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2174 lines
18 KiB

NAMEN
9
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
ausbeuterischer
Zuhälterei
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
25
.
September
Sitzung
9
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Staatsanwältin
Bundesgerichtshof
Verfügung
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Verhandlung
Bekanntgabe
Verkündung
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Angeklagten
S.
Rechtsanwalt
Verhandlung
Vertreter
Nebenklägerin
Justizangestellte
Verhandlung
Justizangestellte
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
S.
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
Februar
auch
betrifft
Angeklagten
urteilt
worden
sind
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
Revision
Nebenklägerin
nannte
Urteil
wird
verworfen
.
Nebenklägerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
ausbeuterischer
hälterei
tateinheitlich
zusammentreffenden
Fällen
Fall
Tateinheit
dirigistischer
Zuhälterei
weiteren
Fall
Tateinheit
schwerem
Menschenhandel
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Fall
Urteilsgründe
versuchten
schweren
Menschenhandels
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
einheit
gefährlicher
Körperverletzung
Fall
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Angeklagte
hat
Beihilfe
ausbeuterischen
Zuhälterei
Tateinheit
dirigistischer
Zuhälterei
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Übrigen
hat
Landgericht
Angeklagten
freigesprochen
.
Revision
Angeklagten
S.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Aufhebung
erfasst
wird
auch
Verurteilung
nichtrevidierenden
Mitangeklagten
.
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Nebenklägerin
Angeklagten
wendet
ist
unbegründet
.
Revision
Angeklagten
S.
ist
begründet
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
liegen
folgende
Feststellungen
Landgerichts
zugrunde
:
Angeklagte
war
Mitangeklagten
befreundet
ner
Wohnung
ersten
Stock
Hauses
.
nachging
.
März
bezog
Geschädigte
Prostitution
Zimmer
Stock
ging
dort
Veranlassung
Frau
ebenfalls
Prostitution
.
Angeklagte
hatte
zwischenzeitlich
beschlossen
gewerblicher
Zimmervermieter
betätigen
besprach
Vermieter
Hauses
Wohnung
ersten
weitere
vierten
Stock
Hauses
anzumieten
.
plante
einzelnen
Zimmer
Wohnungen
selbständig
Prosituierte
unterzuvermieten
Einkünfte
nehmen
nur
Gutdünken
Geld
Eigenbedarf
zuzuweisen
;
überwiegenden
Teil
Einkünfte
wollte
selbst
verwenden
.
Umsetzung
Plans
"
kaufte
"
Angeklagte
Geschädigte
.
einigte
Geschädigten
20
.
März
Wohnung
ersten
Stock
arbeiten
Hälfte
Einnahmen
Angeklagten
abgeben
sollte
.
Geschädigte
nahm
Arbeit
hatte
aber
20
.
März
26
.
April
Einnahmen
Mitangeklagten
übergeben
Gelder
jeweils
Angeklagten
weiterleitete
.
Preise
bezüglich
Art
Dauer
sexuellen
Dienstleistungen
waren
vorgegeben
.
Geschädigte
hatte
Überblick
Einnahmen
.
konnte
lesen
noch
schreiben
;
auch
Rechnen
deutsche
Sprache
beherrschte
nur
rudimentär
.
genannten
Zeitraum
überwies
Hilfe
Angeklagten
Gelegenheiten
Familie
.
feststellbaren
Zeitpunkt
Aufenthalts
hatte
Geschädigte
Lust
mehr
Haus
.
arbeiten
.
Angeklagte
teilte
erst
gehen
könne
Geld
bezahlt
habe
abgearbeitet
habe
;
könne
allerdings
Schwester
Weiterarbeiten
schicken
.
Schwester
Geschädigten
ablehnte
blieb
Geschädigte
.
.
teren
feststellbaren
Zeitpunkt
schlug
Angeklagte
Geschädigte
einmal
flachen
Hand
Gesicht
schubste
Wand
trat
Verdacht
hegte
liefere
gesamten
Verdienst
.
22
.
April
unterschrieb
Geschädigte
Untermietvertrag
Tagesmietpreis
Zimmer
weiteren
Vertrag
erklärte
Angeklagten
schulden
.
