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466 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
3
November
Strafsache
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
3
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
März
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Feststellungen
hat
Angeklagte
4
.
Dezember
Toilette
Arbeitsstelle
Kind
geboren
erstickt
.
Schwurgerichtskammer
geht
Angeklagten
Hinblick
Borderline-Persönlichkeit
Zusammenhang
Polytoxikomanie
hirnorganischen
Folgen
Voraussetzungen
erheblich
verminderten
Schuldfähigkeit
§
StGB
vorlagen
.
Entscheidung
wendet
Angeklagte
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
Schuldspruch
richtet
.
Bestand
haben
kann
aber
Strafausspruch
.
Landgericht
hat
strafschärfend
gewertet
:
"
anderen
Seite
war
jedoch
Lasten
Angeklagten
übersehen
Beharren
genehmen
keineswegs
billigenden
Lebensführung
Tatsituation
selbst
heraufbeschworen
hat
auch
unteren
Normbereich
liegenden
Intelligenz
hieraus
entstehenden
Gefahren
hätte
erkennen
können
.
hat
nur
Mahnungen
Vorhalten
Eltern
verschlossen
Fürsorge
schlecht
honoriert
.
Weitergehend
scheint
auch
Tatgeschehen
erlittene
Untersuchungshaft
sehr
beeindruckt
worden
sein
alsbald
alten
Lebenszuschnitt
derart
Außervollzugsetzungsauflagen
Amtsgerichts
zuwiderhandelte
wiederum
Verhütungsmaßnahmen
unterzog
auch
erforderliche
Kontrolle
Eltern
unterlief
so
psychiatrische
Sachverständige
zunächst
negative
Sozialprognose
bescheinigen
mußte
.
Erst
massiven
Druck
Seiten
Staatsanwaltschaft
war
bereit
wenigstens
verhütendes
Implantat
einsetzen
lassen
.
Art
Angeklagte
positiven
Einflüssen
widersetzen
versteht
läßt
Persönlichkeitsstruktur
auch
Zukunft
besorgen
schon
Vorfeld
Tat
erkennbare
soziale
Abgleiten
werde
fortsetzen
neuer
Kriminalität
führen
.
"
Strafzumessungsgründe
sind
frei
Rechtsfehlern
.
Senat
kann
offen
lassen
Strafzumessungsgründe
besorgen
lassen
Landgericht
rechtsfehlerhaft
Umstände
allgemeinen
Lebensführung
Strafzumessung
berücksichtigt
hat
vgl.
228
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
§
m.w
.
.
Rechtsfehlerhaft
war
jedenfalls
Angeklagten
Verhalten
Tat
vollem
Umfang
strafschärfend
anzulasten
.
Tatmodalitäten
Tatmotive
dürfen
Angeklagten
nur
dann
strafschärfend
Last
gelegt
werden
vorwerfbar
sind
aber
Ursache
vertretenden
geistig-seelischen
Beeinträchtigung
liegt
.
dürfen
demgemäß
Umstände
strafschärfend
angelastet
werden
unverschuldete
Folgen
Zustands
darstellen
.
Allerdings
ist
auch
Sinne
§
StGB
erheblich
vermindert
schuldfähige
Täter
begangene
Tat
konkreten
Ausgestaltung
verantwortlich
so
strafschärfende
Verwertung
durchaus
Raum
bleibt
jedoch
nur
Maß
geminderten
Schuld
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
28
;
m.w
.
;
.
.
vgl.
u.a.
BGHSt
;
NStZ
538
;
NStZ-RR
.
Angeklagten
strafschärfend
angelastetes
Nachtatverhalten
kann
gelten
.
Ausführungen
Landgerichts
Verhalten
Angeklagten
Tat
Außervollzugsetzung
Haftbefehls
lassen
besorgen
Landgericht
psychische
Verfassung
Angeklagten
acht
gelassen
hat
.
Feststellungen
weist
nämlich
unreife
Persönlichkeitsakzentuierung
"
Sichtweise
ist
eingeengt
handelt
"
Borderline-Persönlichkeit
"
.
spricht
Grundlage
Schwurgerichtskammer
strafschärfend
gewerteten
Verhaltens
gerade
Persönlichkeit
Angeklagten
sehen
ist
.
liegt
gerade
psychopathologische
Zustand
Angeklagten
erheblichen
Minderung
Schuldfähigkeit
führte
Ursache
Landgericht
schulderhöhend
gewerteten
Modalitäten
Nachtatverhaltens
gewesen
ist
.
Fall
durfte
Verhalten
Ausfluß
Persönlichkeitsstörung
jedenfalls
vollem
Umfang
strafschärfend
gewertet
werden
.
Senat
kann
ausschließen
Rechtsfehler
verhängte
Strafe
beruht
Schwurgerichtskammer
gerade
Nachtatverhalten
ersichtlich
bestimmend
Strafzumessung
Lasten
Angeklagten
angesehen
hat
.
Detter
Otten
Roggenbuck