"
Instruktion
Deutschen
Verwaltung
Innern
20
Juli
hatten
Grenzposten
Grenzstreifen
Versuch
Person
Grenze
Berechtigung
überschreiten
Maßnahmen
ergreifen
Waffengebrauch
festzunehmen
.
konnte
Warnruf
geschehen
Person
blieb
Warnschuß
Luft
.
Blieb
auch
erfolglos
so
war
noch
andere
Möglichkeiten
Festnahme
gegeben
waren
direkte
Waffengebrauch
Vorschriften
Sowjetische
Militäradministration
Waffengebrauch
Grenzschutzpolizei
gestattet
.
V.
Sonderanweisung
Nr.
Waffengebrauch
Thüringer
Ministeriums
Innern
23
.
Februar
hatte
Polizeiangestellte
Abgabe
Zielschüssen
möglichst
Beine
zielen
Täter
Aburteilung
Richter
zugeführt
werden
konnte
.
Flüchtete
Täter
Fahrzeug
war
Waffenwirkung
erster
Linie
Unbrauchbarmachung
Verkehrsmittels
richten
.
3
.
Angeklagte
meldete
Vorfall
Dienststelle
holte
Hilfe
.
wurde
eingehend
polizeilich
Geschehnissen
vernommen
.
Untersuchung
sollte
überprüft
werden
Angeklagte
Postenführer
Dienstanweisungen
beachtet
hatten
insbesondere
Anhalten
aufgefordert
sodann
Warnschüsse
abgegeben
hatten
.
wurde
Ergebnis
Untersuchung
bejaht
.
Einleitung/Einstellung
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens
konnte
Landgericht
überzeugen
Schreiben
Hauptverwaltung
Deutsche
Volkspolizei
9
.
Mai
hindeutet
.
Angeklagte
wurde
Vorfall
anderen
Einheit
Grenzpolizei
versetzt
schließlich
30.11.1950
Antrag
entlassen
.
4
.
Landgericht
meint
Angeklagte
habe
rechtswidrig
schuldhaft
gehandelt
.
hätte
erkennen
können
Schuß
V.
rechtmäßig
gewesen
sei
.
Unrechtseinsicht
gefehlt
habe
liege
vermeidbarer
Verbotsirrtum
.
Auch
§
Abs.
WStG
§
Abs.
sei
Angeklagte
entschuldigt
habe
erkennen
können
Handlung
rechtswidrig
gewesen
sei
.
II
.
Verurteilung
Angeklagten
hält
sachlich-rechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
festgestellten
Sachverhalt
hat
Angeklagte
Tatbestand
Körperverletzung
Todesfolge
erfüllt
.
bedingten
Tötungsvorsatz
hat
Landgericht
Ergebnis
Rechtsfehler
verneint
.
ist
Angeklagte
beschwert
.
Auch
neuen
Hauptverhandlung
wären
weitergehende
Feststellungen
Landgericht
vermißten
Willenselement
bedingten
Tötungsvorsatzes
Jahre
Tat
mehr
erwarten
.
Umständen
muß
auch
Landgericht
vorgenommene
Abgrenzung
bedingtem
Tötungsvorsatz
bewußter
Fahrlässigkeit
Ergebnis
beanstandet
werden
.
2
.
Annahme
Landgerichts
ist
aber
bereits
zweifelhaft
Tat
Angeklagten
rechtswidrig
war
.
besteht
geringe
Wahrscheinlichkeit
damalige
Befehlslage
Angeklagten
erteilten
Dienstanweisungen
gedeckt
gerechtfertigt
war
.
rechtfertigende
Wirkung
damaligen
Befehlslage
ist
bereits
ausgeschlossen
erst
Grenzgesetz
gesetzliche
Grundlage
Schußwaffengebrauch
Grenze
geschaffen
wurde
.
ist
vielmehr
auszugehen
jedenfalls
Tatzeit
Inkrafttreten
Volkspolizei-Gesetzes
Grenzgesetzes
Tatrichter
genannten
noch
Zeit
Gründung
stammenden
fortgeltenden
Befehle
Dienstanweisungen
struktionen
ausreichende
formelle
Rechtsgrundlage
angesehen
wurden
vgl.
BGHSt
f.
;
.
Überprüfung
Verhaltens
Angeklagten
hatte
Ergebnis
Dienstanweisungen
verstoßen
hatte
.
Bestrafung
Angeklagten
ist
damals
erfolgt
.