Umsetzung
Plans
"
kaufte
"
Angeklagte
auch
Geschädigte
bislang
anderen
Haus
Prostitution
nachging
weiteren
Person
.
Geschädigte
bezog
27
.
März
Zimmer
ersten
Stock
Hauses
.
ging
jedenfalls
Tage
lang
Prostitution
.
gesamten
Einnahmen
hatte
Mitangeklagten
Angeklagten
S.
übergeben
Gelder
weiterleitete
.
31
.
März
wurde
digten
Schwangerschaft
festgestellt
.
verbrachte
wechselnder
Aufsicht
Mitangeklagten
schädigten
Tage
Krankenhaus
.
Rückkehr
Prostitution
nachzugehen
.
Angeklagte
verlangte
Weiterarbeit
verbot
Folgezeit
Haus
verlassen
Mitangeklagte
überwachten
.
4
.
April
unterzeichnete
Darlehnsvertrag
13
.
April
Untermietvertrag
Tagesmietpreis
Zimmer
.
10
.
April
erfolgten
Schwangerschaftsabbruch
floh
Geschädigte
aber
Angeklagten
zurückbrachte
.
25
.
April
gelang
Geschädigten
wiederum
Flucht
.
Angeklagte
spürte
brachte
.
Anwesenheit
Mitangeklagten
Geschädigten
Nebenklägerin
schlug
Geschädigte
Zeugin
Faust
.
Boden
gegangen
war
trat
weiter
Schuhen
klar
machen
Haus
bleiben
Prostitution
nachzugehen
habe
.
Verprügeln
Gegenwart
anderen
Frauen
diente
aber
auch
eindrucksvoll
deutlich
machen
passieren
werde
weglaufen
vertraglichen
Verpflichtungen
erfüllen
würden
.
Später
ging
Angeklagte
Geschädigten
Nebenzimmer
prügelte
gemeinsam
hinzugerufenen
Zeugen
weiter
.
2
.
Handlungen
Nachteil
Geschädigten
hat
Landgericht
tateinheitlich
begangene
ausbeuterische
dirigistische
Zuhälterei
§
Abs.
Nr.
StGB
Fall
versuchten
schweren
Menschenhandel
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
§
StGB
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
§
Abs.
Nr.
Fall
gewertet
.
Handlungen
Nachteil
Geschädigten
hat
Landgericht
tateinheitlich
begangene
ausbeuterische
Zuhälterei
§
Abs.
Nr.
StGB
schweren
Menschenhandel
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
StGB
vorsätzliche
Körperverletzung
§
StGB
gewertet
Tateinheit
Nachteil
Geschädigten
Fall
erfolgten
Handlungen
angenommen
.
II
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Verfahrensrügen
kommt
mehr
.
1
.
Verurteilung
hat
Ergebnis
Bestand
auch
Annahme
einzelner
tateinheitlich
verwirklichter
Straftatbestände
beanstanden
ist
.
Einzelnen
ergibt
:
Schuldspruch
ausbeuterischer
Zuhälterei
§
Abs.
Nr.
StGB
Nachteil
Geschädigten
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Ausbeutung
liegt
Opfer
objektiver
Hinsicht
erheblicher
Teil
Einnahmen
entzogen
wird
gravierenden
Beschränkung
persönlichen
wirtschaftlichen
Entscheidungsfreiheit
führt
geeignet
ist
Opfer
Lösung
Prostitution
erschweren
Fischer
StGB
60
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Zwar
setzt
Annahme
Regelfall
Feststellungen
Höhe
Einnahmen
Abgaben
Prostituierten
Urteil
20
.
Oktober
NStZ
.
Allerdings
steht
Fehlen
exakter
Feststellungen
Einnahmen
Ausgaben
Verurteilung
ausbeuterischer
Zuhälterei
zwingend
.
hier
Prostituierten
gesamten
Einnahmen
abgeben
müssen
nur
gelegentlich
geringe
Summen
Weiterleitung
Familie
zurückerhalten
ist
Weiteres
Ausbeutung
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
auszugehen
vgl.
