NAMEN 9 . Oktober Strafsache 1 . 2 . ausbeuterischer Zuhälterei u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 25 . September Sitzung 9 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Bundesanwalt Bundesgerichtshof Staatsanwältin Bundesgerichtshof Verfügung Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Verhandlung Bekanntgabe Verkündung Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Angeklagten S. Rechtsanwalt Verhandlung Vertreter Nebenklägerin Justizangestellte Verhandlung Justizangestellte Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten S. wird Urteil Landgerichts 11 . Februar auch betrifft Angeklagten urteilt worden sind Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . Revision Nebenklägerin nannte Urteil wird verworfen . Nebenklägerin hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. ausbeuterischer hälterei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen Fall Tateinheit dirigistischer Zuhälterei weiteren Fall Tateinheit schwerem Menschenhandel Zweck sexuellen Ausbeutung vorsätzlicher Körperverletzung Fall Urteilsgründe versuchten schweren Menschenhandels Zweck sexuellen Ausbeutung einheit gefährlicher Körperverletzung Fall Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Angeklagte hat Beihilfe ausbeuterischen Zuhälterei Tateinheit dirigistischer Zuhälterei Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Übrigen hat Landgericht Angeklagten freigesprochen . Revision Angeklagten S. Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Sachrüge Erfolg . Aufhebung erfasst wird auch Verurteilung nichtrevidierenden Mitangeklagten . Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Nebenklägerin Angeklagten wendet ist unbegründet . Revision Angeklagten S. ist begründet . 1 . Verurteilung Angeklagten liegen folgende Feststellungen Landgerichts zugrunde : Angeklagte war Mitangeklagten befreundet ner Wohnung ersten Stock Hauses . nachging . März bezog Geschädigte Prostitution Zimmer Stock ging dort Veranlassung Frau ebenfalls Prostitution . Angeklagte hatte zwischenzeitlich beschlossen gewerblicher Zimmervermieter betätigen besprach Vermieter Hauses Wohnung ersten weitere vierten Stock Hauses anzumieten . plante einzelnen Zimmer Wohnungen selbständig Prosituierte unterzuvermieten Einkünfte nehmen nur Gutdünken Geld Eigenbedarf zuzuweisen ; überwiegenden Teil Einkünfte wollte selbst verwenden . Umsetzung Plans " kaufte " Angeklagte Geschädigte € . einigte Geschädigten 20 . März Wohnung ersten Stock arbeiten Hälfte Einnahmen Angeklagten abgeben sollte . Geschädigte nahm Arbeit hatte aber 20 . März 26 . April Einnahmen Mitangeklagten übergeben Gelder jeweils Angeklagten weiterleitete . Preise bezüglich Art Dauer sexuellen Dienstleistungen waren vorgegeben . Geschädigte hatte Überblick Einnahmen . konnte lesen noch schreiben ; auch Rechnen deutsche Sprache beherrschte nur rudimentär . genannten Zeitraum überwies Hilfe Angeklagten Gelegenheiten € € € Familie . feststellbaren Zeitpunkt Aufenthalts hatte Geschädigte Lust mehr Haus . arbeiten . Angeklagte teilte erst gehen könne Geld bezahlt habe abgearbeitet habe ; könne allerdings Schwester Weiterarbeiten schicken . Schwester Geschädigten ablehnte blieb Geschädigte . . teren feststellbaren Zeitpunkt schlug Angeklagte Geschädigte einmal flachen Hand Gesicht schubste Wand trat Verdacht hegte liefere gesamten Verdienst . 