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2.7 KiB

BESCHLUSS
11
.
Oktober
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
März
Einziehungsentscheidung
dahingehend
klargestellt
sichergestellten
g
Heroin
eingezogen
werden
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
"
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Besitz
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
"
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Einziehung
sichergestellten
Betäubungsmittel
angeordnet
.
beanstandet
Angeklagte
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
führt
Präzisierung
Einziehungsentscheidung
Aufhebung
Rechtsfolgenausspruch
Strafkammer
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
erwogen
hat
;
Übrigen
erweist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
hat
Ausspruch
Einziehung
sichergestellten
Betäubungsmittel
Grundlage
§
StGB
Abs.
Satz
ist
einzuziehenden
Gegenstände
konkret
genug
bezeichnet
.
Einziehung
Betäubungsmitteln
gehört
auch
Angabe
Art
Menge
einzuziehenden
Rauschgifts
Beschluss
13
.
Februar
.
Senat
kann
Bezeichnung
nachholen
Urteilsgründe
erforderlichen
Angaben
enthalten
§
Beziehungsgegenstand
.
2
.
Urteil
weist
insofern
durchgreifenden
Rechtsfehler
Entscheidung
Frage
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Urteilsgründe
versehentlich
unterblieben
ist
.
Feststellungen
Landgerichts
begann
Angeklagte
Konsum
Cannabis
Heroin
.
Verurteilungen
Betäubungsmitteldelikten
absolvierte
Angeklagte
Jahren
Anwendung
§
stationäre
Therapien
Abschluss
jeweils
Jahre
drogenfrei
lebte
.
hier
gegenständliche
Tat
hat
Angeklagte
Befriedigung
eigenen
Heroinsucht
begangen
.
Untersuchungshaft
wird
Betäubungsmittelabhängigkeit
substituiert
.
Umstände
drängten
Prüfung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
gegeben
sind
.
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
muss
Hinzuziehung
Sachverständigen
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
allein
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
entsprechende
Teilaufhebung
;
Beschwerdeführer
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Revisionsangriff
ausgenommen
vgl.
NStZ
.
Senat
schließt
Strafkammer
Anordnung
Unterbringung
mildere
Strafe
verhängt
hätte
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
erkrankt
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Krehl