Senatsurteil
21
Juli
StR
NStZ
3
.
März
NStZ
;
Beschluss
20
.
April
.
Zahlungen
Geschädigten
auch
Begleichung
Mietverbindlichkeiten
handelte
kann
offen
bleiben
.
Ausbeutung
Geschädigten
bestand
jedenfalls
möglicherweise
bestehender
konkreter
Mietverbindlichkeiten
täglich
gesamten
Einnahmen
Angeklagten
abgeben
mussten
.
-9-
Auch
Annahme
dirigistischen
Zuhälterei
Lasten
Nebenklägerin
Fall
hält
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
stand
.
rechtlichen
Würdigung
Landgerichts
ist
zwar
entnehmen
Variante
§
Abs.
Nr.
StGB
ausgegangen
ist
.
Feststellungen
belegen
aber
Angeklagte
jedenfalls
Sinn
3
.
Variante
§
Abs.
Nr.
StGB
Maßnahmen
getroffen
hat
Geschädigte
abhalten
sollten
Prostitution
aufzugeben
.
Erfasst
werden
Vorkehrungen
Opfer
Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigen
geeignet
gerichtet
sind
Weg
Prostitution
verbauen
Beschluss
9
.
April
;
Beschluss
13
November
.
hier
so
verhält
kann
Urteilsgründen
noch
entnommen
werden
.
Geschädigte
Blutungen
Krankenhaus
eingeliefert
worden
war
befürchtete
Angeklagte
könne
weglaufen
Prostitution
aufgeben
.
ließ
tagsüber
Mitangeklagten
gerin
Nacht
Geschädigten
bewachen
.
Geschädigte
fühlte
Maßnahmen
nach
vor
Prostitution
festgehalten
.
Erst
Rückkehr
Haus
.
weigerte
fortan
Prostitution
nachzugehen
.
Annahme
schweren
Menschenhandels
Zweck
sexuellen
Ausbeutung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Nachteil
Geschädigten
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
.
Hinblick
Nachteil
Geschädigten
urteilte
vorsätzliche
Köperverletzung
begegnet
schon
Feststellungen
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Beweiswürdigung
ist
zwar
grundsätzlich
Sache
Tatgerichts
;
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
unterliegt
aber
Tatgericht
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
dann
Fall
Beweiswürdigung
hier
widersprüchlich
ist
.
.
;
vgl.
Urteil
30
.
März
NStZ-RR
238
;
Urteil
11
.
Januar
NStZ-RR
147
;
Urteil
2
.
Dezember
.
Landgericht
stützt
Feststellung
Angeklagte
Geschädigte
mindestens
einmal
flachen
Hand
Gesicht
schlug
Wand
schubste
trat
allein
geständige
Einlassung
Angeklagten
S.
.
widerspricht
aber
Wiedergabe
Rahmen
Beweiswürdigung
geschilderten
Einlassung
Angeklagten
zwar
Körperverletzung
Nachteil
Nebenklägerin
digten
eingeräumt
Übrigen
aber
ausdrücklich
erklärt
habe
Ausnahme
eingestandenen
Fälle
Frauen
geschlagen
haben
S.
47
.
Auch
Verurteilung
Angeklagten
schweren
Menschenhandels
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
StGB
Lasten
Geschädigten
begegnet
sachlich-rechtlichen
Bedenken
.
ist
schon
nachzuvollziehen
Strafkammer
§
Abs.
StGB
Voraussetzungen
Feststellungen
belegt
werden
ausgeurteilten
schweren
Menschenhandel
§
Abs.
StGB
angewandte
Vorschrift
erwähnt
hat
.
Abs.
StGB
ist
Qualifikation
§
Abs.
StGB
eigenständiger
Straftatbestand
Abs.
StGB
unabhängigen
Voraussetzungen
.
Übrigen
hat
Landgericht
Rahmen
rechtlichen
Würdigung
schon
erkennen
lassen
Variante
§
Abs.
Nr.
StGB
ausgegangen
ist
.
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
StGB
sind
indes
Variante
belegt
.
