BESCHLUSS 3 November Strafsache Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 3 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 . März Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Feststellungen hat Angeklagte 4 . Dezember Toilette Arbeitsstelle Kind geboren erstickt . Schwurgerichtskammer geht Angeklagten Hinblick Borderline-Persönlichkeit Zusammenhang Polytoxikomanie hirnorganischen Folgen Voraussetzungen erheblich verminderten Schuldfähigkeit § StGB vorlagen . Entscheidung wendet Angeklagte Verletzung formellen sachlichen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel ist unbegründet Sinne § Abs. Schuldspruch richtet . Bestand haben kann aber Strafausspruch . Landgericht hat strafschärfend gewertet : " anderen Seite war jedoch Lasten Angeklagten übersehen Beharren genehmen keineswegs billigenden Lebensführung Tatsituation selbst heraufbeschworen hat auch unteren Normbereich liegenden Intelligenz hieraus entstehenden Gefahren hätte erkennen können . hat nur Mahnungen Vorhalten Eltern verschlossen Fürsorge schlecht honoriert . Weitergehend scheint auch Tatgeschehen erlittene Untersuchungshaft sehr beeindruckt worden sein alsbald alten Lebenszuschnitt derart Außervollzugsetzungsauflagen Amtsgerichts zuwiderhandelte wiederum Verhütungsmaßnahmen unterzog auch erforderliche Kontrolle Eltern unterlief so psychiatrische Sachverständige zunächst negative Sozialprognose bescheinigen mußte . Erst massiven Druck Seiten Staatsanwaltschaft war bereit wenigstens verhütendes Implantat einsetzen lassen . Art Angeklagte positiven Einflüssen widersetzen versteht läßt Persönlichkeitsstruktur auch Zukunft besorgen schon Vorfeld Tat erkennbare soziale Abgleiten werde fortsetzen neuer Kriminalität führen . " Strafzumessungsgründe sind frei Rechtsfehlern . Senat kann offen lassen Strafzumessungsgründe besorgen lassen Landgericht rechtsfehlerhaft Umstände allgemeinen Lebensführung Strafzumessung berücksichtigt hat vgl. 228 ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . § m.w . . Rechtsfehlerhaft war jedenfalls Angeklagten Verhalten Tat vollem Umfang strafschärfend anzulasten . Tatmodalitäten Tatmotive dürfen Angeklagten nur dann strafschärfend Last gelegt werden vorwerfbar sind aber Ursache vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt . dürfen demgemäß Umstände strafschärfend angelastet werden unverschuldete Folgen Zustands darstellen . Allerdings ist auch Sinne § StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter begangene Tat konkreten Ausgestaltung verantwortlich so strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt jedoch nur Maß geminderten Schuld vgl. Tröndle/Fischer StGB 52 . Aufl . § Rdn . 28 ; m.w . ; . . vgl. u.a. BGHSt ; NStZ 538 ; NStZ-RR . Angeklagten strafschärfend angelastetes Nachtatverhalten kann gelten . Ausführungen Landgerichts Verhalten Angeklagten Tat Außervollzugsetzung Haftbefehls lassen besorgen Landgericht psychische Verfassung Angeklagten acht gelassen hat . Feststellungen weist nämlich unreife Persönlichkeitsakzentuierung " Sichtweise ist eingeengt handelt " Borderline-Persönlichkeit " . spricht Grundlage Schwurgerichtskammer strafschärfend gewerteten Verhaltens gerade Persönlichkeit Angeklagten sehen ist . liegt gerade psychopathologische Zustand Angeklagten erheblichen Minderung Schuldfähigkeit führte Ursache Landgericht schulderhöhend gewerteten Modalitäten Nachtatverhaltens gewesen ist . Fall durfte Verhalten Ausfluß Persönlichkeitsstörung jedenfalls vollem Umfang strafschärfend gewertet werden . Senat kann ausschließen Rechtsfehler verhängte Strafe beruht Schwurgerichtskammer gerade Nachtatverhalten ersichtlich bestimmend Strafzumessung Lasten Angeklagten angesehen hat . Detter Otten Roggenbuck