BESCHLUSS StR 8 . August Strafsache 1 . alias : 2 . alias : unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 8 . August gemäß Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . März werden verworfen . Jedoch wird Urteilsformel Schuldspruch neu gefasst Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubten Einreise unerlaubten Aufenthalts Verschaffens falschen amtlichen Ausweisen schuldig sind . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gemeinschaftlichen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge jeweils Tatmehrheit Verstoßes Aufenthaltsgesetz Urkundenmissbrauchs " Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt jeweils Einzelgeldstrafen Tagessätzen enthalten sind . Tagessatzhöhe ist angegeben . Senat ergänzt Urteilsgründe Tagessatzhöhe ausgesprochenen Einzelgeldstrafen jeweils Euro festgesetzt wird . Festsetzung Tagessatzhöhe bedarf auch dann hier Einzelgeldstrafen Freiheitsstrafen Gesamtfreiheitsstrafe gebildet ist vgl. BGHSt ; StGB § Abs. Tagessatzhöhe ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Senat holt entsprechender Anwendung § Abs. nach setzt Tagessatzhöhe Mindestsatz § Abs. Satz StGB . Ausspruchs Urteilsformel bedarf lediglich vollstreckende Einzelstrafen betroffen sind . Übrigen hat Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . Jedoch war Tenor neu fassen Kennzeichnung Tat § Nr. gemeinschaftlich begangen entfällt BGHSt Tat § StGB gesetzliche Überschrift Straftatbestandes verwendet wurde . Otten Roggenbuck