22 . April unterschrieb Geschädigte Untermietvertrag Tagesmietpreis € Zimmer weiteren Vertrag erklärte Angeklagten € schulden . Umsetzung Plans " kaufte " Angeklagte auch Geschädigte bislang anderen Haus Prostitution nachging weiteren Person . Geschädigte bezog 27 . März Zimmer ersten Stock Hauses . ging jedenfalls Tage lang Prostitution . gesamten Einnahmen hatte Mitangeklagten Angeklagten S. übergeben Gelder weiterleitete . 31 . März wurde digten Schwangerschaft festgestellt . verbrachte wechselnder Aufsicht Mitangeklagten schädigten Tage Krankenhaus . Rückkehr Prostitution nachzugehen . Angeklagte verlangte Weiterarbeit verbot Folgezeit Haus verlassen Mitangeklagte überwachten . 4 . April unterzeichnete Darlehnsvertrag € 13 . April Untermietvertrag Tagesmietpreis € Zimmer . 10 . April erfolgten Schwangerschaftsabbruch floh Geschädigte aber Angeklagten zurückbrachte . 25 . April gelang Geschädigten wiederum Flucht . Angeklagte spürte brachte . Anwesenheit Mitangeklagten Geschädigten Nebenklägerin schlug Geschädigte Zeugin Faust . Boden gegangen war trat weiter Schuhen klar machen Haus bleiben Prostitution nachzugehen habe . Verprügeln Gegenwart anderen Frauen diente aber auch eindrucksvoll deutlich machen passieren werde weglaufen vertraglichen Verpflichtungen erfüllen würden . Später ging Angeklagte Geschädigten Nebenzimmer prügelte gemeinsam hinzugerufenen Zeugen weiter . 2 . Handlungen Nachteil Geschädigten hat Landgericht tateinheitlich begangene ausbeuterische dirigistische Zuhälterei § Abs. Nr. StGB Fall versuchten schweren Menschenhandel Zweck sexuellen Ausbeutung § Abs. Satz Abs. Nr. § StGB Tateinheit gefährlicher Körperverletzung § Abs. Nr. Fall gewertet . Handlungen Nachteil Geschädigten hat Landgericht tateinheitlich begangene ausbeuterische Zuhälterei § Abs. Nr. StGB schweren Menschenhandel Zweck sexuellen Ausbeutung § Abs. Satz Abs. Nr. StGB vorsätzliche Körperverletzung § StGB gewertet Tateinheit Nachteil Geschädigten Fall erfolgten Handlungen angenommen . II . Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg . Verfahrensrügen kommt mehr . 1 . Verurteilung hat Ergebnis Bestand auch Annahme einzelner tateinheitlich verwirklichter Straftatbestände beanstanden ist . Einzelnen ergibt : Schuldspruch ausbeuterischer Zuhälterei § Abs. Nr. StGB Nachteil Geschädigten begegnet rechtlichen Bedenken . Ausbeutung liegt Opfer objektiver Hinsicht erheblicher Teil Einnahmen entzogen wird gravierenden Beschränkung persönlichen wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit führt geeignet ist Opfer Lösung Prostitution erschweren Fischer StGB 60 . Aufl . § Rdn . . Zwar setzt Annahme Regelfall Feststellungen Höhe Einnahmen Abgaben Prostituierten Urteil 20 . Oktober NStZ . Allerdings steht Fehlen exakter Feststellungen Einnahmen Ausgaben Verurteilung ausbeuterischer Zuhälterei zwingend . hier Prostituierten gesamten Einnahmen abgeben müssen nur gelegentlich geringe Summen Weiterleitung Familie zurückerhalten ist Weiteres Ausbeutung Sinne § Abs. Nr. StGB auszugehen vgl. Senatsurteil 21 Juli StR NStZ 3 . März NStZ ; Beschluss 20 . April . Zahlungen Geschädigten auch Begleichung Mietverbindlichkeiten handelte kann offen bleiben . Ausbeutung Geschädigten bestand jedenfalls möglicherweise bestehender konkreter Mietverbindlichkeiten täglich gesamten Einnahmen Angeklagten abgeben mussten . -9- Auch Annahme dirigistischen Zuhälterei Lasten Nebenklägerin Fall hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand . rechtlichen Würdigung Landgerichts ist zwar entnehmen Variante § Abs. Nr. StGB ausgegangen ist . Feststellungen belegen aber Angeklagte jedenfalls Sinn 3 . Variante § Abs. Nr. StGB Maßnahmen getroffen hat Geschädigte