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1.3 KiB

BESCHLUSS
30
Juli
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
30
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
.
Februar
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindes
Fällen
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindes
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
wendet
Revision
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Strafausspruch
Erfolg
;
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Landgericht
hat
Strafzumessung
ausdrücklich
erschwerend
berücksichtigt
Angeklagte
Taten
laufender
Bewährung
begangen
hat
.
hat
übersehen
hier
abgeurteilten
Taten
schon
Verhängung
Bewährung
ausgesetzten
Freiheitsstrafe
Jahr
Urteil
Amtsgerichts
7
.
April
begangen
worden
waren
.
Senat
kann
ausschließen
Einzelstrafen
Berücksichtigung
Umstands
milder
ausgefallen
wären
.
bisherigen
Feststellungen
ist
Übrigen
Strafe
Urteil
7
.
April
Gesamtstrafe
einzubeziehen
.
Rothfuß
Roggenbuck