Angeklagte
hat
zwar
Geschädigte
näher
bekannten
Zeitpunkt
einmal
Gesicht
geschlagen
geschubst
getreten
insofern
Gewalt
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
angewandt
.
Feststellung
Strafkammer
zuvor
ausgeführt
schon
Tatsachengrundlage
fehlt
ist
Urteilsgründen
entnehmen
Geschädigte
Zeitpunkt
Prostitution
überhaupt
aufgeben
einschränken
wollte
erfolgten
Schläge
Fortsetzung
Prostitution
veranlassen
sollten
.
Gewalthandlung
erfolgte
vielmehr
ausdrücklich
allein
Sanktion
Angeklagte
vermutete
Geschädigte
gebe
Einnahmen
vollständig
.
Weitere
Gewalthandlungen
auch
Drohungen
Geschädigten
sind
festgestellt
.
25
.
April
Gewalthandlungen
Geschädigte
auch
Geschädigte
erfolgten
dienten
einzuschüchtern
ist
ebenfalls
stellt
Geschädigte
Prostitution
Zeitpunkt
aufgeben
wollte
.
Auch
Einsatz
List
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
Feststellungen
Strafkammer
belegt
.
Angeklagte
brachte
zwar
Geschädigte
überhaupt
nur
Täuschung
Aufnahme
Prostitution
Räumlichkeiten
vorspiegelte
müsse
nur
Hälfte
Einnahmen
abgeben
.
Verhalten
begründet
aber
noch
List
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
Ausschalten
Widerstands
Opfers
Prostitution
täuschende
Machenschaften
erfordert
.
lediglich
unredliche
arglistige
Schaffen
Anreizes
Person
frei
Prostitutionsaufnahme
-fortsetzung
entscheiden
kann
genügt
Verwirklichung
chenstatbestands
vgl.
Urteil
3
.
Juni
;
Urteil
20
.
Oktober
BGHSt
28
;
Fischer
StGB
60
.
Aufl
.
.
.
Zwar
hat
Angeklagte
Geschädigte
näher
feststellbaren
Zeitpunkt
Lust
mehr
hatte
Haus
.
beiten
auch
gebracht
gleichwohl
bleiben
mitteilte
könne
erst
dann
gehen
Geld
bezahlt
habe
abgearbeitet
habe
.
Umstand
weiter
arbeitete
belegen
jedoch
List
veranlasste
Fortsetzung
Prostitution
.
2
.
aufgezeigten
Mängel
führen
Aufhebung
Schuldspruchs
schweren
Menschenhandels
tateinheitlicher
vorsätzlicher
Körperverletzung
Nachteil
Geschädigten
;
erfasst
wird
auch
rechtlich
beanstandende
tateinheitliche
Verurteilung
Angeklagten
ausbeuterischer
Zuhälterei
Nachteil
Geschädigten
dirigistischer
Zuhälterei
Nachteil
Geschädigten
Fall
Urteilsgründe
.
Aufhebung
Schuldspruchs
zwingt
auch
Aufhebung
genommen
beanstandenden
Schuldspruchs
Fall
Urteilsgründe
versuchten
schweren
Menschenhandels
gefährlicher
Körperverletzung
Nachteil
Geschädigten
insoweit
einheit
Fall
abgeurteilten
ausbeuterischen
Zuhälterei
Nachteil
Geschädigten
besteht
.
konkurrenzrechtliche
Bewertung
Landgerichts
Tatmehrheit
angenommen
hat
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Strafkammer
hat
zwar
Ansatz
bedacht
Angeklagten
jeweils
verwirklichte
Dauerdelikt
Zuhälterei
Handlungen
teil
verschiedener
Frauen
Tateinheit
verklammern
kann
hier
Täter
zeitgleich
Geschädigte
Räumlichkeiten
eingewirkt
wird
1
.
August
BGHSt
;
Senatsurteil
15
Juli
NStZ-RR
.
hat
dementsprechend
ausbeuterische
Zuhälterei
Nachteil
Geschädigten
Angeklagte
zeitgleich
Wohnung
einwirkte
gemeinsam
Mitangeklagten
abkassieren
ließ
zutreffend
einheitliche
Tat
gewertet
.