abhalten sollten Prostitution aufzugeben . Erfasst werden Vorkehrungen Opfer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen geeignet gerichtet sind Weg Prostitution verbauen Beschluss 9 . April ; Beschluss 13 November . hier so verhält kann Urteilsgründen noch entnommen werden . Geschädigte Blutungen Krankenhaus eingeliefert worden war befürchtete Angeklagte könne weglaufen Prostitution aufgeben . ließ tagsüber Mitangeklagten gerin Nacht Geschädigten bewachen . Geschädigte fühlte Maßnahmen nach vor Prostitution festgehalten . Erst Rückkehr Haus . weigerte fortan Prostitution nachzugehen . Annahme schweren Menschenhandels Zweck sexuellen Ausbeutung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Nachteil Geschädigten begegnet durchgreifenden rechtlichen . Hinblick Nachteil Geschädigten urteilte vorsätzliche Köperverletzung begegnet schon Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache Tatgerichts ; revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind . ist dann Fall Beweiswürdigung hier widersprüchlich ist . . ; vgl. Urteil 30 . März NStZ-RR 238 ; Urteil 11 . Januar NStZ-RR 147 ; Urteil 2 . Dezember . Landgericht stützt Feststellung Angeklagte Geschädigte mindestens einmal flachen Hand Gesicht schlug Wand schubste trat allein geständige Einlassung Angeklagten S. . widerspricht aber Wiedergabe Rahmen Beweiswürdigung geschilderten Einlassung Angeklagten zwar Körperverletzung Nachteil Nebenklägerin digten eingeräumt Übrigen aber ausdrücklich erklärt habe Ausnahme eingestandenen Fälle Frauen geschlagen haben S. 47 . Auch Verurteilung Angeklagten schweren Menschenhandels gemäß § Abs. Satz Abs. Nr. StGB Lasten Geschädigten begegnet sachlich-rechtlichen Bedenken . ist schon nachzuvollziehen Strafkammer § Abs. StGB Voraussetzungen Feststellungen belegt werden ausgeurteilten schweren Menschenhandel § Abs. StGB angewandte Vorschrift erwähnt hat . Abs. StGB ist Qualifikation § Abs. StGB eigenständiger Straftatbestand Abs. StGB unabhängigen Voraussetzungen . Übrigen hat Landgericht Rahmen rechtlichen Würdigung schon erkennen lassen Variante § Abs. Nr. StGB ausgegangen ist . tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB sind indes Variante belegt . Angeklagte hat zwar Geschädigte näher bekannten Zeitpunkt einmal Gesicht geschlagen geschubst getreten insofern Gewalt Sinne § Abs. Nr. StGB angewandt . Feststellung Strafkammer zuvor ausgeführt schon Tatsachengrundlage fehlt ist Urteilsgründen entnehmen Geschädigte Zeitpunkt Prostitution überhaupt aufgeben einschränken wollte erfolgten Schläge Fortsetzung Prostitution veranlassen sollten . Gewalthandlung erfolgte vielmehr ausdrücklich allein Sanktion Angeklagte vermutete Geschädigte gebe Einnahmen vollständig . Weitere Gewalthandlungen auch Drohungen Geschädigten sind festgestellt . 25 . April Gewalthandlungen Geschädigte auch Geschädigte erfolgten dienten einzuschüchtern ist ebenfalls stellt Geschädigte Prostitution Zeitpunkt aufgeben wollte . Auch Einsatz List Sinne § Abs. Nr. StGB ist Feststellungen Strafkammer belegt . Angeklagte brachte zwar Geschädigte überhaupt nur Täuschung Aufnahme Prostitution Räumlichkeiten vorspiegelte müsse nur Hälfte Einnahmen abgeben . Verhalten begründet aber noch List Sinne § Abs. Nr. StGB Ausschalten Widerstands Opfers Prostitution täuschende Machenschaften erfordert . lediglich unredliche arglistige Schaffen Anreizes Person frei Prostitutionsaufnahme -fortsetzung entscheiden kann genügt Verwirklichung chenstatbestands vgl. Urteil 3 . Juni ; Urteil 20 . Oktober BGHSt 28 ; Fischer StGB 60 . Aufl . . . Zwar hat Angeklagte Geschädigte näher feststellbaren Zeitpunkt Lust mehr hatte Haus . beiten auch gebracht gleichwohl bleiben mitteilte könne erst dann gehen Geld bezahlt habe abgearbeitet habe . Umstand weiter arbeitete belegen jedoch List veranlasste Fortsetzung Prostitution . 