BESCHLUSS 15 . September Strafsache besonders schwerer sexueller Nötigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 15 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . April Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten Urteil 24 November Geiselnahme Tateinheit besonders schwerer sexueller Nötigung sexuellen Missbrauchs Kindern Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Revision Angeklagten änderte Senat Beschluss 11 . August Urteil Schuldspruch tateinheitliche Verurteilung entfiel . hob Senat Urteil Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen verwies Sache insoweit Landgericht . neu Entscheidung berufene Strafkammer hat Angeklagten nunmehr Freiheitsstrafe Jahren verurteilt erneut Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verletzung materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Maßregelausspruch Erfolg ; Übrigen ist unbegründet § Abs. . Maßregelausspruch kann bestehen bleiben angefochtene Urteil Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen lässt Angeklagte Zustand leidet Unterbringung § StGB rechtfertigt . gesetzlichen Voraussetzung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Täter rechtswidrige Tat Zustand Schuldunfähigkeit § StGB verminderten Schuldfähigkeit § StGB begangen hat legt Landgericht lediglich S. : " überzeugenden Ausführungen Sachverständigen Dr. Kammer folgt war Angeklagten begangene Tat unmittelbarer Ausfluss vorliegenden seelischen Störungen Schwachsinn schwere andere seelische Abartigkeit sodass eindeutige Korrelation Krankheit Delinquenz Sinne § StGB besteht . Angeklagte leidet leichten Intelligenzminderung ICD-10 : bedingten unvollständigen Persönlichkeitsstruktur unreifen Persönlichkeit ICD-10 : . " äußerst knappe Darstellung Ausmaß näher beschriebenen Störungen lässt besorgen Landgericht Annahme Angeklagte Tat Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat Senatsentscheidung 11 . August geboten war vgl. NStZ-RR ; Kuckein KK . Aufl . . neue Feststellungen getroffen hat rechtsfehlerhaft Feststellungen insoweit aufgehobenen Urteil 24 November gebunden gehalten hat . Senat kann unzureichenden Feststellungen beurteilen Landgericht Voraussetzungen § StGB zutreffend bejaht hat . nötigt Aufhebung Urteils . Krehl