BESCHLUSS 30 Juli Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 Juli gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 . Februar Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Fällen Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindes Fällen Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindes Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . wendet Revision Rüge Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Strafausspruch Erfolg ; Übrigen hat Überprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Landgericht hat Strafzumessung ausdrücklich erschwerend berücksichtigt Angeklagte Taten laufender Bewährung begangen hat . hat übersehen hier abgeurteilten Taten schon Verhängung Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Jahr Urteil Amtsgerichts 7 . April begangen worden waren . Senat kann ausschließen Einzelstrafen Berücksichtigung Umstands milder ausgefallen wären . bisherigen Feststellungen ist Übrigen Strafe Urteil 7 . April Gesamtstrafe einzubeziehen . Rothfuß Roggenbuck