2 . aufgezeigten Mängel führen Aufhebung Schuldspruchs schweren Menschenhandels tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung Nachteil Geschädigten ; erfasst wird auch rechtlich beanstandende tateinheitliche Verurteilung Angeklagten ausbeuterischer Zuhälterei Nachteil Geschädigten dirigistischer Zuhälterei Nachteil Geschädigten Fall Urteilsgründe . Aufhebung Schuldspruchs zwingt auch Aufhebung genommen beanstandenden Schuldspruchs Fall Urteilsgründe versuchten schweren Menschenhandels gefährlicher Körperverletzung Nachteil Geschädigten insoweit einheit Fall abgeurteilten ausbeuterischen Zuhälterei Nachteil Geschädigten besteht . konkurrenzrechtliche Bewertung Landgerichts Tatmehrheit angenommen hat hält rechtlicher Überprüfung stand . Strafkammer hat zwar Ansatz bedacht Angeklagten jeweils verwirklichte Dauerdelikt Zuhälterei Handlungen teil verschiedener Frauen Tateinheit verklammern kann hier Täter zeitgleich Geschädigte Räumlichkeiten eingewirkt wird 1 . August BGHSt ; Senatsurteil 15 Juli NStZ-RR . hat dementsprechend ausbeuterische Zuhälterei Nachteil Geschädigten Angeklagte zeitgleich Wohnung einwirkte gemeinsam Mitangeklagten abkassieren ließ zutreffend einheitliche Tat gewertet . Auch hat Landgericht bedacht Zuhälterei minder schweres Dauerdelikt Nachteil verschiedener Frauen begangenen Menschenhandel Tateinheit verklammern kann . Fall abgeurteilte versuchte schwere Menschenhandel richtete indes nur Geschädigte auch Geschädigte gleichzeitig . Feststellungen diente Gegenwart 25 . April erfolgte körperliche Züchtigung Geschädigten auch Geschädigten deutlich machen passieren werde weglaufen vertraglichen Verpflichtungen Angeklagten nachkommen würde . Tat fand mithin nur gleichzeitigen Anwesenheit Geschädigten Räumlichkeiten diente konkret Zeitraum 20 . März 26 . April erfolgten Ausbeutung Geschädigten fördern . Nachteil begangenen ausbeuterischen Zuhälterei Fall abgeurteilten versuchten schweren Menschenhandel Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Lasten Geschädigten besteht Tateinheit . 3 . erfasst Aufhebung Schuldspruchs Angeklagten S. Fall Urteilsgründe auch Verurteilung revidierenden Mitangeklagten Geschädigten Beihilfe Nachteil erfolgten tateinheitlich begangenen ausbeuterischen dirigistischen Zuhälterei . Revision Nebenklägerin Teilfreispruch bei- Angeklagten ist unbegründet . 1 . Anklage hat Angeklagten S. Folgendes Last gelegt : Angeklagte S. Anklagepunkt habe Nebenklägerin gewonnen Wohnung Prostituierte arbeiten . habe Tagesmiete € Abgabe hälftigen Einnahmen vereinbart . Tatsächlich habe Nebenklägerin Zeit Oktober 27 . April gesamten Einnahmen Höhe rund € Mitangeklagten Weiterleitung Angeklagten abgeben ; lediglich € € monatlich seien verblieben . Furcht Gewalttätigkeiten Angeklagten habe Wunsch rückzukehren nur einmal Februar geäußert . Anklagepunkt hat Anklage Angeklagten S. Last gelegt Nebenklägerin mindestens Fällen geschlagen haben schlechten Tagen Tagesmiete erwirtschaftet hatte . 