Auch
hat
Landgericht
bedacht
Zuhälterei
minder
schweres
Dauerdelikt
Nachteil
verschiedener
Frauen
begangenen
Menschenhandel
Tateinheit
verklammern
kann
.
Fall
abgeurteilte
versuchte
schwere
Menschenhandel
richtete
indes
nur
Geschädigte
auch
Geschädigte
gleichzeitig
.
Feststellungen
diente
Gegenwart
25
.
April
erfolgte
körperliche
Züchtigung
Geschädigten
auch
Geschädigten
deutlich
machen
passieren
werde
weglaufen
vertraglichen
Verpflichtungen
Angeklagten
nachkommen
würde
.
Tat
fand
mithin
nur
gleichzeitigen
Anwesenheit
Geschädigten
Räumlichkeiten
diente
konkret
Zeitraum
20
.
März
26
.
April
erfolgten
Ausbeutung
Geschädigten
fördern
.
Nachteil
begangenen
ausbeuterischen
Zuhälterei
Fall
abgeurteilten
versuchten
schweren
Menschenhandel
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Lasten
Geschädigten
besteht
Tateinheit
.
3
.
erfasst
Aufhebung
Schuldspruchs
Angeklagten
S.
Fall
Urteilsgründe
auch
Verurteilung
revidierenden
Mitangeklagten
Geschädigten
Beihilfe
Nachteil
erfolgten
tateinheitlich
begangenen
ausbeuterischen
dirigistischen
Zuhälterei
.
Revision
Nebenklägerin
Teilfreispruch
bei-
Angeklagten
ist
unbegründet
.
1
.
Anklage
hat
Angeklagten
S.
Folgendes
Last
gelegt
:
Angeklagte
S.
Anklagepunkt
habe
Nebenklägerin
gewonnen
Wohnung
Prostituierte
arbeiten
.
habe
Tagesmiete
Abgabe
hälftigen
Einnahmen
vereinbart
.
Tatsächlich
habe
Nebenklägerin
Zeit
Oktober
27
.
April
gesamten
Einnahmen
Höhe
rund
Mitangeklagten
Weiterleitung
Angeklagten
abgeben
;
lediglich
monatlich
seien
verblieben
.
Furcht
Gewalttätigkeiten
Angeklagten
habe
Wunsch
rückzukehren
nur
einmal
Februar
geäußert
.
Anklagepunkt
hat
Anklage
Angeklagten
S.
Last
gelegt
Nebenklägerin
mindestens
Fällen
geschlagen
haben
schlechten
Tagen
Tagesmiete
erwirtschaftet
hatte
.
2
.
Landgericht
hat
insoweit
festgestellt
Nebenklägerin
vorgenannten
Zeitraum
Wohnung
ersten
Stock
Hauses
.
Prostituierte
gearbeitet
hat
.
Umfang
Einnahmen
hat
eigenständig
verfügen
möglicherweise
Einnahmen
partizipiert
hat
hat
Gericht
sicheren
Feststellungen
treffen
können
ebenso
wenig
stattgefundenen
Gewalttätigkeiten
.
Zwar
habe
Angeklagte
eingeräumt
Nebenklägerin
einmalig
geschlagen
haben
.
sei
aber
Zeit
Ort
unbestimmt
geblieben
.
Angaben
Nebenklägerin
Mitangeklagten
befreundet
gewesen
sei
zusammen
auch
Überwachung
anderer
Prostituierten
übernommen
habe
seien
zahlreichen
Stellen
widersprüchlich
Übertreibungen
gekennzeichnet
gewesen
.
Auffällig
sei
auch
gewesen
Nebenklägerin
vermieden
habe
konkrete
Angaben
machen
bestimmten
Themen
nur
sehr
zurückhaltend
ausweichend
geantwortet
habe
Angaben
insbesondere
auch
Hinblick
erfahrenen
Schläge
Angeklagten
insgesamt
glaubhaft
gewesen
seien
.
II
.
1
.
Verfahrensrügen
haben
Erfolg
.
