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2.6 KiB

BESCHLUSS
15
.
September
Strafsache
besonders
schwerer
sexueller
Nötigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
15
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
April
Maßregelausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
Urteil
24
November
Geiselnahme
Tateinheit
besonders
schwerer
sexueller
Nötigung
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Revision
Angeklagten
änderte
Senat
Beschluss
11
.
August
Urteil
Schuldspruch
tateinheitliche
Verurteilung
entfiel
.
hob
Senat
Urteil
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
verwies
Sache
insoweit
Landgericht
.
neu
Entscheidung
berufene
Strafkammer
hat
Angeklagten
nunmehr
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
erneut
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Maßregelausspruch
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
Maßregelausspruch
kann
bestehen
bleiben
angefochtene
Urteil
Revisionsgericht
nachprüfbaren
Weise
erkennen
lässt
Angeklagte
Zustand
leidet
Unterbringung
§
StGB
rechtfertigt
.
gesetzlichen
Voraussetzung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Täter
rechtswidrige
Tat
Zustand
Schuldunfähigkeit
§
StGB
verminderten
Schuldfähigkeit
§
StGB
begangen
hat
legt
Landgericht
lediglich
S.
:
"
überzeugenden
Ausführungen
Sachverständigen
Dr.
Kammer
folgt
war
Angeklagten
begangene
Tat
unmittelbarer
Ausfluss
vorliegenden
seelischen
Störungen
Schwachsinn
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
sodass
eindeutige
Korrelation
Krankheit
Delinquenz
Sinne
§
StGB
besteht
.
Angeklagte
leidet
leichten
Intelligenzminderung
ICD-10
:
bedingten
unvollständigen
Persönlichkeitsstruktur
unreifen
Persönlichkeit
ICD-10
:
.
"
äußerst
knappe
Darstellung
Ausmaß
näher
beschriebenen
Störungen
lässt
besorgen
Landgericht
Annahme
Angeklagte
Tat
Zustand
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
begangen
hat
Senatsentscheidung
11
.
August
geboten
war
vgl.
NStZ-RR
;
Kuckein
KK
.
Aufl
.
.
neue
Feststellungen
getroffen
hat
rechtsfehlerhaft
Feststellungen
insoweit
aufgehobenen
Urteil
24
November
gebunden
gehalten
hat
.
Senat
kann
unzureichenden
Feststellungen
beurteilen
Landgericht
Voraussetzungen
§
StGB
zutreffend
bejaht
hat
.
nötigt
Aufhebung
Urteils
.
Krehl