2 . Landgericht hat insoweit festgestellt Nebenklägerin vorgenannten Zeitraum Wohnung ersten Stock Hauses . Prostituierte gearbeitet hat . Umfang Einnahmen hat eigenständig verfügen möglicherweise Einnahmen partizipiert hat hat Gericht sicheren Feststellungen treffen können ebenso wenig stattgefundenen Gewalttätigkeiten . Zwar habe Angeklagte eingeräumt Nebenklägerin einmalig geschlagen haben . sei aber Zeit Ort unbestimmt geblieben . Angaben Nebenklägerin Mitangeklagten befreundet gewesen sei zusammen auch Überwachung anderer Prostituierten übernommen habe seien zahlreichen Stellen widersprüchlich Übertreibungen gekennzeichnet gewesen . Auffällig sei auch gewesen Nebenklägerin vermieden habe konkrete Angaben machen bestimmten Themen nur sehr zurückhaltend ausweichend geantwortet habe Angaben insbesondere auch Hinblick erfahrenen Schläge Angeklagten insgesamt glaubhaft gewesen seien . II . 1 . Verfahrensrügen haben Erfolg . Nebenklägerin rügt Vorsitzende habe Wahrnehmung Opferrechte verletzt Vernehmung Verhinderung Beistands nur Anwesenheit eingearbeitetem Vertreter stattgefunden habe ist ersichtlich Urteil Rechtsfehler beruhen könnte . erhobene Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig bestimmte Beweistatsache behauptet wird . 2 . Teilfreispruch hält auch sachlich-rechtlicher Überprüfung stand . Sieht Tatrichter Verurteilung Zweifel überwinden vermag so ist Revisionsgericht Regel hinzunehmen . revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt insoweit nur Tatgericht Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind . ist Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt . . ; vgl. Urteil 11 . Januar NStZ-RR ; Urteil 30 . März NStZ-RR . Anforderungen wird Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung gerecht . Strafkammer hat Angeklagten insoweit vorgeworfenen Taten vornehmlich Aussage Nebenklägerin enthaltenen Urteilsgründen Einzelnen dargestellten Widersprüchen Übertreibungen Ergebnis überzeugen können . Beweiswürdigung lässt Rechtfehler erkennen . Bedenken bestehen zwar Beweiswürdigung Hinblick weitere mögliche Körperverletzung Angeklagten . hat Feststellungen eingeräumt habe Nebenklägerin jedenfalls einmal Frühjahr flachen Hand Gesicht geschlagen Rücken anderen Prostituierten Unwahrheiten erzählt habe S. . entsprechendes Geschehen hat auch Mitangeklagte geschildert S. f. . Beweiswürdigung ist lückenhaft . führt aber Erfolg Revision Nebenklägerin Angeklagten geschilderte Tat ist zugelassenen Anklage auch Kognitionspflicht Tatgerichts umfasst . Gegenstand zugelassenen Anklage sind Lasten Nebenklägerin erfolgten Körperverletzungshandlungen . werden lediglich konkretisiert Angeklagte Nebenklägerin mindestens Fällen geschlagen habe schlechten Tagen Tagesmiete erwirtschaftete . Anklage ist weiter entnehmen Zeit Oktober Februar stattgefunden habe . Zwar wird Anklagepunkt Angeklagten vorgeworfene Tat gehender Zeitraum 27 . April genannt . Bezug allein Angeklagten S. vorgeworfenen Körperverletzungshandlungen wird raum aber Anklage selbst eingeschränkt soll Nebenklägerin Februar Eindruck Gewalttätigkeiten Angeklagten gestanden haben . Gewalttätigkeiten Angeklagten schildert Anklage nur zweimalige Schlagen Angeklagten . Angeklagten eingeräumte Tat weicht Hinblick Anlass auch Zeitraum Tatschilderung Anklage . Zwar braucht Veränderung Erweiterung Tatgeschehens Identität Anklage abgeurteilter Tat aufzuheben vgl. Beschluss 22 . Juni Abs. Satz Tat 8) Anklage beschriebene Tat unabhängig Tatmodalität anderen Merkmalen individualisiert weiterhin einmaliges unverwechselbares Geschehen gekennzeichnet ist vgl. Urteil 17 . August BGHSt ; Urteil 28 . Mai 55/02 ; Beschluss 13 . März StR Abs. Satz Tat . weitere Umgrenzung klagten pauschal vorgeworfenen Nebenklägerin enthält Anklage aber . Krehl