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199 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
StR
8
.
August
Strafsache
1
.
alias
:
2
.
alias
:
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
8
.
August
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
März
werden
verworfen
.
Jedoch
wird
Urteilsformel
Schuldspruch
neu
gefasst
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubten
Einreise
unerlaubten
Aufenthalts
Verschaffens
falschen
amtlichen
Ausweisen
schuldig
sind
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gemeinschaftlichen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
jeweils
Tatmehrheit
Verstoßes
Aufenthaltsgesetz
Urkundenmissbrauchs
"
Gesamtfreiheitsstrafen
verurteilt
jeweils
Einzelgeldstrafen
Tagessätzen
enthalten
sind
.
Tagessatzhöhe
ist
angegeben
.
Senat
ergänzt
Urteilsgründe
Tagessatzhöhe
ausgesprochenen
Einzelgeldstrafen
jeweils
Euro
festgesetzt
wird
.
Festsetzung
Tagessatzhöhe
bedarf
auch
dann
hier
Einzelgeldstrafen
Freiheitsstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
gebildet
ist
vgl.
BGHSt
;
StGB
§
Abs.
Tagessatzhöhe
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Senat
holt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
nach
setzt
Tagessatzhöhe
Mindestsatz
§
Abs.
Satz
StGB
.
Ausspruchs
Urteilsformel
bedarf
lediglich
vollstreckende
Einzelstrafen
betroffen
sind
.
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Abs.
.
Jedoch
war
Tenor
neu
fassen
Kennzeichnung
Tat
§
Nr.
gemeinschaftlich
begangen
entfällt
BGHSt
Tat
§
StGB
gesetzliche
Überschrift
Straftatbestandes
verwendet
wurde
.
Otten
Roggenbuck