Umständen
ist
Gunsten
auszugehen
bestehende
Befehlslage
Jahres
damaligen
ausreichte
Verhalten
Schußwaffengebrauch
V.
rechtfertigen
.
Frage
Verhalten
Angeklagten
Recht
Befehlslage
Staatspraxis
angewandt
wurde
gerechtfertigt
war
ist
weitere
Frage
unterscheiden
so
verstandene
Rechtfertigungsgrund
Verletzung
vorgeordneter
auch
beachtender
allgemeiner
Rechtsprinzipien
extremen
Verstoßes
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Betracht
bleiben
muß
.
Allerdings
müssen
Fälle
Tatzeit
angenommener
Rechtfertigungsgrund
unbeachtlich
angesehen
wird
extreme
Ausnahmen
beschränkt
bleiben
.
Dementsprechend
hat
Bundesgerichtshof
Geltung
Tatzeit
angenommenen
Schußwaffengebrauch
Grenzverletzern
innerdeutschen
Grenze
dann
verneint
bedingt
unbedingt
vorsätzliche
Töten
Personen
deckte
weiter
wollten
unbewaffnet
Gefährdung
anerkannter
Rechtsgüter
Grenze
überschreiten
BGHSt
1
f.
;
.
.
Nur
Anlegen
Minensperren
innerdeutschen
Grenze
wurde
auch
Körperverletzungsvorsatz
offensichtlich
rechtswidrig
erachtet
BGHSt
.
Schußwaffengebrauch
Zweck
Festnahme
Grenzverletzers
Gebiet
auch
dann
rechtswidrig
anzusehen
ist
Körperverletzungsvorsatz
-9-
folgte
hat
Bundesgerichtshof
bisher
regelmäßig
offengelassen
Angeklagten
entscheidenden
Fällen
entschuldigt
waren
zwar
Handelns
Befehl
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
;
Abs.
WStG
analog
.
Abs.
StGB
Art
.
Abs.
EGStGB
;
NStZ
488
;
BGHSt
10
vgl.
auch
71
;
zumindest
unvermeidbaren
Verbotsirrtums
BGHSt
.
3
.
Auch
vorliegenden
Fall
bedarf
abschließenden
Erörterung
Entscheidung
Verhalten
Angeklagten
rechtswidrig
war
.
Verhalten
war
jedenfalls
Grund
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
§
Abs.
WStG
§
Abs.
Satz
UZwG
Abs.
StGB
Art
.
Abs.
EGStGB
Handelns
Befehl
entschuldigt
.
Tatzeit
bestand
zwar
gesetzliche
Regelung
folgern
war
Voraussetzungen
Befehl
begangene
rechtswidrige
Handlung
entschuldigt
war
.
Abs.
WStG
§
Abs.
Satz
UZwG
haben
Grenzpolizisten
gegolten
;
waren
Vorschriften
Tatzeit
ebenso
erlassen
§
Abs.
.
Gleichwohl
sind
Vorschriften
Regelungsgehalt
Beurteilung
Schußwaffengebrauchs
innerdeutschen
Grenze
Gesichtspunkt
milderen
Rechts
Abs.
StGB
Art
.
Abs.
entsprechend
heranzuziehen
.
§
Abs.
WStG
§
Abs.
hat
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden
WStG
Abs.
Schuld
NStZ-RR
.
.
§
Abs.
Satz
UZwG
hier
betroffenen
Bereich
Grenzpolizei
sachnäher
wäre
gilt
.
Auch
Vorschrift
trifft
Anordnung
handelnden
zugsbeamten
Schuld
nur
erkennt
bekannten
Umständen
offensichtlich
ist
Befolgen
dienstlichen
Anordnung
Straftat
begeht
.
Regelungsgehalt
Vorschriften
inhaltlich
entspricht
kann
dahingestellt
bleiben
Fall
Angeklagten
entsprechend
anzuwenden
ist
.
Schuldausschließungsgrund
entfällt
Landgericht
meint
S.
bereits
dann
Grenzpolizist
erkennen
konnte
Handeln
rechtswidrig
war
.
Angeklagte
handelte
Sinne
Vorschriften
Befehl/Anordnung
.
hatte
Grenzposten
Auftrag
Grenzübertritte
verhindern
Grenzverletzer
festzunehmen
erforderlich
auch
Anwendung
Dienstwaffe
.
Teilweise
waren
Dienstanweisungen
Grenzpolizei
ausdrücklich
Befehl
bezeichnet
.
Militärische
polizeiliche
Dienstvorschriften
enthalten
Regel
Untergebenen
gerichtet
sind
dort
bestimmten
Tätigkeiten
Aufgaben
befaßt
sind
.