Nebenklägerin
rügt
Vorsitzende
habe
Wahrnehmung
Opferrechte
verletzt
Vernehmung
Verhinderung
Beistands
nur
Anwesenheit
eingearbeitetem
Vertreter
stattgefunden
habe
ist
ersichtlich
Urteil
Rechtsfehler
beruhen
könnte
.
erhobene
Aufklärungsrüge
ist
bereits
unzulässig
bestimmte
Beweistatsache
behauptet
wird
.
2
.
Teilfreispruch
hält
auch
sachlich-rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Sieht
Tatrichter
Verurteilung
Zweifel
überwinden
vermag
so
ist
Revisionsgericht
Regel
hinzunehmen
.
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
unterliegt
insoweit
nur
Tatgericht
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
überspannte
Anforderungen
stellt
.
.
;
vgl.
Urteil
11
.
Januar
NStZ-RR
;
Urteil
30
.
März
NStZ-RR
.
Anforderungen
wird
Freispruch
zugrundeliegende
Beweiswürdigung
gerecht
.
Strafkammer
hat
Angeklagten
insoweit
vorgeworfenen
Taten
vornehmlich
Aussage
Nebenklägerin
enthaltenen
Urteilsgründen
Einzelnen
dargestellten
Widersprüchen
Übertreibungen
Ergebnis
überzeugen
können
.
Beweiswürdigung
lässt
Rechtfehler
erkennen
.
Bedenken
bestehen
zwar
Beweiswürdigung
Hinblick
weitere
mögliche
Körperverletzung
Angeklagten
.
hat
Feststellungen
eingeräumt
habe
Nebenklägerin
jedenfalls
einmal
Frühjahr
flachen
Hand
Gesicht
geschlagen
Rücken
anderen
Prostituierten
Unwahrheiten
erzählt
habe
S.
.
entsprechendes
Geschehen
hat
auch
Mitangeklagte
geschildert
S.
f.
.
Beweiswürdigung
ist
lückenhaft
.
führt
aber
Erfolg
Revision
Nebenklägerin
Angeklagten
geschilderte
Tat
ist
zugelassenen
Anklage
auch
Kognitionspflicht
Tatgerichts
umfasst
.
Gegenstand
zugelassenen
Anklage
sind
Lasten
Nebenklägerin
erfolgten
Körperverletzungshandlungen
.
werden
lediglich
konkretisiert
Angeklagte
Nebenklägerin
mindestens
Fällen
geschlagen
habe
schlechten
Tagen
Tagesmiete
erwirtschaftete
.
Anklage
ist
weiter
entnehmen
Zeit
Oktober
Februar
stattgefunden
habe
.
Zwar
wird
Anklagepunkt
Angeklagten
vorgeworfene
Tat
gehender
Zeitraum
27
.
April
genannt
.
Bezug
allein
Angeklagten
S.
vorgeworfenen
Körperverletzungshandlungen
wird
raum
aber
Anklage
selbst
eingeschränkt
soll
Nebenklägerin
Februar
Eindruck
Gewalttätigkeiten
Angeklagten
gestanden
haben
.
Gewalttätigkeiten
Angeklagten
schildert
Anklage
nur
zweimalige
Schlagen
Angeklagten
.
Angeklagten
eingeräumte
Tat
weicht
Hinblick
Anlass
auch
Zeitraum
Tatschilderung
Anklage
.
Zwar
braucht
Veränderung
Erweiterung
Tatgeschehens
Identität
Anklage
abgeurteilter
Tat
aufzuheben
vgl.
Beschluss
22
.
Juni
Abs.
Satz
Tat
8)
Anklage
beschriebene
Tat
unabhängig
Tatmodalität
anderen
Merkmalen
individualisiert
weiterhin
einmaliges
unverwechselbares
Geschehen
gekennzeichnet
ist
vgl.
Urteil
17
.
August
BGHSt
;
Urteil
28
.
Mai
55/02
;
Beschluss
13
.
März
StR
Abs.
Satz
Tat
.
weitere
Umgrenzung
klagten
pauschal
vorgeworfenen
Nebenklägerin
enthält
Anklage
aber
.
Krehl