Befehl/die
Anordnung
muß
persönlich
konkreten
Einzelfall
erteilt
sein
.
Auch
Einräumen
Ermessenspielraums
ändert
Charakter
Befehls
vgl.
§
Nr.
WStG
;
Wehrstrafgesetz
4
.
Aufl
.
WStG
.
11
;
Riegel
Strafrechtliche
Nebengesetze
WStG
.
.
.
.
ist
unschädlich
Postenführer
Angeklagten
Schußwaffengebrauch
V.
befohlen
hatte
.
Angeklagte
hat
Feststellungen
Landgerichts
erkannt
Schußwaffengebrauch
V.
möglicherweise
rechtswidrige
Tat
beging
.
war
bekannten
Umständen
auch
offensichtlich
.
Strafrechtsverstoß
ist
nur
lich
Zweifels
Hand
liegt
;
Prüfungspflicht
obliegt
Soldaten
Vollzugsbediensteten
BGHSt
1
33
;
;
f.
;
10
15
;
NStZ
488
;
;
NStZ-RR
.
.
Anwendung
unmittelbaren
Zwangs
Grenzbereich
Gebrauchs
Schußwaffen
ist
grundsätzlich
rechtlich
beanstanden
Grundlage
Regelungen
rechtsstaatlichen
Grundsätzen
vereinbar
sind
erfolgt
Flucht
möglicher
Rechtsbrecher
verhindern
.
Einsatz
Schußwaffe
Person
unerlaubt
Grenze
überschritten
hat
Festnahme
Flucht
entziehen
will
ist
offensichtlich
rechtsstaatswidrig
vgl.
NStZ
WStG
Abs.
Schuld
m.w
.
.
Angeklagten
Tatzeit
geltende
Befehlslage
war
genommen
offensichtlich
rechtsstaatswidrig
hinreichende
Anhaltspunkte
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
orientierte
Auslegung
Vorschriften
Schußwaffengebrauch
bot
.
Beurteilung
Frage
Verhalten
Angeklagten
Sicht
offensichtlich
rechtswidrig
war
fällt
entscheidend
Gunsten
Gewicht
Vorgehen
V.
lediglich
Verletzung
aber
Tötung
billigend
Kauf
nahm
.
hielt
guten
Schützen
Sichtverhältnisse
waren
günstig
.
Beurteilung
offensichtlichen
Rechtswidrigkeit
Angeklagten
Tatzeit
bekannten
Umstände
ankommt
kann
ferner
Betracht
bleiben
Lebenserfahrung
noch
jungen
Angeklagten
Rückkehr
Kriegsgefangenschaft
Einflüssen
Sowjetischen
Besatzungszone
geprägt
war
.
Sicherung
innerdeutschen
Grenze
wurde
auch
Grund
noch
bestimmten
Befehlslage
Seiten
schon
Zeit
große
beigemessen
nur
Staatsgrenze
zugleich
Demarkationslinie
Ostblock
bildete
.
wirkte
auch
persönlichen
Erfahrungen
Angeklagten
kurze
Zeit
Zusammentreffen
V.
Arrest
bestraft
worden
war
Nachsicht
Kriegsgefangenschaft
kommenden
Grenzverletzer
Mitleid
wieder
freigelassen
hatte
.
gerade
Vorgang
Landgericht
meint
Erkenntnis
Angeklagten
befördert
haben
könnte
Schußwaffengebrauch
auch
V.
rechtmäßig
war
ist
nachvollziehbar
.
Gesamtwürdigung
Umstände
Tatgeschehens
belegt
Schußwaffengebrauch
Angeklagten
jedenfalls
rechtswidrige
Tat
war
.
Ergebnis
entspricht
Wertung
inzwischen
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
:
Schußwaffengebrauch
auch
unbewaffneten
Grenzverletzern
Tötungsvorsatz
einherging
wurde
bisher
noch
Fall
Verurteilung
Grenzsoldaten
gestützt
vgl.
u.a.
BGHSt
71
;
.
Verhalten
Angeklagten
bietet
Besonderheiten
abweichende
Beurteilung
rechtfertigen
könnten
.
Senat
hat
Angeklagten
§
Abs.
freigesprochen
Hinblick
Tat
Jahre
verstrichene
Zeit
ausgeschlossen
erscheint
neuen
Hauptverhandlung
weitere
Schuldspruch
erforderliche
Feststellungen
getroffen
werden
können
.
Detter
Rothfuß